{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-08-13_1_StR_330_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-08-13","aktenzeichen":"1 StR 330/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wählt der Schöffenwahlausschuß, obwohl die Vorschlagsliste einer Gemeinde fehlt, so führt das nieht ohne\nweiteres zu vorschriftswidriger Besetzung der von die-\n‚ser Wahl betroffenen Spruchkörper.","text_plain":"#7\n\nNachschlagewerk: ja ) zu II\nBGHSt; Ja) 1a\n\nStPO 1975 § 338 Nr. 1\nGVG § 8 77, 36, 39, 42\n\nWählt der Schöffenwahlausschuß, obwohl die Vorschlagsliste einer Gemeinde fehlt, so führt das nieht ohne\nweiteres zu vorschriftswidriger Besetzung der von die-\n‚ser Wahl betroffenen Spruchkörper.\n\nBGH, Urt. v. 13. August 1985 - 1 StR 330/85 - LG Aschaffenburg\n\nAG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 330/8 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIngrid BD mE , geborene Br aus\nKU, zeboren am EEE 1951 in\nu 9\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1.\n\nder Sitzung vom 13. August 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\ndie\n\nDr. Schauenburg,\nRichter am Bundesgerichtshof\n\n‚Dr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EM\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWG\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagten werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch veranlaßten\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten fallen\nder Staatskasse zur Last. Die Angeklagte\nhat die Kosten ihres Rechtsmittels und die\ndem Nebenkläger dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht Aschaffenburg hat die Angeklagte\ndurch Urteil vom 15. März 1985 wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Weder die\nRevision der Angeklagten noch die der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nII. Das Rechtsmittel der Angeklagten\n\n4 a) Die Angeklagte rügt, die mitwirkenden Schöffen\nseien nicht die gesetzlichen Richter gewesen (§ 338 Nr. 1\nStPO), und stützt diese Rüge insbesondere darauf, daß dem\nSchöffenwahlausschuß beim Amtsgericht Aschaffenburg eine\nVorschlagsliste der zum Amtsgerichtsbezirk gehörenden Ge-\n\nmeinde | nicht vorlag.\n\nTatsächlich hatte sich - wie das Protokoll über\ndie Sitzung des Schöffenwahlausschusses am 25. September\n1984, ausweist - während der Sitzung des Ausschusses\n\nherausgestellt, daß eine Vorschlagsliste der Gemeinde\nMER ferite. Bemühungen des Vorsitzenden, die\nListe herbeizuschaffen, blieben ohne Erfolg; die Nachforschungen ergaben schließlich, daß die Gemeinde\nMED eine Vorschlagsliste nicht erstellt hatte.\nDaraufhin wurden die Schöffen aus der - insoweit unvollständigen - Liste des Bezirks (§§ 77, 39 GVG) gewählt.\n\nWie die Erkundigungen des Senats ergaben, hätte\ndie Vorschlagsliste der Gemeinde Mi zenäs\n§ 36 Abs. 4 GVG 22 Personen, die Liste des gesamten\nAmtsgerichtsbezirks - einschließlich der Liste aus\nMC - die Namen von 661 Personen enthalten müssen.\nAus dieser Liste waren 26 Schöffen für die Strafkammern\ndes Landgerichts Aschaffenburg auszuwählen. Die Gesamtzahl der Schöffen für das Landgericht betrug 38.\n\nDas Vorgehen des Schöffenwahlausschusses war fehlerhaft, denn die Liste des Bezirks umfaßt die Vorschlagslisten sämtlicher Gemeinden. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, der Fehler habe außerhalb des vom Gericht\nzu verantwortenden Bereichs gelegen (BGHSt 22, 122). Ist\nes auch richtig, daß der Richter beim Amtsgericht nicht\nzu überprüfen hat, ob die von den Gemeinden eingereichten\nVorschlagslisten die in § 36 Abs. 4 GVG bestimmte Anzahl\nvon Personen enthalten, so kann gleiches für die Frage,\nob sämtliche Gemeinden Listen eingereicht haben, nicht\ngelten. Der Richter beim Amtsgericht hat vielmehr, wenn\ner zur Vorbereitung der Wahl die Vorschlagslisten der Gemeinden zur Liste des Bezirks zusammenstellt (§ 39 Satz 1\nGVG), nachzuprüfen, ob sämtliche Gemeinden Vorschlagslisten eingereicht haben. Welche Gemeinden das sind, kann\n\n+7\n\ner auf Grund der gesetzlichen Vorschriften über die\nOrganisation der Gerichte feststeller. Er hat dann, notfalls unter Zuhilfenahme der Aufsichtsbehörde, auf die\nEinreichung noch fehlender Listen hinzuwirken.\n\nDennoch war die Strafkammer nicht fehlerhaft besetzt.\nDie mitwirkenden Schöffen waren auf der Liste des Bezirks\nvorgeschlagen und durch den richtig besetzten Wahlausschuß\nin gesetzmäßiger Weise gewählt worden; ihrer Wahl als solcher\nhaftete kein Fehler an. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den Fällen, in denen Personen\ngewählt wurden, die nicht zur Wahl bereitstanden (etwa,\nweil sie als Jugendschöffen aus der für Erwachsenenschöffen\nbestimmten Liste gewählt wurden, BGHSt 26, 393, oder weil\nsie den Listen anderer Amtsgerichte entnommen wurden, BGHSt\n29, 144) oder in denen der Schöffenwahlausschuß falsch gewählt oder besetzt war (BGHSt 20, 37; BVerfGE 31, 181;\nandererseits BVerfG NJW 1982, 2368; BGHSt 26, 206) oder die\nBestellung der Schöffen durch das Los erfolgte (BGHSt 33,\n41).\n\nDie richtige Besetzung könnte im vorliegenden Fall\nalso nur dann in Zweifel gezogen werden, wenn der Umstand,\ndaß die Vorschlagsliste der Gemeinde ME fehlte, die\ngesamte Wahlhandlung ungültig gemacht hätte. Das war nicht\n\nder Pall.\n\nBei der Entscheidung dieser Frage, hatte der Senat\nzu berücksichtigen, daß die Rechtssicherheit nachhaltig\ngefährdet wäre, wenn jeder bei der Wahl der Schöffen vorkommende Fehler eine erfolgreiche Besetzungsrüge nach\nsich zöge (vgl. BVerfGE NJW 1982, 2368). Schon der in\nder Hauptverhandlung geltend gemachte, auf einen solchen\n\nFehler gestützte Besetzungseinwand (§ 222 b StPO)\n\nwäre von erheblicher Tragweite, hätte die Entscheidung\nder einzelnen Strafkammer doch gleichzeitig Auswirkungen\nauf die Besetzung sämtlicher Strafkammern des Landgerichts, ohne daß gesichert wäre, daß andere Strafkammern derselben Meinung wären; erhebliche Rechtsunsicherheit wäre die Folge.\n\nDer Senat hat weiter erwogen, daß nach dem Willen\ndes Gesetzgebers Fehler, die bei der Besetzung des\nGerichts vorkommen, nicht in jedem Fall zur Aufhebung\ndes Urteils führen sollen. So kann ein Rechtsmittel\ngegen eine gerichtliche Entscheidung nicht darauf gestützt werden, bei der Wahl des Präsidiums sei ein Gesetz verletzt worden, das Präsidium deshalb nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt und aus diesem Grunde die\nGeschäftsverteilung fehlerhaft gewesen (§ 21 b Abs. 6\nGVG; vgl. BGHSt 26, 206, 208). Auch die Entscheidung\ndes Gerichts, einen Schöffen von der Dienstleistung\nan bestimmten Sitzungstagen zu befreien, ist nicht anfechtbar und deshalb revisionsgerichtlich nicht überprüfbar (§ 54 Abs. 3 GVG, § 336 Satz 2 StPO), obwohl\ndiese Entscheidung sich unmittelbar auf die Zusammensetzung des Gerichts in einem bestimmten Fall auswirken\nkann; anfechtbar bleibt freilich Willkür (vgl. Wolfgang\nMüller in KK GVG § 54 Rdn. 20 und § 50 Rdn. 8; BT- Drucks.\n8/976 S. 66).\n\nAuch die in anderen Gerichtszweigen, insbesondere\nder Arbeitsgerichtsbarkeit, geltenden Regelungen konnten\nnicht völlig außer Betracht bleiben (§ 73 ArbGG), wenngleich die Verschiedenheit der Bestellungsverfahren einen\nunmittelbaren Vergleich verbietet.\n\n77\n\nEntscheidend kommt es schließlich auf den Sinn\nder Vorschriften über den gesetzlichen Richter an,\nwie er in der Rechtsprechung schon bisher umschrieben\nwurde. Sie sollen \"der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz\ndurch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe\nsachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere\ndaß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung\nberufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung\nbeeinflußt wird\" (BVerfGE 17, 294, 299; 24, 33, 5b;\nBVerfG NJW 1982, 2368; BVerfG, Beschluß vom 3. Juni 1969 -\n2 BvR 316/68; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 -\n3 StR 35/85, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Eine solche\nMöglichkeit scheidet im Hinblick auf die oben wiedergegebenen\nZahlenverhältnisse sowie auf die der Wahl folgende Auslosung der Schöffen für die einzelnen Sitzungstage (§ 45 GVG)\nim vorliegenden Fall aus.\n\nFreilich gehören auch die Vorschriften der §§ 36 und\n39 GVG, gegen die hier verstoßen wurde, zu den Regeln, die\nden gesetzlichen Richter bestimmen. Ihre Funktion ist indes\nvornehmlich, sicherzustellen, daß die Schöffen einen Querschnitt der Bevölkerung darstellen (§ 36 Abs. 2 GVG). Insoweit erscheint es ausgeschlossen, daß das Fehlen der von\nder Gemeinde MON zu erstellenden Vorschlagsliste\n- die nicht als solche weiterbestanden hätte, sondern in\nder Liste des Bezirks aufgegangen wäre - sich nachteilig\nausgewirkt hat.\n\nSteht damit fest, daß die der Wahl der Schöffen zugrundeliegenden Prinzipien nicht verletzt sind, so könnte die Wahl\ndennoch unwirksam sein, wenn die Entscheidung des Wahlausschusses, die Schöffen aus der restlichen Liste zu wählen,\nals willkürlich einzustufen wäre, d.h. als nicht nur fehlerhaft, sondern als nicht mehr verständlich, unhaltbar, auf\n\nsachfremden Erwägungen beruhend (BVerfGE 4, 1, 7;\n\n29, 45, 49; 58, 1, 45; 59, 128, 160/161; st. Rspr.).\n\nSo lag es hier jedoch nicht. Der Schöffenwahlausschuß\n\nwar offensichtlich - nachdem seine Bemühungen fehlgeschlagen waren, die fehlende Vorschlagsliste beizuschaffen-der Meinung, der zahlenmäßig geringe Einfluß\n\nauf die Liste des Bezirks rechtfertige es, die Wahl\n\nwie vorgesehen durchzuführen und so den weiteren Fortgang der Schöffenbestellung nicht zu hemmen. Das war,\n\nwie schon erwähnt, fehlerhaft; sachfremd und damit\nwillkürlich war es nicht. Zwar begann die neue Schöffen-\n\n: periode erst etwa drei Monate später; doch bestand im\nHinblick darauf, daß zunächst der Gemeinderat von MEN\neine Vorschlagsliste hätte aufstellen und öffentlich auflegen müssen, die Gefahr, daß die Schöffen für die einzel-\n.nen Sitzungstage nicht zeitig genug zur Verfügung standen,\num zu den Anfang Januar 1985 stattfindenden Sitzungen\ngeladen werden zu können. Daß diese Gefahr unbedingt\nhätte in Kauf genommen werden müssen (vgl. BGHSt 26,\n.393), kann hier nicht gesagt werden; jedenfalls stellt es\nkein willkürliches Vorgehen dar, daß der Wahlausschuß sich\nangesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter zur fristgerechten Wahl entschloß.\n\nb) Die sonstigen von der Revision in Verbindung mit\nder Mitwirkung der Schöffen vorgebrachten Beanstandungen\n(die im Schöffenwahlausschuß mitwirkenden Vertrauenspersonen seien sämtlich kommunale Mandatsträger gewesen;\nder Ausschuß habe nicht über den Wahlmodus Beschluß gefaßt; zu Schöffen seien nur \"politisch genehme Personen\"\ngewählt worden) sind unbegründet (vgl. BGH, Urt. vom\n1411. November 1980 - 1 StR 506/80). Die Schöffen wurden,\nwie das Protokoll ausweist, einstimmig gewählt; das genügte den rechtlichen Anforderungen.\n\n79\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt\nauch für die Behandlung der Schuldfähigkeit der Angeklagten. Was die Revision hiergegen im einzelnen vorbringt, verfängt nicht.\n\nIII. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\n\nDie Angeklagte hatte ihrem Stiefsohn mit Tötungsabsicht einen Stich in die Brust versetzt und war davon ausgegangen, das Kind getötet zu haben. Einige Zeit\nspäter stellte sich bei ihr die Hoffnung ein, das Kind\nkönne doch überlebt haben. Die auf ihre Veranlassung\nalsbald geleistete ärztliche Hilfe rettete das Leben\ndes Kindes,\n\nDie Staatsanwaltschaft ist der Meinung, das Landgericht habe bei dieser Sachlage zu Unrecht strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Tötungsversuch angenommen. Rücktritt sei dann nicht mehr möglich, wenn der\nTäter glaube, der Erfolg sei eingetreten.\n\nDiese Auffassung ist nicht richtig. Die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts vom beendeten Versuch\nhängt allein davon eb, daß der Täter die Vollendung der\nTat freiwillig verhindert. An weitere Voraussetzungen\n\nist diese Wirkung nicht geknüpft. Die Möglichkeit, zurück-\n\nzutreten, entfällt erst dann, wenn der Täter den Erfolg\nnicht mehr abwenden kann (BGH NStZ 1981, 388). Daß die\nAngeklagte nach der Tat vorübergehend geglaubt hat, der\nTaterfolg sei eingetreten, ist unerheblich.\n\n- 10 -\n\nDa das Landgericht somit die Angeklagte zu Recht\nnur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat,\ngeht die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das Schwurgericht hätte bei richtiger Würdigung die Mordmerkmale\nder Heimtücke und der niedrigen Beweggründe bejahen\nmüssen, ins Leere.\n\nSchauenburg Maul Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-13/1-str-330-85","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21b","ref_norm":"21b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-13/1-str-330-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.014019+00:00"}}