{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-08-27_1_StR_347_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-08-27","aktenzeichen":"1 StR 347/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"{7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 347/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Kfz.-Meister Rland KEN aus\n\nB , geboren am EB 333 in\nDe (CSR), »\n\n2. die Hausfrau Rosina KÜE, zeborene\n\nTOD, zus SU, geboren am RER 1935\nin CR (Ungarn),\n\nzu 1. wegen Bankrotts u.a.\nzu 2. wegen Untreue u.a,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 6. März 1985 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als den Angeklagten\n‘ Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\nist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revisionen, an eine\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n£?\n\n1. Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung\nkann hinsichtlich beider Angeklagter keinen Bestand\nhaben. Die Strafkammer hat diese Entscheidung lediglich\ndamit begründet, daß \"besondere, mildernde Umstände in\nTat und Persönlichkeit der Täter, die der Tat Ausnahmecharakter geben könnten, nicht gegeben\" seien (UA S. 24).\nDiese formelhafte Begründung reicht angesichts der zu\n. Gunsten der Angeklagten sprechenden, bei der Bemessung\nder Strafe berücksichtigten Gesichtspunkte nicht aus.\nAußerdem läßt der Hinweis der Strafkammer auf den\nfehlenden \"Ausnahmecharakter\" der mildernden Umstände\nbesorgen, daß sie zu hohe Anforderungen an die \"besonderen Umstände\" gestellt hat, die nach § 56 Abs. 2\nStGB die Aussetzung einer zwei Jahre nicht übersteigenden\nFreiheitsstrafe zulassen. Maßgebend ist insoweit nach der\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine\nStrafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und\nSchuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt,\nals nicht unangebracht und als den allgemein vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei sind die besonderen Umstände in\nder Person des Täters und in der Tat vielfach nicht\nscharf voneinander zu trennen. Auch können Umstände,\ndie sich bei einer Einzelbewertung nur als einfache und\ndurchschnittliche Milderungsgründe darstellen, durch ihr\nZusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen\ndie Bedeutung von besonderen Umständen im Sinne des\n§ 56 Abs. 2 StGB zukommt. Das gilt in besonderem Maße,\nwenn der Gesamtstrafe, wie hier, ausschließlich Einzel-\n\n-L-\n\nstrafen von nicht mehr als einem Jahr zugrundeliegen\n(vgl. BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1981, 61; 1984,\n360 und 361; Mösl NStZ 1983, 493, 495/496). Die Frage\nder Strafaussetzung zur Bewährung muß deshalb bei\nbeiden Angeklagten neu geprüft werden.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben. Auf die\nAntragsschriften des Generalbundesanwalts vom 1. August\n1985 wird verwiesen.\n\nSchauenburg Ruß Maul\n\nSchikora Richter am Bundesgerichtshof Kutzer\nist beurlaubt und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-27/1-str-347-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-27/1-str-347-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.442781+00:00"}}