{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-08-20_1_StR_400_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-08-20","aktenzeichen":"1 StR 400/85","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"AZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt Christian Sc rn EB zus ME, geboren -\nam GER 1937 ir KU»\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n23\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 20. August 1985\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\n- vom 12. März 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg. Auf die Verfahrensrüge braucht daher nicht eingegangen\nzu werden.\n\nI.\n\nDas Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe dem\nZeugen Kef an 29. Oktober 1981 - neben ihm nicht gehörenden Möbelstücken - einen Mercedes 280 SL zur Sicherheit für eine Bürgschaftsübernahme in Höhe von 50.000 DM\nübereignet und dabei von vornherein die Absicht gehabt,\ndas Fahrzeug dem Zugriff des Zeugen zu entziehen. Die\nErwägungen, mit denen es die eine Sicherungsübereignung\nbestreitende Einlassung des Angeklagten für widerlegt\nerachtet, reichen für eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht aus.\n\nAus den Ausführungen des Urteils zur Beweiswürdigung ergibt sich, daß der Angeklagte und der\nZeuge Keil einen mit dem Datum vom 29. Oktober 1981\nversehenen schriftlichen Kaufvertrag unterschrieben\nhaben, nach dessen Inhalt der Mercedes 280 SL dem\nZeugen Kef an diesem Tage um 12.00 Uhr mit den\nFahrzeugpapieren gegen Barzahlung von 35.000,-- DM\nübergeben werden sollte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - insbesondere den Bekundungen des Zeugen\nKe - steht fest, daß diese schriftliche Vereinbarung\ndas tatsächlich Gewollte nicht wiedergibt: Eine Übergabe\ndes Wagens oder der Fahrzeugpapiere und eine Kaufpreiszahlung waren nicht beabsichtigt. Die Einlassung des\nAngeklagten, es habe sich lediglich um einen rückdatierten\nwesentlich später geschlossenen Scheinvertrag zur Täuschun\nseiner Gläubiger gehandelt, sieht die Strafkamner als\nwiderlegt an; sie geht von der Vereinbarung einer Sicherun\nübereignung aus Anlaß der Bürgschaftsübernahme durch den\nZeugen aus.\n\nNeben Argumenten, die im wesentlichen von der wahrheitsgemäßen Datierung des \"Kaufvertrages\" abhängen, stüt?2\nsich das Landgericht vor allem auf die Aussage des Zeugen\nKegel, ohne deren Inhalt im einzelnen mitzuteilen. Insbesondere läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen,\nwelche Erklärungen der Zeuge zu der naheliegenden Frage\nabgegeben hat, welche Gründe für die Verschleierung der\nangeblich gewollten Sicherungsübereignung durch den unzutreffenden schriftlichen \"Vertrag\" maßgebend waren. Die\nAngaben gerade zu diesem Punkt und die genaue Schilderung\nder in Wahrheit getroffenen Vereinbarungen waren nicht nu\nentscheidend für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des\nZeugen, sie stellten nach dem Gang der Beweisaufnahme auo\n\n25\n\n-uL-\n\ndie Basis für die Beantwortung der Rechtsfrage dar,\nob eine Einigung über die Sicherungsübereignung überhaupt zustandegekommen ist.\n\nDieser wesentliche Darstellungsmangel ist ein auf\ndie Sachrüge zu berücksichtigender Rechtsfehler, der\nder Verurteilung wegen Betrugs in Bezug auf den Pkw\ndie tatsächliche Grundlage entzieht. Die neue Hauptverhandlung wird im übrigen auch Gelegenheit bieten,\ndie Frage, warum als Grund für die - vom Angeklagten\nebenfalls in Abrede gestellte - Sicherungsübereignung\nder Möbel ein in Wahrheit nicht gewährtes Darlehn vorgeschoben worden ist, mit der notwendigen Sorgfalt zu\nprüfen.\n\nII.\n\nSteht damit nicht fest, daß der Mercedes 280 SL\nin das Eigentum des Zeugen Ko übergegangen war, SO\nfehlt auch die Voraussetzung für den Vorwurf, der Angeklagte habe sich mit der Übereignung dieses Wagens an\n\ndie RE an 30. November 1981 der Unter-\n\nschlagung zum Nachteil des Zeugen schuldig gemacht.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-20/1-str-400-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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