{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-09-17_1_StR_380_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-09-17","aktenzeichen":"1 StR 380/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 380/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeza H I] aus RUE seboren am EB 1963\nin PO (Rumänien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. September 1985, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nfür Recht erkannt:\n\n35\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nRegensburg vom 15. April 1985 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren\nerwachsenen notwendigen Auslagen fallen\n\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten\nverurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil\nmit der Sachrüge in vollem Umfang angreift, hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Revision wendet sich hinsichtlich der ersten Tat\nvergeblich gegen die Annahme eines minder schweren Falles der\n\nVergewaltigung.\n\nEntscheidend für das Vorliegen eines minder schweren\nFalles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, welches\n\ndie Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt.\nFür die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung aller\nwesentlichen belastenden und entlastenden Umstände erforderlich\n(vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; BGH GA 1976, 303/304; st. Rspr.).\nDabei kann eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten allein Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles\nsein (BGHSt 16, 360, 362; BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979\n\n- 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104).\n\nDie Beurteilung des Landgerichts hält sich im Rahmen dieser\nRechtsprechung. Die Strafkammer hat alle Umstände der Tat und der\nTäterpersönlichkeit abgewogen und dabei insbesondere ins Gewicht\nfallen lassen, daß wegen der exzessiven Triebhaftigkeit des Angeklagten und seiner erheblichen Alkoholisierung seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert war. Rechtsfehler sind\ninsoweit nicht ersichtlich. Das gilt auch hinsichtlich des Einwandes der Revision, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen,\nob sich das Landgericht bewußt gewesen sei, daß es wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB die Wahlmöglichkeit\ngehabt habe, die Strafe entweder nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern\noder einen minder schweren Fall nach $S 177 Abs. 2 StGB anzunehmen.\nDiese Wahlmöglichkeit entspricht der Sache nach einem pflichtgemäßem Strafzumessungsermessen (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl.\n§ 50 Rdn. 2; vgl. BGH NStZ 1984, 118); der Richter hat daher zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall in Frage kommt (BGH,\nBeschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980,\n104; BGH StV 1982, 71).\n\n2. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts gibt auch\ndie rechtliche Beurteilung der zweiten Tat als vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu rechtlichen\n\nFinwänden keinen Anlaß. Das Landgericht hat ersichtlich\nArt und Intensität des beabsichtigten Küssens nicht feststellen können. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht\nauch bei Berücksichtigung der Gewaltanwendung zu Recht\n\nin der beabsichtigten Tat noch keine Handlung gesehen,\n\ndie als eindeutig sexualbezogen über den Rahmen grober\nZudringlichkeit hinausgegangen wäre und deshalb den Vorwurf\nder versuchten sexuellen Nötigung rechtfertigen könnte\n(vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 2 StR 622/76).\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-17/1-str-380-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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