{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-08-20_1_StR_390_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-08-20","aktenzeichen":"1 StR 390/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Gisela 5 Til =u> SCHUHE\ngevoren am GEEEEEEEEB 1920 in SEEN LMU\n\n(Jugoslawien),\n\n2. Ivan 5 EB ou: SCHERE.\ngeboren am EEE] 1922 in zum\n\n(Jugoslawien),\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\n44\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu Ziffer II auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am\n20. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Ivan sm\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n20. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\n\n1. wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt\nworden ist (Fall IV C der Urteilsgründe);\n\n2. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund zehn Monaten verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels des Angeklagten Ivan\nSEE, an eine andere Wirtschaftsstrafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ivan\nSC und die Revision der Angeklagten Gisela\n\nSCHEN werden verworfen.\n%\n\nDie Angeklagte Gisela SEE nat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Ivan Sun wegen\nSteuerhinterziehung hat keinen Bestand, weil sie die\nBerechnung der verkürzten Umsatzsteuer nicht erkennen\nläßt und deshalb vom Senat nicht überprüft werden kann\n\n(BGH bei Holtz MDR 1980, 455; BGH NStZ 1982, 425;\n\nBGH, Beschl. vom 4.5.1984 - 3 StR 131/84). Das Landgericht hätte die Grundlagen seiner Berechnung insbesondere deshalb darlegen müssen, weil der Angeklagte\ndie Höhe der nicht erklärten Umsätze bestritten hat\nund durch die Aussage des Zeugen Br von der Steuerfahndungsstelle St überführt werden mußte (UA\nS. 38). Welche Umsätze der Angeklagte zugegeben hat\nund welche von der Steuerfahndung aufgedeckt wurden,\nbleibt im übrigen offen. Auch ist die Behandlung der\nVorsteuern nicht erkennbar; diese müssen bei der Strafzumessung als schadensmindernder Faktor zugunsten des\nAngeklagten berücksichtigt werden (BGH, Beschlüsse vom\n24.11.1983 - 1 StR 711/83 - und vom 23.7.1985 - 5 StR\n\n465/85). |\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung führt zur Aufhebung der diese Verurteilung umfassenden - zweiten - Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nLE\n\nDie Nachprüfung des Urteils im übrigen, auch auf\nGrund des Rechtsmittels der Angeklagten Gisela Sig,\nhat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-20/1-str-390-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-20/1-str-390-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.171178+00:00"}}