{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-08-20_1_StR_377_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-08-20","aktenzeichen":"1 StR 377/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"23\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 377/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Werner O0 EEE zus BEER Bu,\ngeboren am EP 1944 in va,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 20. August 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nRo\n\n- Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n25. April 1985 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von einem Jahr sechs Monaten festgesetzt. Die\nwirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n1. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder\nschweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB bejaht. Es hat\njedoch eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 21,\n49 StGB abgelehnt, weil nach seiner Auffassung \"die\ngünstigen Faktoren ohne die Einbeziehung auch der Einschränkung der Schuldfähigkeit als nicht gewichtig genug\" erscheinen (UA S. 10). Die dagegen erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch.\n\nDas Tatgericht hat zutreffend darauf abgestellt,\nob die allgemeinen strafmildernden Umstände ohne den\ngesetzlich besonders geregelten Strafmilderungsgrund\n\nnach §§ 21, 49 StGB zur Annahme eines minder schweren\nFalles ausreichten. Nur dann hätte es ohne Verstoß gegen\n§ 50 StGB den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB nochmals\nmildern können (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 27,\n298, 299; BGH NJW 1980, 950 m.w.N.). Das Ergebnis dieser\nPrüfung ist nicht zu beanstanden. Welches Gewicht im\nRahmen der erforderlichen Abwägung den einzelnen Milderung\ngründen beizumessen ist, hat allein der Tatrichter zu\nentscheiden. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur\ninsoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler aufweisen. Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.\n\nDie Strafkammer hat alle wesentlichen für und gegen\ndie Annahme eines minder schweren Falles sprechenden Gesichtspunkte abgewogen. Das verkennt auch die Revision\nnicht. Soweit sie den strafmildernden Faktoren stärkeres\nGewicht beigemessen sehen will, versucht sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die\nStelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Soweit sie\nmeint, im Urteil werde dem Angeklagten zu Unrecht vorgeworfen, er sei der Notwendigkeit zu einer Veräußerung des\nihn finanziell überfordernden Anwesens und einem wirtschaftlichen Neuanfang \"ausgewichen\" und habe sich so\n\"in die affektive Beeinträchtigung gelangen lassen\"\n\n(UA S. 10), kann ihr nicht gefolgt werden.\n\nDie beanstandeten Ausführungen stehen in keinem\nZusammenhang mit einer Strafmilderung unter dem Gesichtspunkt der verminderten Schuldfähigkeit. Das Landgericht\nhat die Voraussetzungen des § 21 StGB als erfüllt angesehen und nur deshalb einen minder schweren Fall nach\n§ 250 Abs. 2 StGB angenommen. Einer Auseinandersetzung\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der\n\nB5,\n\nFrage, unter welchen Umständen eine Strafmilderung\nnach §§ 21, 49 StGB wegen schuldhafter Herbeiführung\ndes Zustands der erheblich verminderten Schuldfähigkeit\nversagt werden kann, bedurfte es unter diesen Umständen\nnicht.\n\nMit ihren Ausführungen bewertet die Strafkamner\nersichtlich nur die - die Triebfeder des Banküberfalls\nbildende - \"besonders zugespitzte finanzielle Notlage\"\ndes Angeklagten (UA S. 9). Sie berücksichtigt in diesem\nZusammenhang einerseits, daß diese Notlage \"nicht aus\neiner gehobenen oder gar überhöhten Anspruchshaltung\nresultierte, sondern aus wirtschaftlicher Ungeschicklichkeit und mangelndem Überblick\", relativiert diesen positiven\nAspekt jedoch durch die Überlegung, der Angeklagte habe\nsich in \"egozentrischer\", allein an seinen Wunschvorstellungen orientierter Weise dem lang andauernden Drängen\nseiner Frau \"nach der einzig vernünftigen Lösung der Geldprobleme\" - der Veräußerung des mit den vorhandenen Mitteln\nnicht zu haltenden Grundbesitzes - verschlossen. Darin\nliegt die zulässige tatrichterliche Würdigung, die Notlage\nsei weder unverschuldet noch ausweglos gewesen. Daß diese\nWertung sprachlich mit dem Gedankengang verknüpft worden\nist, der Angeklagte habe sich dadurch in die - möglicherweise zur Verminderung der Schuldfähigkeit führende -\naffektive Beeinträchtigung gelangen lassen, stellt eine\nmißglückte Formulierung dar, die nach dem eindeutigen\nSachzusammenhang unschädlich ist.\n\n2. Die umfassende Nachprüfung der Strafzumessungserwägungen hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\n-6 -\n1lI.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB sind offensichtlich unbegründet.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-20/1-str-377-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-20/1-str-377-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.152855+00:00"}}