{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-08-27_1_StR_415_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-08-27","aktenzeichen":"1 StR 415/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 415/865 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilli K Ü sus PER, geboren an\nHERE 1965 ir. 11 E00 / \"AR -\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 1985\ngemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 30. April 1985 in den Aussprüchen\nüber die im Fall II 2 verhängte Einzelstrafe, über die Gesamtstrafe sowie über\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat im Fall II 2 zwar erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit angenommen, die Anwendung\neines nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens\njedoch abgelehnt, weil die alkoholbedingte erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit \"bei dem Angeklagten\nnicht ausschlaggebend für die Begehung der Tat\" war; zu\neiner derartigen Tat sei er, wie der erste Überfall zeige,\nauch ohne alkoholische Beeinflussung fähig (UA S. 23, 24).\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\nDa das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB\nhier - in bezug auf den zweiten Tankstellenüberfall - für\ngegeben erachtet, mußte es bei der Findung des anzuwendenden\nStrafrahmens und der Zumessung der Strafe aus diesem Rahmen\nvon einer Tat ausgehen, bei welcher der Täter in seinem\nHemmungsvermögen beeinträchtigt war. Es durfte diese Beeinträchtigung nicht schon deshalb außer Betracht lassen,\nweil derselbe Täter auch in voll schuldfähigem Zustand schon\neine ähnliche Tat begangen hat. Eine andere Frage ist es,\nob eine frühere Tat die Schuld des rückfällig gewordenen\nTäters derart erhöhen kann, daß die fakultative Strafrahnenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB unangemessen erscheint. In\nFällen, in denen das Hemmungsvermögen infolge Alkoholgenusses\nerheblich vermindert war, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets darauf abgestellt, ob der Täter schon\nfrüher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und\ndeshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten\nneigt (BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; st. Rspr.). Nur wenn\ndies der Fall ist, kann die Strafrahmenverschiebung abgelehnt werden. Darauf, ob die Schuldminderung \"ausschlaggebend!\nfür die Tat im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung war,\nkommt es nicht an. Entscheidend ist, daß sie das Bild der\nkonkret zu beurteilenden Tat mitgeprägt hat.\n\nAber auch, wenn die Ausführungen des Landgerichts\nso zu verstehen sein sollten, daß es meint, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei trotz an sich verminderter\nSteuerungsfähigkeit in bezug auf die konkrete Handlung\nnicht beeinträchtigt gewesen (vgl. OLG Hamm NJW 1977, 1498,\n699; Lenckner in Schönke/Schröder StGB, 21. Aufl. § 21\nRdn. 4), kann das Urteil keinen Bestand haben. Eine solche\nAnnahme würde zu der weiteren Feststellung im Widerspruch\nstehen, die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit habe nur\n\nBA\n\ndie \"Schnelligkeit des Entschlusses\" des Angeklagten gefördert (UA S. 24); damit hat sie sich eben doch auf den\nTatentschluß ausgewirkt. Zudem weist die Revision zu Recht\ndarauf hin, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB auch die Art der Tatausführung beeinflußt haben\nkann; darauf geht das Landgericht nicht ein.\n\nNach alledem hat die Entscheidung, die Strafmilderung\nnach § 49 Abs. 1 StGB zu versagen, keine tragfähige Grundlage. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der im Falle\nII 2 verhängten Einzelstrafe, der Gesamtstrafe und der\nEntscheidung nach §§ 69, 69 a StGB. Die Einzelstrafe im\nFall II 1 wird davon nicht berührt.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis auf eine\nTrunkenheitsfahrt des Angeklagten nur gestützt werden kann,\nwenn deren Voraussetzungen feststehen; die beim Angeklagten\nangenommene Blutalkoholkonzentration von 1,85 %o stützt sich\naber nur auf ungenaue, vom Landgericht selbst nicht als überzeugend angesehene Angaben des Angeklagten (UA S. 19).\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf\ndie Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Augusi\n\nwird Bezug genommen.\n\nSchauenburg Ruß\nSchikora\n\nMaul\n\nRichter am Bundesgerichtshof Kutzer ist\nwegen Urlaubs an der\nUnterschrift gehindert\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-27/1-str-415-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-27/1-str-415-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.463972+00:00"}}