{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-09-10_1_StR_416_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-09-10","aktenzeichen":"1 StR 416/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n» 1 StR 416/85 BESCHLUSS ,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Schüler Armin N ii zus Suuuuuun,\ngeboren am CHEENEEENEEEE ir TU,\n\n- Sachbezeichnung: DE u.a. -\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Antrag des Generalanwalts am 10. September 1985\ngemäß,§ 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\n\nArmin NEE wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Februar 1985,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu erneuter Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 14. August 1985 ausgeführt:\n\n\"Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten ist begründet, soweit sie die\nHöhe der verhängten Jugendstrafe angreift.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen die\n\n. Annahme schädlicher Neigungen. Der in der Regel\nnotwendigen Feststellung schon vor der Tat angelegter Persönlichkeitsmängel des bis dahin strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten (BGH Strafverteidiger 1984, 253 f m.w.N.)\nbedurfte es nicht, denn der Angeklagte hat dadurch,\ndaß er über einen Zeitraum von 4 Monaten immer\nwieder in der gleichen Art und Weise nach einge-\n\n-3-\n\nhender Planung fremdes Geld an sich gebracht\noder an sich zu bringen versucht hat, gezeigt,\ndaß sich bei ihm - im wesentlichen durch den\n‚Kinfluß der Gruppe, in der er sich befand -\ncharakterliche Mängel herausgebildet hatten, _\ndie weitere Verletzungen des Rechtsfriedens befürchten ließen. Dem steht nicht entgegen, daß\nder Angeklagte durch einen Teil. seiner Straftaten auch seinem Bruder helfen wollte (vgl.\nhierzu BGH, Beschluß vom 29. März 1985\n\n- 2 StR 140/85 -), denn der Angeklagte hat die\nfinanziellen Schwierigkeiten seines Bruders nur\nzum Anlaß genommen, diesen an der Ausführung\n'der jeweiligen Taten teilnehmen zu lassen, ihm\naber nicht auch seinen, des Angeklagten, Beuteanteil zu überlassen. Es ist ferner nicht zu\nbeanstanden, daß die Strafkammer bei der Be- .\nmessung der auch wegen der Schwere der Schuld\nerforderlichen Jugendstrafe die Strafdrohungen\nder vom Angeklagten verletzten Strafbestimmungen\nberücksichtigt hat (BGH Strafverteidiger 1982,\n27 £, 121 f).\n\nAußer dem Hinweis, daß die Strafhöhe auch \"in\nAnbetracht des erzieherischen Aspekts der Jugendstrafe\" festgesetzt worden sei (UA S. 51),\nenthält das angefochtene Urteil keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der in erster Linie\nzu berücksichtigende Erziehungsgedanke eine Strafe\nin der erkannten Höhe erfordert, obwohl sich eine\nsolche Auseinandersetzung aufgrund der Umstände\n‘des Falles aufdrängt. Es ist deshalb zu besorgen,\ndaß die Strafkammer dem Erziehungszweck der Jugendstrafe nicht in dem ihm gebührenden Umfang\nRechnung getragen hat (BGH Strafverteidiger 1982,\n173 f; BGH NStZ 1984, 508). Insbesondere wäre zu\nprüfen gewesen, ob die Auflösung der Gruppe, ohne\nderen Dynamik der Angeklagte nicht straffällig\ngeworden wäre (UA S. 50), eine weniger lange erzieherische Einwirkung durch den Strafvollzug zuläßt. Das angefochtene Urteil 1äßt ferner Feststellungen dazu vermissen, ob das Elternhaus des\nAngeklagten intakt ist und ob der Jetzt erst\n\n17 Jahre alte Angeklagte im Falle seiner Haftentlassung von seinen Eltern wieder aufgenommen\nwürde, Auch das ist für die erforderliche Dauer\n\nder Jugendstrafe von Bedeutung. Schließlich\nist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die\nbis zur Hauptverhandiung vollzogene Untersuchungshaft von über 4 Monaten den bis dahin -\nnicht bestraften Angeklagten beeindruckt hat.\"\n\nDem tritt der Senat bei,\n\nMaul Ulsamer . Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-10/1-str-416-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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