{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-09-17_1_StR_279_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-09-17","aktenzeichen":"1 StR 279/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) An der Rechtsprechung, nach der auch die Schaffung\nbesonders günstiger Arbeitsbedingungen für die\nProstituierten unter den Tatbestand des § 180 a\nAbs. 1 Nr. 2 StGB fallen kann, ist festzuhalten.\n\nb) Eine Überwachung bei der Ausübung der Prostitution\nkenn auch in der Kontrolle der Einnahmen der Dirne\nliegen, wenn diese Kontrolle geeignet ist, die\nProstituierte in Abhängigkeit zu dem Täter zu\nhalten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen,\nsie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger\nWeise nachteilig zu beeinflussen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt:; nein\n\nStGB 1975 §§ 180 a Abs. 1 Nr. 2, 181 a Abs. 1 Nr. 2\n\na) An der Rechtsprechung, nach der auch die Schaffung\nbesonders günstiger Arbeitsbedingungen für die\nProstituierten unter den Tatbestand des § 180 a\nAbs. 1 Nr. 2 StGB fallen kann, ist festzuhalten.\n\nb) Eine Überwachung bei der Ausübung der Prostitution\nkenn auch in der Kontrolle der Einnahmen der Dirne\nliegen, wenn diese Kontrolle geeignet ist, die\nProstituierte in Abhängigkeit zu dem Täter zu\nhalten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen,\nsie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger\nWeise nachteilig zu beeinflussen.\n\nBGH, Urt. v. 17. September 1985 - 1 StR 279/85 - LG Stuttgart\n\n3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 279/865 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Walter_H er — | aus WON, geboren\nen 1941 in N\n\n2. Monika H eborene GEB, aus\nN eg 1951 in TAMEMEREES,\n3. Ulrich R BE _ u geboren am\n’\n\nGERD\nEEE 1939 in St\n\n4. Evel Gi eus SCEEEEEEB, geboren am\nau 1960 in Sch uiuiiie, |\n\n5, Edelgard P EEE, geborene Rei, aus W\n, geboren am EEE 1958 in ,\n\naus, Ve BEE CT EHEN, geboren\n1958 in: (Türkei),\n\nGr\n6. Elvio P\nam\n\nwegen .Zuhälterei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 17. September 1985, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\nals Re für den Angeklagten Walter\n\nRechtsanwalt EEE\nals Ver für die Angeklagte Monika\n\nRechtsanwalt GENRE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten REM,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI\n\nDie Revisionen der Angeklagten Walter und\n\nMonika H (EEE, 7 GE ,\n\nGı EB sowie Edelgard und Elvio\n\nP WEN gegen das Urteil des Landgerichts\nStuttgart vom 12. November 1984 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilsausspruch\n\ndahin ergänzt, daß die Angeklagte Gi ummEEE\nim übrigen freigesprochen wird.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Walter H ww -\nu , 7 WS , c : BEE sowie Edelgard\nund Eivio PS wegen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1\nNr. 2 StGB) in Tateinheit mit Förderung der Prostitution\n(§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und die Angeklagte Monika\nH EEE wegen Förderung der Prostitution\n(§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu Freiheitsstrafen verurteilt,\nderen Vollstreckung hinsichtlich der Angeklagten Monika\nH OUEEEEEEEEEEEEED , C 3 GER sowie Edelgard und\nEivio Po zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nDie Revisionen der Beschwerdeführer rügen die Verletzung\nmateriellen Rechts. Die Angeklagte Monika H EEE\nhat ferner eine Aufklärungsrüge erhoben; diese ist jedoch\nnicht in einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO entsprechenden Weise ausgeführt und deshalb unbeachtlich.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\nI.\n\nDas Landgericht geht von folgenden Feststellungen _\nauss\n\nDer Angeklagte Walter H ED Letrien\n\nspätestens ab Anfang 1982 bis zu seiner Festnahme am\n\n14. Februar 1984 gleichzeitig bis zu sechs als Sauna-Clubs getarnte Bordellbetriebe, in denen - überwiegend\n\nim Schichtbetrieb - zahlreiche Dirnen der Prostitution\nnachgingen. Der Angeklagte stattete die Clubräume mit\nTeppichböden, echten Teppichen, Spiegeln und Polster-Sitzgruppen besonders behaglich aus; über Video-Anlagen\nkonnten Pornofilme vorgeführt werden. Mit Zeitungsannoncen warb er immer wieder neue Dirnen und betrieb\n\nauf dieselbe Weise regelmäßig Kundenwerbung. Alle Clubs\nverfügten über einen Kontaktraum mit Bartheke, an der\nalkoholische Getränke verabreicht wurden. Der Geschlechtsverkehr wurde in sog. \"Ruheräumen\" oder - soweit diese\nnoch nicht eingerichtet waren - in nahegelegenen Absteigen\nausgeübt.\n\nDie Dirnen durften den Umfang ihrer Prostitutionsausübung selbst bestimmen. Sie konnten ihre Tätigkeit im\nClub jederzeit aufgeben. Die Einteilung zum \"Schichtdienst\"\nnahmen sie weitgehend selbständig wahr. Über ihre Einnahmen aus der Prostitution durften sie anfänglich frei\nverfügen. Da sich bei der täglichen Abrechnung zeigte,\ndaß einige von ihnen das sog. \"Stichgeld\", die Miete für\nbenachbarte Absteigen, die Telefongebühren und anteilige\nWerbungskosten nicht regelmäßig an den Angeklagten zahlen\n\n2\n\n%\n\nkonnten, etwa weil \"Freunde\" bereits \"abkassiert\"\n\nhatten, und weil andererseits auch Besucher, die kein\nInteresse an einem Geschlechtsverkehr gegen Entgelt\nhatten, von vornherein abgeschreckt werden sollten,\nführte der Angeklagte bald in vier der Clubs ein\n\"Bon-System\" ein. Die männlichen Besucher des Clubs\nerwarben beim Betreten der Räume einen Bon für 150,--\noder 200,-- DM - je nach dem, ob Geschlechtsverkehr\n\nmit oder ohne Präservativ gewünscht wurde. Den Bon\nÜbergaben sie dann der Dirne, mit der sie den Geschlechtsverkehr ausübten. Diese durfte für \"Sonderleistungen\" einen Aufpreis vereinbaren und bar kassieren,\nohne über diese Nebeneinnahme Rechenschaft ablegen zu\nmüssen. Die während der Schicht gesammelten Bons gab sie\nbei Schichtende zur Abrechnung; ihr wurde dann der Wert\ndes Bons, abzüglich eines \"Stichgeldes\" von 50,-- DM\n\npro Bon gutgebracht. Das so errechnete Guthaben wurde\nihr täglich nach Abzug ihrer Verbindlichkeiten gegenüber\nder Clubleitung (Miete, anteilige Werbungskosten, Telefongebühren, Zigaretten, Speisen usw.) in bar ausgezahlt.\n\nDer Angeklagte R EB war die \"rechte Hand\"\n\ndes Angeklagten H N. Er unterstützte ihn\n\ngegen ein monatliches Gehalt bei der Führung der Clubs,\nindem er nicht nur für Ordnung und Sauberkeit sorgte,\nReparaturen ausführte und die Getränke einkaufte, sondern\nauch die von den Gästen zu entrichtenden Zahlungen und\nspäter die korrekte Handhabung des Bon-Systems überwachte\nund gelegentlich abrechnete. Ab und zu kassierte er auch\nbei anderen vom Angeklagten H EEE betriebenen\nSauna-Clubs die abzuführenden Beträge. Ab Januar 1983 wurde\ner zur Verschleierung der wahren rechtlichen Verhältnisse\n\nals Geschäftsführer der vom Angeklagten H GEEEEmEEEEEEEEEE\nbeherrschten GmbH eingetragen, die zwei der Clubs betrieb.\n\n-6-\nPi\n\nDie Angeklagte Gi dem übernahm in den\n\nersten zehn Monaten des Jahres 1983 in einem der Clubs\ngegen Erlaß des \"Stichgeldes\" die Überwachung des\nBon-Systems und die Abrechnung mit den anderen Dirnen.\n\nDie Angeklagte Edelgard P EB betried av\nSeptember 1983 zwei der vom Angeklagten H\neingerichteten Clubs gegen monatliche Mietzahlungen von\nJeweils 15.000 DM. Sie erhöhte die Werbungskostenanteile\nder Dirnen, achtete darauf, daß ein \"einfaches Prostitution\ngeschäft\" nicht über 20 bis 30 Minuten dauerte, und handhabte das Bon-Systen im übrigen so streng, daß sie trotz\nder hohen an den Angeklagten Hu zu entrichtenden\nLeistungen ihren und ihres Freundes Lebensunterhalt bestreiten konnte. Dieser Freund, ihr Jetziger Ehemann und\nMitangeklagter Elvio P EEE , unterstützte sie aus\neigenem finanziellen Interesse dabei und vertrat sie auch\n\nin Krankheitszeiten.\n\nDie Angeklagte Monika H Giininnnn leitete\n\njeweils zeitweise insgesamt zwei der von ihrem Ehemann\nbetriebenen Sauna-Clubs, in denen allerdings zu diesen\nZeiten das Bon-System nicht praktiziert wurde.\n\nII,\n\nDas Landgericht hat diesen Sachverhalt nit Recht unter\ndie §§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 und 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB subsumiert.\n\n1. Die Angeklagten haben die Prostitutionsaustbung\ndurch Maßnahmen gefördert, welche über das bloße Gewähren\nvon Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit\nÜblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen\n\n(§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Tatbestandsmäßig sind\n\ninsoweit nicht nur Maßnahmen, die im Einzelfall zu\n\neiner konkreten Gefährdung der Prostituierten führen\n\n(so ursprünglich KG in NJW 1976, 813; 1977, 2223; MDR\n\n1977, 862; vgl. aber KG JR 1978, 296 und 1980, 121,\n\nwo diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben worden\n\nist). § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein abstraktes\nGefährdungsdelikt (Horstkotte, JZ 1974, 84, 88; Laufhütte\nin LK 10. Aufl. § 180 a Rdn. 11; Lenckner in Schönke/\nSchröder, StGB 21. Aufl. § 180 a Rdn. 11; KG JR 1978,\n\n296 und 1980, 121), durch das nach dem Willen des Gesetzgebers - wegen der Schwierigkeiten beim Nachweis\n\neiner Abhängigkeit der Prostituierten vom Betreiber des\nBordells - \"typische Verhaltensweisen, hinter denen sich\nderartige Abhängigkeiten regelmäßig verbergen\", pönalisiert\nwerden sollen (BT-Drucks. 7/514 S. 9). Nach dem klaren\nWortlaut des Gesetzes fällt darunter jede die Prostitutionsausübung fördernde Maßnahme im Rahmen eines Bordellbetriebs,\nsoweit sie sich nicht auf die bloße Gewährung von Wohnung,\nUnterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise\nverbundenen Nebenleistungen beschränkt. Maßgebendes\nKriterium ist, ob der Gesamtzustand des Betriebs geeignet\nist, die Dirnen in der Prostitution festzuhalten und sie\nnoch enger an diese zu binden (BGH, Urt. vom 14. Januar 1977\n\n- 1 StR 639/76).\n\n«\n\nEine derartige Eignung zu weiterer Verstrickung in\n\ndie Prostitution wird nach gefestigter Rechtsprechung\n\nder Schaffung besonders günstiger Bedingungen für die\nProstitutionsausübung beigemessen. Dies kann - wie im\nvorliegenden Fall - durch Herstellen einer gehobenen\n\nund diskreten Atmosphäre, durch die mit dem Saunabetrieb\nbewußt geschaffenen erhöhten Anreize zu sexuellen Kontakten,\ndurch das Fernhalten unerwünschter, am Geschlechtsverkehr\n\ngegen Entgelt nicht interessierter und weniger bemittelter Kunden, durch den Ausschank alkoholischer\nGetränke, durch Vorführung von Pornofilmen und durch\n\nein den Geschlechtsverkehr von vornherein einschließendes\nEintrittsgeld geschehen (vgl. BGH aa0 sowie Beschl. vom\n14. Oktober 1977 - 2 StR 192/77; KG IR 1978, 296 und 1980,\n121; OLG Köln NJW 1979, 728).\n\nAn dieser Rechtsprechung ist trotz der Angriffe der\nRevision, die sich im Grunde gegen die gesetzliche Regelun\nals solche richten, festzuhalten. Daß die Pönalisierung\nvon Förderungsmaßnahmen nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StB\nverfassungswidrig sei, macht auch die Revision nicht\ngeltend. Die Regelung entspringt dem mit dem Grundgesetz\nzu vereinbarenden verständlichen Ziel, Abhängigkeiten der\nProstituierten bereits im Vorfeld zu bekämpfen, ihre weite:\nVerstrickung in dieses Gewerbe durch Maßnahmen von Bordell.\nbetreibern von vornherein zu verhindern. Es liegt auf der\nHand, daß gerade besonders angenehme \"Arbeits\"bedingungen\nfür die Dirnen noch vorhandene Hemmungen gegenüber der\nAusübung der Prostitution abbauen und einen Anreiz zur\nFortsetzung dieser Tätigkeit bilden können.\n\nDas Tatgericht hat ohne Rechtsfehler auch bei allen\nAngeklagten das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bejaht.\n\n2. Zutreffend geht die Strafkammer ferner davon aus,\ndaß das von dem Angeklagten Walter H eingeführte und von den Angeklagten R EEE , c: 1 GE\nsowie Edelgard und Elvio P GB praktizierte \"Bon-System\" den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181a\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) in der Form des Überwachens bei der\nAusübung der Prostitution erfüllt.\n\n33\n\nEine solche Überwachung erfordert keine Anweisungen.\nSie kann auch darin bestehen, daß der Täter die Einnahmen\nder Prostituierten kontrolliert (BGH NStZ 1982, 379;\nBayObLG NJW 1977, 1209, 1210; Laufhütte in LK 10. Aufl.\n§ 181 a Rdn. 5; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl.\n§ 181 a Rdn. 6; Horn in SK § 181 a Rdn. 11; Lackner, StGB\n15. Aufl. § 181 a Anm. 3 b). Dabei ist es unerheblich, ob\nsich die Dirne dieser Kontrolle freiwillig unterwirft;\nentscheidend ist, daß diese Maßnahme dem Ziel der Vorschrift, die Selbstbestimmung der Prostituierten zu\nschützen (BGH NStZ 1982, 507) zuwiderläuft, also geeignet\nist, die Prostituierte in Abhängigkeit zu dem Täter zu\nhalten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie\nzu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder\nihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachteilig\nzu beeinflussen (BGH, Urt. vom 12. Februar 1985 - 1 StR\n835/84). Das ist zum Beispiel bei der bloßen Kontrolle\ndurch Führen sog. \"Strichlisten\" zum Zwecke der Berechnung\ndes abzuführenden \"Stichgeldes\" nicht der Fall (BGH aa0).\nHier wurden die Dirnen jedoch in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt, indem sie das Entgelt für\nden Geschlechtsverkehr nicht von den Freiern, sondern bei\nSchichtende nach Abzug der dem Betreiber des Bordells geschuldeten Beträge durch diesen ausgezahlt erhielten. Es\nwar der erklärte Zweck des \"Bon-Systems\", die pünktliche\nErfüllung der Forderungen der Bordellbetreiber durch die\nDirnen sicherzustellen. Es verbesserte die Position der\nTäter zu Lasten der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit\nder bei ihnen tätigen Prostituierten, indem es den direkten\nZugriff auf deren Einnahmen eröffnete, die freie Verfügung\nüber den ungeschmälerten Lohn einschränkte und im Streitfalle das Risiko der Durchsetzung der für berechtigt gehaltenen eigenen Forderungen von den Angeklagten auf die\n\n- 10 -\n\nDirnen verlagerte. Daß Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung nach den Urteilsfeststellungen nicht vorgekommen sind, ändert nichts an der Schwächung der Freiheitssphäre der betroffenen Dirnen.\n\nBei der Angeklagten Edelgard P EB ist im\nübrigen auch die 2. Alternative der dirigierenden Zuhälterei (Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmaß oder anderer\nUmstände der Prostitutionsausübung) erfüllt. Diese Angeklagte begrenzte von sich aus die Dauer des \"einfachen\nProstitutionsgeschäfts\" auf 20 bis 30 Minuten und achtete\ndarauf, daß diese Zeit nicht überschritten wurde (UA S. 4\n\nIII.\n\nAuch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf\ndie umfassend erhobenen Sachrügen hin keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.\n\nDas Landgericht hat allerdings versäumt, die Ange-\n\nklagte GC i EB von dem tatmehrheitlich angeklagten\nVergehen nach § 180 a Abs. 4 StGB (Fall 3 der Anklage),\n\n33\n\n- 11 -\n\ndessen Voraussetzungen es nicht als gegeben ansah,\nausdrücklich freizusprechen (vgl. zu diesem Erfordernis\nHürxthal in KK § 260 Rdn. 21). Dieses Versäumnis konnte\nder Senat jedoch durch entsprechende Berichtigung der\nUrteilsformel heilen.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-17/1-str-279-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-17/1-str-279-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.962100+00:00"}}