{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-09-17_1_StR_327_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-09-19","aktenzeichen":"1 StR 327/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"67\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 327/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Helmut K u us 7,\ngeboren am ED 1940 in NEE,\n\n2. Helmut Sch WEM aus SEE, geboren am\nGER 1940 in NO,\n\nwegen Hehlerei\n\n38\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 17. September 1985 in der\nSitzung vom 19. September 1985, woran teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt us\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Schi\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n“\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n15. November 1984, soweit es sie betrifft,\njeweils im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KEN wegen\nHehlerei in acht Fällen und den Angeklagten Schi wegen\nHehlerei in vier Fällen jeweils zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen\nrichten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen\nsie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten KE\n\n1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.\n\nZu Lasten des Angeklagten berücksichtigt die Strafkammer vor allem \"die aufgewendete beträchtliche kriminelle\nEnergie\", die in der umsichtigen Art der Tatausführung zum\nAusdruck komme (UA S. 67). Die Erwägungen, die das Urteil\nhierzu enthält, tragen indessen diese Bewertung nicht.\nAllerdings können aus der Art der Tatausführung schulderhöhende und daher strafschärfende Gesichtspunkte hergeleitet werden (§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB). Den von\nLandgericht angeführten Umständen kommt aber unter dem\nAspekt eines wesentlich gesteigerten Unrechtsgehalts kein\nGewicht zu:\n\na) Der Angeklagte habe zur Aufnahme des Öls einen\nauf seinem Betriebsgelände stehenden Tankaufleger benutzt.\nDas stellte die gegebene Form dar, das erworbene Öl einfüllen zu lassen, um es zu betrieblichen Zwecken verwenden\nzu können (vgl. UA S. 31).\n\nb) Der Beschwerdeführer habe dem Mitangeklagten Ziegler\ngestattet, das Gelände nachts anzufahren und das Öl dort\numzufüllen. Auch diese Mitwirkung war im wesentlichen bedingt durch den hehlerischen Ankauf des gestohlenen Üls.\n\nc) Es sei vermieden worden, über die Lieferungen und\nZahlungen Quittungen und Buchungsbelege auszustellen. Dabei\nläßt das Landgericht außer acht, daß ein Straftäter normalerweise keine zu seiner Überführung geeigneten Beweismittel\nanfertigt.\n\nDie zum überwiegenden Teil nächtlichen Anlieferungen\nund das Unterbleiben von Aufzeichnungen sind zwar Indizien,\ndie zum Nachweis des inneren Tatbestandes der Hehlerei herangezogen werden durften (vgl. UA S. 38/39). Es handelte sich\nauch nicht im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB um Umstände, die\n\n38\n\nschon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind. Doch\nlassen die Urteilsgründe nicht erkennen, inwiefern jene\nUmstände eine besondere - über die Tatbegehung als solche\nhinausgehende - kriminelle Intensität offenbarten.\n\nII. Revision des Angeklagten Sch\n\n1. Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\na) Der Revision ist zuzugeben, daß die Beweiswürdigung\nzur Frage der vom Angeklagten vorgelegten Belege unklar ist\nund besorgen läßt, sie sei widersprüchlich.\n\nDer Angeklagte hatte vorgebracht, er habe insgesamt\n\"höchstens 28.000 1 Heizöl\" bezogen und nicht - wie vom\nMitangeklagten ZW angegeben - 38.500 1 (die Wiedergabe der gelieferten Gesamtmenge mit 88.500 1 auf UA S, 40\nstellt einen offensichtlichen Schreibfehler dar); dafür\nhabe er insgesamt 14.450 DM gezahlt, nicht nur - wie von\nZiegler angegeben - eine Summe von 13.900 DM (die Angabe\nvon 13.800 DM auf UA S. 4O beruht ebenfalls auf einen\nVersehen). Ersichtlich wollte er mit dieser Einlassung\nden Vorwurf entkräften, er habe lediglich etwa die Hälfte\ndes üblichen Marktpreises (der zur Tatzeit ca. 0,70 DM\npro Liter betrug) bezahlt und deshalb mit der Möglichkeit\ngerechnet, es handle sich um gestohlenes Öl. In diesem\nZusammenhang führt die Strafkammer aus: Der Angeklagte\nhabe, \"um höhere Zahlungen an Ziegler nachzuweisen\",\nzwar Belege vorgelegt - vom 30.3.1983 über 2.250 DM, vom\n28.2.1983 über 2.800 DM, vom 29.1.1983 über 3.200 DM,\nvom 30.12.1982 über 2.500 DM und vom 23.12.1982 über\n3.000 DM sowie einen weiteren Beleg ohne Datum über\n700 DM - \"mit der Erklärung, diese Beträge an Zum\n\nfür die Heizöllieferungen bezahlt zu haben\" (UA S, 40).\nBis auf den zuletzt genannten Beleg seien Jedoch sämtlich\nUrkunden von Angeklagten selbst unterschrieben. Der Mitangeklagte ZW habe \"einen Geldempfang in Höhe der\nSumme der Eigenbelege* glaubhaft bestritten (Ua Ss. 41).\nHierbei macht das Urteil nicht deutlich, daß die entscheidende Diskrepanz in den Angaben der Beteiligten\nÜber die Menge des gelieferten Öls liegt.\n\nAls Indiz für \"die inhaltiche Unrichtigkeit dieser\nBelege\" wertet die Strafkamner ferner, daß die Belege\nvom 30.12.1983 und vom 23.12.1983 \"datumsmäßig nicht mit\nden selbst vom Angeklagten Sch angegebenen Lieferungen,\ndie im Jahre 1982 erfolgt sind, übereinstimmen\" (UA S. 41)\nDiese Erwägung ginge fehl, wenn die Datumsangaben vom\n30.12.1982 und vom 23.12.1982 auf UA S. 40 zuträfen (und\nnicht auf einen Schreibfehler beruhen, wofür sprechen\nkönnte, daß auf UA S, 42 der Beleg \"vom 30.12.1983\" nochmals angeführt ist). Denn stammten die beiden Belege vom\nDezember 1982, so entspräche dies den auf UA S, 34 festgestellten Lieferzeitpunkten,\n\nAn anderer Stelle (UA S. 42) stützt sich das Urteil\nauf \"die verschleierte Zweckbestimmung\" in den Eigenbelegen\nvom 30.3.1983, vom 28.2.1983 und vom 29.1.1983 mit \"Privatentnahmen\" und vom 30.12.1983 mit \"Mutter, Darlehen für\nSaunabau\". Schließlich wird im Rahmen der Strafzumessung\n(UA S. 71) dem Angeklagten engelastet, er habe \"bewußt\nzur Tarnung des Ankaufs bei vielen Quittungen den tatsächlichen Verwendungszweck der Zahlung\" geändert,\n\nDiese Argumentation entbehrt einer eindeutigen Grundlage: Die Urteilsgründe lassen es als zweifelhaft erscheinen\nob die Strafkammer davon überzeugt war, der Angeklagte habe\n\nSe\n\nbei jeder der vier Lieferungen (von denen er - entsprechend den auf UA S. 34/35 getroffenen Feststellungen -\neingeräumt hat, daß im Dezember 1982 zwei sowie im Fe-\n\nbruar und März 1983 je eine weitere erfolgt sind, UA S. 39)\nvon vornherein einen falschen Verwendungszweck angegeben,\nwobei sich der jeweilige Vermerk auf die Bezahlung einer\n\nvom Mitangeklagten ZUM vorgenommenen Öllieferung bezog.\nNur in diesem Fall erscheint die Überlegung des Landgerichts\ntragfShig, der Angeklagte habe auf diese Weise seine Zahlungen\nan ZU verschleiern wollen, weil er mit einem strafbaren\nErwerb des Öls durch ZU rechnete. Die Urteilsgründe\nkönnen aber auch dahin verstanden werden, die Strafkammer\nhalte lediglich für erwiesen, der Angeklagte habe in den\nsechs von ihm vorgelegten Belegen den Verwendungszweck,\n\nder - bis auf einen einzigen Fall - nicht die Lieferung\n\nvon Öl durch ZU betraf, zunächst richtig vermerkt\n\nund diese Belege nachträglich - zu Zwecken seiner Verteidigung im Strafprozeß - zu den fraglichen Öllieferungen\nin Beziehung gebracht. In diesem Fall durfte, worauf der\nGeneralbundesanwalt hingewiesen hat, aus diesen Eigenbelegen\nnicht der Schluß gezogen werden, die Angabe eines anderweitigen\nVerwendungszwecks habe der Verschleierung von hehlerischem\nErwerb des Heizöls gedient. Unklar bleibt, was das Landgericht mit der Wendung meint, daß der Angeklagte \"bei\nvielen Quittungen\" den Verwendungszweck \"änderte\" (vgl.\n\nUA S. 71).\n\nb) Diese Mängel berühren jedoch bei Art und Vielzahl\nder sonstigen Indizien, die den Angeklagten im Sinne der\nAnklage belasten, den Schuldspruch nicht. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Strafkammer der Frage,\nwelche Bedeutung den vom Angeklagten vorgelegten Belegen\nzukommt, im Rahmen der von ihr vorgenommenen umfassenden\n\nBeweiswürdigung letztlich kein entscheidendes Gewicht\nbeigemessen hat. Ausschlaggebend dafür, daß sie zur\nÜberzeugung gelangte, der Angeklagte habe mit der\nnaheliegenden Möglichkeit eines strafbaren Erwerbs\ndes Heizöls durch ZB gerechnet una sei damit\neinverstanden gewesen, waren vielmehr andere Umstände:\n\naa) Die Strafkamner geht davon aus, daß die Angaben\ndes Mitangeklagten ZUR - der in vollen Umfang geständig war (UA S. 35/36) - über die Liefermengen zutreffen (UA S. 39/40). In sämtlichen Fällen habe dieser\ndie Herkunft des an den Angeklagten gelieferten Öls im\neinzelnen anzugeben und unter Hinweis auf die von ihm\nbenutzten Tankfahrzeuge auch die Liefermengen konkret\nzu erklären vermocht. Dem Mitangeklagten Zu ist\nauch die Darstellung über die einzelnen Kaufpreiszahlungen\ngeglaubt worden (UA S. 40). Demgegenüber enthält keiner\nder vom Angeklagten vorgelegten Belege (UA S. 40) Angaben\nüber die Menge des bezogenen Heizöls. Auf Grund der als\nglaubhaft angesehenen Aussage des Mitangeklagten |\nhat die Strafkammer einen Aurchschnittlichen Preis von\nca. 0,36 DM pro Liter und damit einen auffällig niedrigen\nAnkaufspreis errechnet. Diese Beurteilung wird nicht in\nFrage gestellt dadurch ‚ daß die Angaben des Beschwerdeführers und diejenigen von ZEN über die Summe der\ngeleisteten Zahlungen lediglich um 550 DM differieren.\n\nbb) Eine Bestätigung findet die Strafkammer in den\nebenfalls für glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen\nMER (VA Ss. 40): Diesem habe der Angeklagte erklärt,\n\"er habe günstig Öl bekommen\". Wegen des Interesses\ndieses Zeugen am Erwerb von Heizöl habe der Angeklagte\nihn dann mit A] zuSammengebracht. Später habe er -\n\nder Zeuge MM - mit ZEN üder Preise für eine\n\n—\n\nmögliche Öllieferung verhandelt, wobei ihm ZU\nerklärt habe, der Angeklagte biete 35 Pfennige pro\nLiter.\n\ncc) Weiter hebt die Strafkammer darauf ab, daß schon\ndie ersten beiden Lieferungen nachts erfolgten (UA S. 41).\nInsoweit hatte der Angeklagte eingeräumt, ZEEER habe\ndie Lieferungen meistens bei nächtlichen Telefonaten\nangeboten und auch erklärt, daß er nur nachts liefern\n\nkönne (UA S. 39).\n\ndd) Die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt,\nes handle sich bei den Dezemberlieferungen um eine in\nÖl ausbezahlte Weihnachtsgratifikation für ZEEEEM, wira\nals unglaubwürdig bezeichnet (UA S. 41).\n\nee) Schließlich hat die Strafkammer, und zwar unabhängig\nvom Inhalt der vom Angeklagten vorgelegten Belege, berücksichtigt, der Angeklagte habe darauf verzichtet, jene für\nseinen Saunabetrieb aufgewendeten Heizkosten als Betriebsausgaben steuerlich abzusetzen (UA S. 42),\n\nc) Die weiteren Einwände, welche die Revision zum\nSchuldspruch erhebt, sind offensichtlich unbegründet. Das\ngilt insbesondere, soweit Fortsetzungszusammenhang verneint\nworden ist (UA S. 48), und für die Bereicherungsabsicht des\nAngeklagten (UA S. 34). Der unter B VIII 2 der Urteilsgründe\naufgeführten Hehlereihandlung läßt sich die unter B V der\nUrteilsgründe geschilderte Diebstahlstat - auch hinsichtlich\nder Tatzeit - zuordnen.\n\n2. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\n- 10 -\n\na) Straferschwerend verwertet das Landgericht, der\nAngeklagte habe \"zur Tarnung des Ankaufs\" den Verwendungszweck von Zahlungen geändert (UA S. 71). Wie bereits ausgeführt (oben II 1 a), ergeben die getroffenen Feststellungen\njedoch nicht, der Angeklagte habe von Anfang an, also zur\nVerdeckung des hehlerischen Ankaufs von Heizöl, den Verwendungszweck falsch angegeben.\n\nb) Soweit die Strafkammer auch hier \"die aufgewendete\nbeträchtliche kriminelle Energie\" hervorhebt (UA S. 71),\nbegegnet dies aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten\nKornprobst (oben I 2) durchgreifenden Bedenken.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-19/1-str-327-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-19/1-str-327-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.004193+00:00"}}