{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-08-13_1_StR_372_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-08-13","aktenzeichen":"1 StR 372/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"20\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR_372/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaolo M EB sus DER TO, geboren\nam EEE 1943 in Bo} (Italien),\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\n0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n4L,. März 1985, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\n\n. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie Einlassung des Angeklagten, er habe mit sguR\nnur einen fingierten Einbruch, nicht aber eine (mit\nHilfe von Benzin durchgeführte) Brandstiftung vereinbart, hält die Strafkammer aufgrund verschiedener\nIndizien für widerlegt. Hierbei läßt sie jedoch ein\nwesentliches, zur Entlastung des Angeklagten geeignetes\nMoment unerörtert.\n\nDie Wohnung des Angeklagten befand sich unnmittelbar über dem in Brand zu setzenden Eiscaf&. Wurde eine\nBrandstiftung verabredet, so ergab sich für den Angeklagten die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß ihm\nselbst keine Gefahr drohte. Anscheinend wurde zwischen\nden Beteiligten hierüber aber nicht gesprochen. Nach\nden Angaben SE wurden \"keine Details der Brandlegung\"\nbesprochen, vielmehr \"die Detailausführung\" ihm - su -\nüberlassen.\n\nUnter den Gegebenheiten des Falles stellt es einen\nRechtsfehler dar, daß das Landgericht sich hiermit nicht\nauseinandersetzt, sich vielmehr mit der Feststellung begenügt, der Angeklagte sei, nachdem er für die telefonisch\nangekündigten Eindringlinge ein Fenster angelehnt gelassen\nhabe, nach oben in seine Wohnung gegangen und habe sich\ndort zu Bett gelegt. Ein solches Verhalten verträgt sich\nzwar zwanglos mit einem geplanten - fingierten - Einbruch,\nnicht aber ohne weiteres mit einer geplanten Brandlegung.\nDas könnte dann anders sein, wenn die Bauart des Gebäudes\ndas alsbaldige Übergreifen eines im Erdgeschoß gelegten\nFeuers auf den 1. Stock ausschlösse oder jedenfalls als\nnur entfernt möglich erscheinen ließe; hierzu enthält\ndas Urteil aber keine Feststellungen.\n\nAls wichtiges Indiz für die Mittäterschaft des Angeklagten an der versuchten Brandstiftung erachtet das\nLandgericht, daß der Angeklagte gewußt habe, SB have\neinen 5-Liter-Kanister mit Benzin gefüllt und in der\nKüche des Angeklagten abgestellt. Die Kenntnis des Angeklagten leitet die Strafkammer unter anderem von der\nÜberlegung ab, es sei unwahrscheinlich, daß der Angeklagte \"in seiner eigenen, kleinen Küche über etwa zwei\nWochen lang nicht riecht oder nicht sieht, daß da ein\nKanister mit Benzin in einem Küchenschrank steht\" (UA S. 16\nDas Urteil 1äßt nicht erkennen, ob das Landgericht hierbei\nbedacht hat, daß SR das Benzin in einen Spülnmittelkanister gefüllt hatte, den er zuvor aus der Küche genommen hatte (UA S. 7), so daß nicht ausgeschlossen ist,\nder Kanister sei nach der Füllung mit Benzin an derselben\nStelle gestanden wie zuvor; das hätte für den Angeklagten\nein Erkennen der wahren Sachlage erschweren können.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung.\n\nSchauenburg Maul Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-13/1-str-372-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-13/1-str-372-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.038404+00:00"}}