{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-09-19_1_StR_254_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-09-19","aktenzeichen":"1 StR 254/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_254/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann F u =: Om,\ngeboren am EB 1957 in Name,\n\n- Sachbezeichnung: Werner BD EN u.a. -\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nSE\n\n574\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1985 nach § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Fun\nwird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom\n\n23. Januar 1985, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, im Fall II. 2. der Urteilsgründe und\nim Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß sich aus den\nbisherigen Feststellungen zu Fall II. 2. der Urteilsgründe ein Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes\nnicht entnehmen läßt. Die Jugendkammer sieht - ohne\nnähere Erörterung - den Nachteil schon darin, daß der\nArbeitgeber des Angeklagten infolge der Herausgabe der\nBelege an den Schuldner nicht mehr in der Lage sei, eine\ndetaillierte Rechnung zu erstellen. Zur Vermögenssituation\ndes Schuldners erwähnt das Landgericht nur, daß er \"sich\nin erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand und\nbald darauf Konkurs anmelden mußte\" (UA S. 10). Hiernach\nist nicht auszuschließen, daß die Forderung, auf die sich\n\ndie herausgegebenen Belege bezogen, wirtschaftlich\nbereits völlig wertlos war und daher ein meßbarer\nNachteil im Sinne des § 266 StGB nicht eingetreten\n\nist, Sollte die Forderung nur noch teilweise durchsetzbar gewesen sein, könnte das den Schuldumfang der\nTat verringern. Hierzu bedarf es näherer Feststellungen\ndurch einen neuen Tatrichter. Dieser wird in seine Über.\nlegungen einzubeziehen haben, daß die Herausgabe der\nBelege gegen Entgelt auch die Tatbestände der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder des Diebstahls (§ 242 StGB) erfüllt haben könnte,\n\nDie Verurteilung in Fall II. 2. der Urteilsgründe\nhat daher keinen Bestand. Infolgedessen mußte auch die\nGesamtfreiheitsstrafe aufgehoben werden; die weiteren\nEinzelstrafen bleiben unberührt.\n\nss\n\nIm übrigen war die Revision, insoweit dem\n\nAntrag des Generalbundesanwalts folgend, zu verwerfen.\n\nMaul Ulsaner Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-19/1-str-254-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-19/1-str-254-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.134511+00:00"}}