{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-09-19_1_StR_319_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-09-19","aktenzeichen":"1 StR 319/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 319/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPanagiotis K EB aus PER, geboren\nam EEE 1963 in Ki (Griechenland),\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n74\n\n37\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 19. September 1985 gemäß\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nMit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird\ndie Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO in\nden Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe auf\ndie Vorwürfe des Diebstahls und der versuchten schweren räuberischen Erpressung beschränkt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n20. Februar 1985\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall\nII 4 der Urteilsgründe) entfällt, wobei in\nder Liste der angewendeten Vorschriften\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG gestrichen wird,\n\nb) im Strafausspruch dahin geändert, daß die\nim Fall II 4 der Urteilsgründe verhängte\nEinzelstrafe entfällt und die Gesamtfreiheitsstrafe\n\ndrei Jahre und sechs Monate\n\nbeträgt.\n\n3?\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den im Fall II 4 der Urteilsgründe bezeichneten\nVorwurf eines fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne\nFahrerlaubnis, das jeweils in Tateinheit (§ 52 Abs. 1\nStGB) mit der aufgeführten Gesetzesverletzung in den\nFällen II 1 und 2 der Urteilsgründe stand (vgl. BGHSt 18,\n66, 69; BGH, Beschl. vom 2. April 1985 - 4 StR 111/85),\ngemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Das führt zu\neiner Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der\nfür diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von\nzwei Monaten.\n\nIm übrigen ist die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seinem Schriftsatz vom 27. Juni 1985 dargelegt\nhat, offensichtlich unbegründet.\n\nIn entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\nhat der Senat die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate ermäßigt.\n\nSoweit der Generalbundesanwalt beantragt hatte, die\nin den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten\nEinzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufzuheben, ist dies\n\ndurch die Zustimmung zu der im Revisionsverfahren\nvorgenommenen Beschränkung der Verfolgung gegenstandslos geworden.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels waren dem Angeklagten\nin vollem Umfang aufzuerlegen, da der Teilerfolg nicht\nerheblich ins Gewicht fällt.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-19/1-str-319-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-19/1-str-319-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.152006+00:00"}}