{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-09-17_1_StR_303_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-09-17","aktenzeichen":"1 StR 303/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 303/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen W EEE zus KEN, geboren am\nee 962 in ei ,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n17. September 1985 beschlossen;\n\nDie Gegenvorstellung des Angeklagten\nvom 28. August 1985 gegen den Beschluß\ndes Senats vom 22. August 1985 wird\nzurückgewiesen,\n\nGründe:\n\nDer Senat hat durch Beschluß vom 22, August 1985\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO die Revision des Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n12. Februar 1985 als unbegründet verworfen. Mit seiner\nGegenvorstellung vom 28. August 1985 begehrt der Verurteilte \"Nachholung des rechtlichen Gehörs\" nach\n§ 33 a StPO mit der Erwägung, er habe eine Verwerfung\nseines Rechtsmittels \"nicht für möglich gehalten\", er\nkönne sich nur \"vorstellen\", daß der Senat gemeint habe,\ndas angefochtene Urteil beruhe nicht auf den \"unzweifelhaft vorgekommenen!\" Fehlern. Darin sieht er eine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs.\n\nDas Vorbringen des Verurteilten läuft darauf hinaus,\ndaß der Verwerfungsbeschluß des Senats in der Sache\nfalsch sei, dies die unzureichende Berücksichtigung\nseiner Ausführungen beweise und deshalb eine Korrektur\nerfolgen müsse. Daß damit ein Antrag nach § 33 a StPO\n„nicht begründet werden kann, liegt auf der Hand.\n\nBei der Prüfung, ob das rechtliche Gehör verletzt\nworden ist, kommt es auch nicht darauf an, ob die\nBundesanwaltschaft in ihrem Antrag nach § 349 Abs, ?\nStPO auf jedes einzelne Argument des Revisionsvorbringens ausdrücklich eingegangen ist. Das Revisionsgericht prüft die Begründetheit des Rechtsmittels anhand des Vorbringens der Revision ohne Beschränkung auf\ndie Ausführungen der Staatsanwaltschaft.\n\nDer Senat war auch nicht gehalten, dem Verurteilten\nvor der Entscheidung über das Rechtsmittel eine Abschrift des in dem Antrag der Bundesanwaltschaft zitierten unveröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofes\nzugänglich zu machen. Den Rechtssatz, für dessen Richtigkeit sich die Bundesanwaltschaft auf das zitierte\nUrteil berief, hatte sie in ihrer Antragsschrift dargelegt. Für die Erteilung von Urteilsabschriften ist\nweder die Bundesanwaltschaft noch der erkennende Senat,\nsondern ausschließlich die Justizverwaltung zuständig.\nEinen entsprechenden Antrar an den Präsidenten des\nBundesgerichtshofes hätte der Verurteilte rechtzeitig\nstellen können, wenn er die Richtigkeit des Zitats\nhätte überprüfen wollen.\n\nDie Ausführungen zur Formulierung der Entscheidungsformel bei einer Beschlußverwerfung nach § 349 Abs. >?\nStPO liegen neben der Sache,\n\nEine Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zu\nder Gegenerklärung des Beschwerdeführers ist nicht\neingeholt worden. Sie ist vom Gesetz auch nicht vorgesehen.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-17/1-str-303-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-17/1-str-303-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.984766+00:00"}}