{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-09-24_1_StR_313_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-09-24","aktenzeichen":"1 StR 313/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 313/8 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter W EEE , zeborener KB, aus\nSt. Cu, geboren am EB 1958\nin KO |\n\nwegen Betrugs\n\n20\n\n20\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n26. September 1984 im Ausspruch über die\nGeldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nund gegen die Verurteilung zu Freiheitsstrafe wendet, ist\nsie im Sinne von $:349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen\nkann die gemäß § 41 StGB zusätzlich verhängte Geldstrafe\naus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen nicht\nbestehen bleiben:\n\n\"Nach § 41 StGB ist für die zusätzliche Verhängung\neiner Geldstrafe außer der Bereicherung Voraussetzung,\ndaß dies unter Berücksichtigung der persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.\n\nWie die Revision mit Recht geltend macht, hätte die\nStrafkammer in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen\nmüssen, daß sich die Erwerbsaussichten des Angeklagten\ndurch das von der Strafkammer verhängte Berufsverbot\nwesentlich verschlechtern können. Aus dem Urteil geht\nzwar hervor, daß der Angeklagte die feste Zusage einer\nVertretertätigkeit für den gewerblichen Bereich hat\n\n(UA S. 55), aber nicht, ob er damit ein ebenso hohes\nEinkommen erzielen wird wie mit seiner bisherigen Vertretertätigkeit (vgl. UA S. 6). Außerdem hätte die Strafkammer auch prüfen müssen, wie sich die bevorstehende\nStrafvollstreckung auf die Berufspläne des Angeklagten\nauswirken wird und ob es nicht zumindest angebracht ist,\nihm deswegen Zahlungserleichterungen zu bewilligen.\"\n\nDer Senat verweist zusätzlich auf BGHSt 26, 325, 327\n\nSchauenburg Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-24/1-str-313-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-24/1-str-313-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.261084+00:00"}}