{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-09-03_1_StR_408_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-09-03","aktenzeichen":"1 StR 408/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"so\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 408/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Hans-Peter P EB , zeborener Schi.\nus ME, geboren am GREEEEB 1956 ir FEB\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nSo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 3. auf Antrag des Generaibundesanwalts und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1985\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 10. Mai 1985 in den Aussprüchen über die\nEinzelfreiheitsstrafe im Fall II. 4.der\nUrteilsgründe, über die Gesamtfreiheitsstrafe\nsowie über die Einziehung mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGrtinde:\n\nDas Landgericht hat die Einziehung des bei dem Angeklagten\nsichergestellten Geldbetrages von 12.090,-- DM rechtsfehlerhaft\nauf § 33 BtMG gestützt (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz\n2. Aufl., § 33 Rdnr. 1, 2). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts gestatten die bisherigen Feststellungen nicht den\nSchluß, daß die sichergestellten und eingezogenen Geldscheine -\netwa als Restbestand - identisch mit denjenigen waren, die der\nAngeklagte zur Durchführung des Rauschmittelgeschäfts in Fall\nII. 3. der Urteilsgründe mit sich geführt und daher im Sinne des\n\n§ 74 Abs. 1 StGB zur Begehung einer Straftat bestimmt hatte. Denn\nes handelte sich um \"die Kasse, mit der der Angeklagte seine\nBetäubungsmittelgeschäfte betrieb. Der ursprüngliche Bestand\nvon DM 19.000,-- nach dem Scheitern des Kaufs in BEER veränderte sich durch Käufe und Verkäufe von Betäubungsmitteln\nsowie durch ein paar weitere Ausgaben auf den sichergestellten\nBetrag\" (UA. S. 9). Hiernach ist offen, ob die Voraussetzungen\ndes Verfalls nach § 73 StGB, der Einziehung nach § 74 StGB oder\neiner Einziehung des Wertersatzes (§ 74 c StGB) vorliegen (vgl.\nBGHSt 28, 369). Insoweit wird der neue Tatrichter nähere Feststellungen treffen müssen.\n\nBei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 4.\nder Urteilsgründe (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten) hätte die Strafkammer schon angesichts der Höhe des\neingezogenen Geldbetrages erkennbar machen müssen, daß sie sich\ndes Zusammenhangs der Hauptstrafe mit der - offenbar als Nebenstrafe gedachten - Einziehung bewußt war und die gebotene Gesamtschau vorgenommen hat (vgl. BGH NJW 1983, 2710; BGH NStZ 1984,\n181). Das ist nicht geschehen. Da nicht auszuschließen ist, daß\nder neue Tatrichter eine Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB\nanordnet, dafür aber auf eine geringere Einzelfreiheitsstrafe\nerkennt, kann - neben der Anordnung der Einziehung - auch die\nhier verhängte Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Deshalb entfällt auch die Gesamtstrafe.\n\noO\n\nDie maßvolle Einzelstrafe für die in Wahrheit nicht nur\nversuchte, sondern vollendete Tat in Fall II. 3. der Urteilsgründe ist durch diesen Rechtsfehler nicht zum Nachteil des\nAngeklagten berührt. Die weitergehende Revision war, insoweit\ndem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.\n\nRiBGH Kuhn befindet\nsich in Urlaub und\nkann deshalb nicht\nunterzeichnen\n\nSchauenburg Schauenburg Ulsamer\n\nSchikora Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-03/1-str-408-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-03/1-str-408-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.670448+00:00"}}