{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-09-10_1_StR_292_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-09-10","aktenzeichen":"1 StR 292/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _StR_292/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‘Vladimir GC B aus Gr EEE, geboren am\nEEE :92' in ra (cr),\n\nwegen Betrugs\n\nA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 10. September 1985, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEEEREN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte us\n\ns\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nMH\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts München II\nvom 12. September 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht München II hat den Angeklagten\nvom Vorwurf des Betrugs aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und angeordnet, daß für die erlittene Untersuchungshaft Haftentschädigung zu gewähren ist.\n\nDie Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt,\nselbst oder durch Mittelsmänner im Zeitraum 1975 bis\nAugust 1977 vier Roulette-Geräte der Spielbank Bad vB\n(mit der Gerätebezeichnung A, C, E und 14) durch Entfernen\nvon Originalfeldstücken und Einsetzen von Stegen unterschiedlicher Stärke technisch verändert zu haben, dadurch\ndie Gewinnchancen bestimmter Zahlen wesentlich erhöht zu\nhaben und unter Ausnutzung dieses Umstandes im Zeitraum\nAugust 1977 bis Februar 1980 durch Spiel an diesen Geräten\nauf Kosten der Spielbank insgesamt 6,1 Millionen DM gewonnen zu haben.\n\nDas Landgericht hat auf Grund der Hauptverhandlung\nfestgestellt: An den genannten vier Geräten wurden Eingriffe vorgenommen; die Stege waren teilweise verändert.\nDadurch bildeten sich Favoritenfächer mit 10 bis 20 %\nerhöhter Trefferwahrscheinlichkeit. Wer die Manipulationen\ndurchgeführt hat, konnte nicht ermittelt werden. Der Angeklagte hat die erhöhten Gewinnchancen ausgenutzt. Er hat di\nFavoriten ermittelt, indem er die gefallenen Zahlen durch\nzahlreiche Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum hinweg\naufschreiben ließ und diese sog. Permanencen sodann ausgewertet hat. Er hat beauftragte Spieler mit hohen Einsätzen\nausschließlich auf die Favoriten spielen lassen und dabei\nim Zeitraum August 1977 bis März 1980 insgesamt rund 6,6\nMillionen DM gewonnen.\n\nAuf Grund einer umfangreichen Beweiserhebung und\nBeweiswürdigung konnte das Landgericht \"letztendlich nicht\ndie volle Überzeugung gewinnen\", daß dieser Spielgewinn\nauf einem betrügerischen Verhalten des Angeklagten beruht.\nDabei wurden insbesondere folgende den Angeklagten belasten\nUmstände in Erwägung gezogen:\n\n- Die Kenntnis der - von außen nicht sichtbaren -\n\nKennzeichen der Geräte\n(UA S. 8, 36/41, 104, 107);\n\n- Die Kenntnis der Stegstärken der Geräte\n(UA S. 42/52, 107);\n\n- Der Besitz verdächtigen Materials (Stege,\nSchrauben, Werkzeug, Pattex etc)\n(UA S. 54/56, 99, 108);\n\n- Der Besitz eines Steges mit weitgehender Übereinstimmung zu einem Steg des Kessels A\n(UA S. 99/100, 108);\n\n- Experimente mit manipulierten eigenen\nSpielgeräten\n(UA S. Lo, 55/56, 85/86, 100, 103/104);\n\n- Die Beziehungen zum technischen Leiter Horst\nWenta und dessen verdächtiges Verhalten\n(va Ss. 33, 57/63, 107).,\n\nAls entlastend wurde vom Landgericht mehr oder weniger\ngewertet,\n\n- daß sich der Angeklagte dem Verfahren nicht\ndurch Flucht entzogen hat\n(UA S. 106);\n\n- daß er sein Notizbuch und andere belastende\nGegenstände nicht beiseite geschafft hat\n(UA S. 52/53, 56, 108);\n\n- daß der Spielgewinn auch ohne Kenntnis der\nManipulationen erzielt werden konnte\n(UA S. 30, 107).\n\nDie Staatsanwaltschäft hat gegen das Urteil vom 12. September 1984 Revision, gegen die Entscheidung über die\nEntschädigungspflicht sofortige Beschwerde eingelegt.\nDie Revision ist auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützt.\n\nII. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die\nBeweiswürdigung ist von Rechtsfehlern beeinflußt.\n\n1. Dem Landgericht war zwar bewußt, daß die Beweisanzeichen nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit zusammenfassend zu würdigen sind (BGH, Urt. vom\n1.9.1982 - 2 StR 39/82). Die im Urteil S. 106/109 vorgenommene \"Zusammenfassende Würdigung\" wird aber diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie besteht lediglich in der\nAneinanderreihung der belastenden (und der nicht belastenden\nFaktoren und läßt nicht erkennen, welchen Beweiswert das\nLandgericht den belastenden Umständen insgesamt beigemessen\nhat und welche Erwägungen demgegenüber zum Verbleib von\nZweifeln Anlaß gegeben haben. Die entlastenden Umstände\nwerden von der \"Zusammenfassenden Würdigung\" nicht erfaßt.\n\n2. Die - demnach nicht überprüfbar dargestellte -\nzusammenfassende Würdigung der gesamten Beweislage kann\nüberdies von folgenden Mängeln der Einzelbewertung zum\nVorteil des Angeklagten beeinflußt worden sein:\n\na) Das Landgericht ist der Beweisführung der Staatsanwaltschaft, die zu einem für den Angeklagten nachteiligen\nErgebnis geführt hätte, verschiedentlich mit der Begründung\nentgegengetreten, die Schlußfolgerungen seien \"nicht zwingen‘\n(UA S. 41, 63, 100/101).\n\nDiese Formulierung begründet die Besorgnis, daß die\nKammer einen zu strengen Maßstab an die Beweiskraft der für\ndie Überzeugung von der Schuld erforderlichen Tatsachen\nangelegt hat. Der Richter muß sich bei seiner Überzeugungsbildung nicht auf solche Schlüsse beschränken, die zwingend\nsind; vielmehr genügt es, daß sie denkgesetzlich und nach\n\nder Lebenserfahrung möglich sind. Erforderlich ist\n\ndie Erlangung der persönlichen Gewißheit, nicht der\nAusschluß jeder abstrakt-theoretisch denkbaren anderen\nMöglichkeit (BGH NStZ 1983, 277, 278).\n\nb) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten\nin einzelnen Punkten von vornherein als unwiderlegbar angesehen, unter anderem in der wesentlichen Frage, ob der\nAngeklagte im Spätherbst 1979 von seinem Nachbarn\nDr. DER gewarnt worden ist (UA S. 52, vgl. ferner\nUA S. 39, 59, 69, 102).\n\nDas ist zu beanstanden. Entlastende Angaben eines\nAngeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es\nkeine Beweise gibt, dürfen dem Urteil nicht ohne weiteres\nals unwiderlegbar zugrunde gelegt werden. Der Tatrichter\nhat sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses\nder Beweisaufnahme zu entscheiden, ob diese Angaben geeignet\nsind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen 1äßt (BGH VRS 27, 105; BGH NJW 1980,\n2423, 2424; BGH, Urteile vom 2.12.1976 - 4 StR 460/76;\n23.8.1977 - 1 StR 159/77; 27.9.1977 - 1 StR 374/77; 31.10.1978 -\n1 StR 407/78; 31. 10.1978 - 1 StR 484/78; 22.3.1979 - Lk StR\n47/79; 7.2.1980 - Lk StR 680/79; 25.11.1982 - 4 StR 564/82;\n14.2.1985 - 4 StR 27/85; Hanack JR 1974, 383, 384; KK-Hürxthal\n§ 261 Rdn. 28).\n\nEine besonders sorgfältige Prüfung war schon deshalb\ngeboten, weil die Strafkammer dem Angeklagten vorwirft, in\nzahlreichen anderen Punkten bewußt unwahre und irreführende\nAngaben gemacht zu haben (vgl. UA S. 103, 105, 108, 110).\n\nPR\n\nZwar ist der Tatrichter nicht gehindert, einem Angeklagten teilweise zu glauben. Er muß aber die Gründe\nhierfür darlegen, jedenfalls dann, wenn das Aussageverhalten Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit insgesamt\n\nnahelegt.\n\nc) Der Schluß des Landgerichts, der Spielgewinn\ndes Angeklagten sei auch ohne Kenntnis der Manipulationen\nan den Roulette-Geräten erzielbar gewesen (UA S,. 30, 107),\nbedarf angesichts der Feststellung, \"daß die Spielbanken\ngegenüber Spielern, die mit hohen Einsätzen und dem immer\nwiederkehrenden Setzen auf bestimmte Zahlen hohe Gewinne\nerzielen, besonders mißtrauisch sind\" (UA S, 101), der\nnäheren Begründung. Denn wenn das Spielverhalten der\nBeauftragten des Angeklagten (UA S. 18) von vornherein\ngeeignet war, das besondere Mißtrauen der Angestellten\nder Spielbank zu erregen, dann versteht es sich nicht\nvon selbst, daß sie ihr Spielverhalten zweieinhalb Jahre\nlang fortsetzen konnten, ohne daß die Spielbank auf den\ntechnischen Defekt der verlustträchtigen Geräte aufmerksam\n\nwurde,\n\n3. Die Sache muß deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Die Verfahrensrügen bedürfen bei dieser\nSachlage keiner Erörterung. Die Beschwerdeführerin wird\nGelegenheit haben, die ihr erforderlich erscheinende Aufklärung durch Stellung geeigneter Beweisamträge zu erreichen.\n\n574\n\n- 9 -\n\nIII. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils\nwird die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der\nHaftentschädigung gegenstandslos.\n\nMaul Ulsaner Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-10/1-str-292-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-10/1-str-292-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.757285+00:00"}}