{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-08-23_1_StR_141_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-08-23","aktenzeichen":"1 StR 141/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"B\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 141/83 URTEIL\n13.2.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBozike Mo u au Cop, geboren am\nWW. GEB 1945 in CD / v EEE,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nUV\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. August 1985, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin > aus EEEENED\nals Verteidigerin,\nJustizhauptsekretär EEEEEEEn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenkläger wird das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n18. Oktober 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch Über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wird\nverworfen. Die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft und die durch dieses\nRechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n2o\n\n- 3 -\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf\neines Verbrechens des vollendeten Toschlages und\nzweier Verbrechen des versuchten Totschlages frei gesprochen und eine von der Staatsanwaltschaft beantragte\nUnterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus abgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich\ndie Revision der Nebenkläger mit Verfahrens- ınd Sachrügen, die Revision der Staatsanwaltschaft mit der\nSachbeschwerde. Eine Verfahrensrüge der Nebenkläger\nführt zur Aufhebung des Urteils. Das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt;\n\nDie am &p. EEE 1948 geborene Angeklagte wuchs\nbei ihren Eltern in Un auf. Als sie sich im\nAlter von 13 Jahren in der Pubertät befand und im\nZusammenleben ihrer Eltern Schwierigkeiten entstanden,\nlitt sie unter Schlaf- sowie Konzentrationsschwierigkeiten und fühlte sich isoliert. Sie konnte drei Monate\nlang die Schule nicht besuchen und wurde während dieser\nZeit nervenärztlich behandelt. Im Jahre 1969 kam die\nAngeklagte als Arbeiterin in die Bundesrepublik. Nach\netwa einjährigem Aufenthalt traten bei ihr \"wegen der\nArbeit, des Klimas und ihres niedrigen Blutdrucks\"\nerneut Schlafstörungen und nervöse Zustände auf, die\ndurch eine sechswöchige Kur beseitigt werden konnten.\n\n1973 heiratete die Angeklagte einen jugoslawischen\nArbeiter. Im gleichen Jahr brachte sie ihren ersten\nSohn Ip, am BD. @GEEED 1978 dern zweiten Sonn Deu\nzur Welt. Um diesen Zeitpunkt machte sie die Bekanntschaft der ebenfalls aus Ju stammenden, seit\n1977 im Nachbarhaus wohnenden Eheleute PB und\nihrer Kinder, des 1981 sieben Jahre alten ZeiiEB\nund der am . EEE 1978 gelorenen Mi.\n\nDie Familien besuchten sich gelegentlich. Vor allem\nzwischen den Frauen bestand ein gutes, von Unstimmigkeiten ungetrübtes Verhältnis.\n\nwährend und nach ihrer zweiten Schwangerschaft\nlitt die Angeklagte wieder unter häufigen Schlafstörungen, Nervosität, Müdigkeit, Lustlosigkeit,\nSchwindelgefühlen und niedrigem Blutdruck. Weil sich\ndiese Krankheitserscheinungen in Jahre 1981 verstärkten,\nbegab sie sich in ärztliche Behandlung. Als am 5. Novenmber 1981 ein Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls\ngegen die Angeklagte eingeleitet wurde, verschlechterte\nsich ihr psychischer Zustand erheblich. Sie nahm am\nAbend des 17. November 1981, um sich zu töten oder um\neinmal ungestört schlafen zu können, eine Überdosis\nTabletten zu sich und mußte deshalb in ein Krankenhaus\neingeliefert werden, in dem sie sich vom 18. bis\n21. November 1981 befand. Am 24. November 1981 suchte\nsie eine Nervenfachärztin auf, die ihr zur Behandlung\neiner Depression Medikamente verordnete. Das Befinden\nder Angeklagten blieb schlecht. Obwohl sie am Abend\ndes 25. November 1981 eine der ihr verschriebenen\nTabletten einnahm, konnte sie ir der Nacht nur etwa\ndrei Stunden schlafen.\n\nAm Morgen des 26. November 1981 fühlte sich die\nAngeklagte, die sich mit ihrem Jüngeren Sohn allein\nin der Wohnung befand, nicht wohl. Ihr war, \"als mlisse\nsie schreien\" und höre \"Stimmen im Kopf\". Außerdem\nlitt sie unter Schwindelgefühl. Sie wollte daher noch\netwas schlafen. Möglicherweise nahm sie deshalb zwischen\n08.00 Uhr und 08.30 Uhr je eine Tablette Ludiomil,\nAponal und Lexotanil ein und trank zu den Tabletten oder\nkurz nach deren Aufnahme ein etwa zur Hälfte gefülltes\nWasserglas Whisky. Ihr wurde noch schlechter und sie\nmußte sich nach einiger Zeit übergeben.\n\nGegen 11.30 Uhr lud die Angeklagte die an ihrer\nWohnung vorbeikommende Zeugin Cveja PB von Fenster\naus zu einem Besuch ein. Die Zeugin traf nach kurzer Zeit\nmit ihrer Tochter Mi bei der Angeklagten ein;\nunmittelbar nach ihrer Ankunft erschien auch ihr siebenjähriger Sohn zB. Die Angeklagte begleitete die\nZeugin und ihre Kinder in die Küche und ließ sie Platz\nnehmen. Als sich die Zeugin zu ihrem Sohn ZEREEE\nbeugte, wurde sie plötzlich von hinten durch die Angeklagte angegriffen, die versuchte, die sich wehrende\nZeugin mit einem Fleischmesser zu erstechen. Im Verlaufe des Kampfes zwischen den beiden Frauen gelang\nes der Zeugin, die dabei mehrere, teils tiefe Schnittwunden erlitt, zunächst in den Wohnungsflur und denn,\nlaut um Hilfe rufend, in das Treppenhaus zu flüchten.\nDie Angeklagte schloß die Wohnungstür hinter ihr und\nwandte sich mit dem Messer gegen die beiden Kinder der\nZeugin. Welchem der Kinder der erste Angriff galt,\n\nkonnte nicht geklärt werden. Mi PEEEED wurde\ndurch 47 Stiche und Schläge tödlich verletzt; ZB -\nPO konnte mit mehreren stark blutenden Schnittwunden aus der Wohnung fliehen. Schließlich brachte\n\nsich die Angeklagte mit dem Messer eine Anzahl mehrere\nZentimeter tiefer Sticheund Schnitte an der linken Brust\nbei. Kurz danach wurde sie von einem inzwischen herbei -\ngerufenen Arzt in völlig verkrampften, einer Totenstarre\nähnlichen Zustand mit stark zusammengepreßten Lidern\nund nach innen gezogenen Lippen auf dem Boden liegend\naufgefunden.\n\nDie Strafkammer gelangte auf Grund der Beweisaufnahme\nzu der Überzeugung, die Angeklagte habe die Tat bei einer\nBlutalkoholkonzentration von maximal 0,5 o/oo möglicher-.\nweise in einem ihre Schuldfähigkeit ausschließenden\npathologischen Rausch begangen. Einer Einweisung der\nAngeklagten in ein psychiatrisches Krankenhaus stehe &ntgegen, daß ihre Schuldunfähigkeit zur Tatzeit nicht\npositiv habe festgestellt werden können und die erneute\nBegehung erheblicher rechtswidriger Taten durch die Angeklagte in einem pathologischen Rauschzustand nicht zu\nerwarten sei.\n\nI. Die Revision der Nebenkläger:\n\n1. Die Nebenkläger rligen als Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), deß das Landgericht den Ermittlungsrichter, Richter am Amtsgericht\nEEE, der am 30. November 1981 der Angeklagten den\n\nHaftbefehl eröffnet hat, nicht tiber die dabei von der\nAngeklagten gegebene Einiassung gehört hat. Die Angeklagte habe vor dem Haftrichter eindeutig bekundet,\ndaß sie sich an das Tatgeschehen erinnern könne.\n\nDie in zulässiger Form erhobene Rüge ist begründet.\n\nDas Landgericht hat sich mit der im richterlichen\nProtokoll vom 30. November 1981 festgehaltenen Einlassung der Angeklagten, die sinngemäß lautet, der Tatvorwurf im Haftbefehl sei richtig, die Erinnerung an das\nTatgeschehen sei ihr nach zwei Tagen wieder gekommen,\nauseinandergesetzt, ihr jedoch keine Bedeutung beigemessen. Maßgeblich für diese Beurteilung waren die\nAngaben des Polizeibeamten KB, der bei der Eröffnung\ndes Haftbefehlts anwesend war und der geschildert hatte,\ndaß er die Angeklagte vorher in einer starken Erregung\nangetroffen und sie beruhigt habe; im Anschluß an die\nrichterliche Amtshandlung seien Angst und Erregung\nder Angeklagten wieder so stark gewesen, daß er seine\nVernehmung abgebrochen habe (UA S. 19).\n\nDer Senat ist der Meinung, daß das Landgericht im\nHinblick auf die besondere Bedeutung der Frage einer\nErinnerung der Angeklagten an das Tatgeschehen auch\nden Ermittlungsrichter über das Zustandekommen der Aussage, ihren genauen Wortlaut und die damalige Verfassung\nder Angeklagten hätte hören müssen. Das Landgericht\nhebt unter Bezugnahme auf die Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Sch@®, denen es sich\n\nanschließt, hervor, daß für die Annahme eines pathologischen Rausches eine Amnesie der Angeklagten unbedingte Voraussetzung ist (UA S. 18). Demgemäß mußten\n\nzur Klärung dieser entscheidenden Frage alle vorhandenen\nBeweismittel benutzt werden, selbst wenn nur die entfernte Möglichkeit bestand, daß sich daraus eine Änderung\nder durch die bisher vollzogene Beweisaufnahme begründeten\nVorstellung von dem Sachverhalt ergeben konnte (vgl.\nBGHSt 23, 176, 188; BGH, Urteil vom 12. Februar 1981 -\n\n4 StR 714/80 - bei Holtz MDR 1981, 455).\n\nDamit drängte sich die Vernehmung des Ermittlungsrichters auf, denn es kann nach Sachlage zumindest nicht\nausgeschlossen werden, daß er zusätzliche Erkenntnisse\nüber Inhalt und Zustandekommen der Aussage der Angeklagten\nam 30. November 1981 hätte vermitteln können. Das gilt\numsomehr, als Richter am Amtsgericht WB nach einem\nAktenvermerk der Staatsanwaitschaft am 30. November 1981\nfernmündlich mitgeteilt hatte, die Beschuldigte sei bei\nEröffnung des Haftbefehls \"unbedenklich vernehmungsfähig\ngewesen, habe sich zur Sache erklären können\" (Bl. 89 d.A.).\n\n2. Eines Eingehens auf die weiter von den Nebenklägern erhobenen Rügen bedarf es damit nicht. Doch geben\ndie Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, soweit\nsie sich auf die Bekundungen der Sachverständigen\nProf. Dr. Dr. Schip (VA Ss. 14 £.) und Dr. DEE\n(UA S. 18) über Äußerungen der Angeklagten ihnen gegeniber\nstützen, Anlaß zu folgendem Hinweis: Tatsachen, die der\nSachverständige durch eigene Befragung der zu Untersuchenden\n\nermittelt hat, darf das Gericht nur verwerten, wenn\nsie in zulässiger Weise - hier durch Vernehmung des\nGutachters als Zeugen - in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (BGHSt 13, 1; 13, 250; 18, 107; 22,\n268, 278).\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDer Senat hat auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft das Urteil umfassend überprüft. Es 1äßt keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Feststellungen des tatrichterlichen Urteils als widersprüchlich mit der Begründung, nach den Verletzungen\ndes Kindes Mil sei auszuschließen, daß dieses\nbeim Erscheinen des Zeugen Kunde möglicherweise noch\nneben der Küchenspüle stand (UA S. 10).\n\nDer behauptete Mangel besteht nicht.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, es sei nicht feststellbar, welches der Kinder die Angeklagte zuerst angegriffen habe (UA S. 9). War das erste Opfer das Kind\nMi, so kann es beim Erscheinen des Zeugen Kunde,\nder erst nach der Flucht des Ze Pe in die\nWohnung gelangte, in der Tat nicht mehr neben der Spüle\ngestanden haben. Galt der erste Angriff jedoch ZB\nund ging der Zeuge Kunde sofort durch die bei der Flucht\ndes Kindes geöffnete Tür in die Wohnung, so kann er\n\n- 10 -\n\nMi durchaus noch unverletzt neben der Spüle\ngesehen haben. Dem steht die Wendung des Urteils nicht\nentgegen, daß die Angeklagte, als der Zeuge Kunde die\nWohnung wieder verlassen hatte, um Hilfe zu holen,\n\"hierauf\" (UA S. 10) sich selbst verletzte. Denn wenn\nes Mirijana war, die der Zeuge an der Spüle stehen\nsah, so muß der Angriff auf sie nach dessen Weggehen\nerfolgt sein. Die Wendung \"hierauf\" ist deshalb nicht\nso zu verstehen, als ob es zu der Selbstverletzung\nunmittelbar im Anschluß an die Entfernung des Zeugen\ngekommen sein müßte, sondern dahin, daß die Selbstverletzung dem Weggehen des Zeugen zeitlich nachfolgte.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft rügt, das Tatgericht habe\nzu Unrecht das von dem Sachverständigen Prof. Dr. RB\nvertretene Gutachten abgelehnt, wonach die Angeklagte\ndie Tat in einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen\nFormenkreis begangen habe.\n\nDie Beanstandung geht fehl. Sie erweist sich als\nunzulässiger Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\nInsbesondere begegnet die Auffassung der Strafkammer, der Tat fehle die für eine Schizophrenie geradezu typische Zielbezogenheit (UA S. 20), keinen Bedenken.\n\"Allein die Tatsache, daß die Angeklagte ihr eigenes\nKind nicht verletzt hat, zwingt nicht zu der Annahme,\ndie Angeklagte sei zielstrebig selektiv vorgegangen.\n\n- 11\n\nDenn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Kind\nder Angeklagten - was der Tatrichter für möglich hält\n\n(UA S. 14) und auch von der Beschwerdeführerin eingeräumt wird - nur durch Zufall verschont geblieben ist.\n\nIm übrigen ist der Schluß der Strafkammer, das blindwütige\nZustechen der Angeklagten auf ihre Opfer bei Fehlen einer\nnachvollziehbaren Täter - Opfer - Beziehung spreche gegen\nzielbezogenes Handeln (VA S. 14), möglich und darum\nrechtlich nicht zu bemängeln.\n\nEbensowenig ist zu beanstanden, daß das Landgericht\ndie Fragestellung des Sachverständigen Prof. Dr, Ren\nzu dem von der Angeklagten berichteten \"Schreien im\nKopf\" als suggestiv gewertet hat und deshalb nicht\nseiner Diagnose echter, auf eine Schizophrenie hinweisender Halluzinationen, sondern dem - schizophrene\nSinnestäuschungen ausschließenden - Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Sch GE gefolgt ist.\n\nOhne Erfolg ist schließlich der Einwand der Staatsanwaltschaft, die Strafkammer hebe sich zu Unrecht nicht\ndamit auseiandergesetzt, daß die Angeklagte die Tat\nerst etwa 2 1/2 Stunden nach der Alkoholaufnahme begangen\nhabe und daß ein zur Typik des pathologischen Rausches\nzählender Terminalschlaf nicht feststellbar gewesen sei.\nDie Beschwerdeführerin üÜbersieht, daß das Landgericht\ndas Vorliegen eines pathologischen Rauschzustandes\nnicht als erwiesen angesehen, sondern nur - mit\nZweifeln - für möglich gehalten hat (UA S. 13, 21).\n\n- 12 -\n\nDem widerspricht nicht, daß ein einzelnes Merkmal\n\ndes pathologischen Rausches nicht festgestellt werden\nkonnte und zwischen der Alkoholaufnahme und der Tat\neinige Zeit verstrichen ist. Die auf die Gutachten\n\ndes Sachverständigen Dr. BEE und Prof. Dr. Dr. Sch®-\nGE gestützte Überzeugung des Gerichts, ein pathologischer Rauschzustand sei jedenfalls nicht auszuschließen, 1äßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n3. Die Staatsanwaltschaft rügt, daß die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nicht angeordnet worden sei.\n\nDie Beanstandung ist unbegründet.\n\nEine Unterbringung nach § 63 StGB setzt die\npositive Feststellung voraus, daß die Tat im Zustand\nder Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde; es reicht nicht aus, wenn\nnur zugunsten des Angeklagten ein Zustand im Sinne\nder §§ 20, 21 StGB nicht ausgeschlossen werden kann\n(Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 63 Rdn. 4 m.w.N.;\nBGH NJW 1967, 297; 1983, 350; BGH, Beschl. vom\n28. Juli 1981 - 1 StR 482/81).\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n- 13 -\n\nDem steht nicht entgegen, daß alle vom Gericht\ndazu vernommenen Gutachter - wenngleich mit unterschiedlichen Gründen - die Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit verneint haben. Die Strafkammer\nist dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. REED\nnicht gefolgt (UA S. 19 aff.). Auch die Voraussetzungen\ndes von den Sachverständigen Dr. BEER und Prof. Dr. Dr.\nSch angenommenen pathologischen Rauschzustandes,\ninsbesondere dessen notwendige Bedingungen der Amnesie\n(UA S. 18) und der Alkoholaufnahme (UA S. 14), wurden\nnur zugunsten der Angeklagten unterstellt. Es kann\ndaher nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, daß die Angeklagte zur Tatzeit voll\nschuldfähig war. Unter diesen Umständen mußte ihre\nUnterbringung nach § 63 StGB unterbleiben.\n\nIm übrigen ist für eine Unterbringung aber auch\ndeswegen kein Raum, weil sich bei der Angeklagten\n- wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist -\ntrotz mehrwöchiger eingehender Untersuchungen \"nicht\nder geringste Anhaltspunkt für eine Geisteskrankheit\"\noder \"für sonstige geistige Störungen irgendeiner Art\"\nergeben haben (UA S. 21) und auch eine Alkoholsucht\nnicht feststellbar war. Denn die Unterbringung ist\nnicht dazu bestimmt, an sich gesunde Personen wegen\neines vorübergehenden - sei es auch pathologischen -\nRauschzustands zu verwahren, sondern dazu, kranke\nMenschen von mehr oder weniger lange andauernden Krankheitszuständen zu heilen oder sie zu pflegen, soweit\ndies das öffentliche Interesse im Hinblick auf ihre\n\n- Ab -\n\nGefährlichkeit erfordert (BGHSt 7, 35, 36; 10, 57, 59).\nDies kann zwar auch bei solchen Personen in Betracht\nkommen, bei denen eine krankhaft gesteigerte Alkoholempfindlichkeit die wesentliche Ursache für die\nBegehung von Straftaten ist, wenn die Gefahr besteht,\ndaß sie trotz Kenntnis ihrer Veranlagung Alkohol zu\nsich nehmen (BCHSt 10, 57, 61; BGH NStZ 1982, 218).\nDoch ist eine krankhafte Alkoholunverträglichkeit bei\nder Angeklagten nicht erkennbar geworden; eine Wiederholungsgefahr hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise ausdrlicklich verneint (UA S. 22).\n\nHerdegen Kuhn Maul\n\nSchikora RiBGH Schimansky ist in\nUrlaub und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-23/1-str-141-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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