{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-08-13_1_StR_250_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-08-13","aktenzeichen":"1 StR 250/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"48\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 250/855 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHüseyin E GB zus AU, geboren am\nGER 1965 in VER (Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nLG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 13. August 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte EN\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‘\n\n8\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg\nvom 8. März 1985 wird verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten\ndie Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Seine in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat er\nselbst zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in der erneuten\nHauptverhandlung, die nur noch den Strafausspruch betraf,\nwegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe §§ 261,\n264 StPO dadurch verletzt, daß es die Feststellungen\ndes ersten in dieser Sache ergangenen, durch Senatsbeschluß vom 27. November 1984 im Strafausspruch aufgehobenen Urteils über das Vorliegen der Voraussetzungen\n‘des § 21 StGB für sich als verbindlich ansah, erweist\nsich im Ergebnis als unbegründet.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Wendung im\n\n. angefochtenen Urteil, die erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten und ihre Gründe\n\nstünden nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. Sch\nund Prof. Dr. GE fest (vA Ss. 8), dafür spricht, daß\n\ndas Landgericht insoweit von rechtskräftigen Feststellungen\n\nausgegangen ist; das wird dadurch bestätigt, daß die\ngenannten Sachverständigen in der Hauptverhandlung\n\nnicht vernommen wurden und daß das erste Urteil, soweit\n\nes die Gutachten enthält, im Anschluß an den Bericht\n\ndes Vorsitzenden über den bisherigen Gang des Verfahrens\nverlesen wurde (Bl. 587 d.A.). Eine eigene Würdigung dieser\nSachverständigengutachten (vgl. BGHSt 6, 141, 142; 31,\n\n323, 332; BGH MDR 1955, 121; BGH GA 1976, 368; RGSt 60,\n297) enthält das angefochtene Urteil schließlich nicht.\n\nDas Landgericht hat danach verkannt, daß die Feststellungen des ersten Urteils zur erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit des Angeklagten mit der Aufhebung des\nStrafausspruchs weggefallen sind. Diese Aufhebung erfaßte alle Feststellungen, die sich auf den Strafausspruch\nbezogen (vgl. BGHSt 24, 274, 275); dazu zählen die Feststellungen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit.\n\nDoch beschwert dieser Verfahrensfehler den Angeklagten\nnicht. Das Landgericht hat ihm erheblich verminderte\nSteuerungsfähigkeit zugebilligt; seine Schuldfähigkeit\nsteht rechtskräftig fest. Es erscheint ausgeschlossen,\ndaß die Vernehmung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung insofern zu einem anderen Ergebnis geführt\nhätte, als dem Angeklagten erheblich verminderte Steuerungs\nfähigkeit aus anderen als den vom Landgericht angenommenen\nGründen zuerkannt worden wäre. Dazu ergeben sich aus den\nrechtskräftigen Feststellungen des ersten Urteils zur\nSchuldfähigkeit des Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte\n(UA S. 43); auch die Revision hat insoweit keine \"konkreten\nHinweise gegeben. Ebenso kann ausgeschlossen werden, daß\ndie Jugendkamner der festgestellten psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten bei ordnungsgemäßer Vernehmung\n\n18\n\nder Sachverständigen stärkeres Gewicht als geschehen\nbeigemessen hätte. Mit der Zubilligung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit wurde diese Beeinträchtigung\nals schwerwiegend anerkannt; dabei wurde auch nicht\nübersehen, daß der den Affekt auslösenden Beleidigung\nschon längere Zeit Spannungen mit der Familie Egg\nvorhergegangen waren (UA S. 8).\n\n2. Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen\nkeine durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat\neinen minder schweren Fall des versuchten Totschlags\nnach § 213 1. Alt. StGB angenommen, eine weitere Strafmilderung unter dem Gesichtspunkt der §§ 21, 49 StGB\nbei der Festsetzung der Jugendstrafe jedoch abgelehnt.\nDie dagegen erhobenen Einwände der Revision sind unbegründet.\n\nZwar kam eine doppelte Milderung hier in Frage,\nda die Milderungsgründe des § 213 1. Alt. StGB und\ndie der §§ 21, 49 StGB jeweils eine selbständige Grundlage haben. Das Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen (§ 50 StGB) greift nicht ein, weil die erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit die Annahme eines minder\nschweren Falles nach § 213 1. Alt. StGB i. S. des § 50 StGB\nweder begründet nooh mitbegründet (BGH, Urteil vom\n24h. August 1976 - 1 StR 482/76 - bei Holtz MDR 1977,\n106; BGH JZ 1983, 4OO mit zustimmender Anmerkung Schmitt\naa0). Das hat die Jugendkammer jedoch nicht verkannt; sie\nhat eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB nicht wegen des in\n§ 50 StGB festgelegten Verbots der Doppelmilderung verweigert, sondern weil die beiden in Frage kommenden Milderungsgründe auf denselben Ursachen beruhten und eine weitere\nMilderung daher nicht angezeigt - nicht etwa ausgeschlossen -\n\nsei (UA S. 8). Diese Beurteilung hält sich im Rahmen\ndes bei der Milderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB\ndem Tatrichter eingeräumten Ermessens; das Landgericht\ndurfte das Gesamtbild von Tat und Täter in Betracht\nziehen, das hier dadurch geprägt ist, daß die Reizung\ndes Angeklagten zum Zorn und die erhebliche Verminderung\nseiner Steuerungsfähigkeit auf dieselben Wurzeln zurückzuführen waren. Der daraus gezogene Schluß, daß eine\nStrafmilderung wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nicht angebracht wäre, ist daher rechtlich\nnicht zu beanstanden. Das gilt hier insbesondere des-.\nhalb, weil es sich um die Verhängung von Jugendstrafe\nhandelt, bei der das Tatgericht nicht an die Strafrahmen\nder allgemeinen Strafgesetze gebunden ist (§ 18 Abs. 1\nSatz 3 JGG), und weil die Jugendkammer allgemein die\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit über\n\n§ 213 1. Alt. StGB hinaus strafmildernd berücksichtigt\nhat (UA S. 8). Insgesamt überschreitet die verhängte\nJugendstrafe bei Berücksichtigung des von der Jugendkammer hervorgehobenen, im Jugendstrafrecht vorrangigen\nErziehungsgedankens nicht die Grenzen einer schuldangemessenen Strafe (vgl. BVerfGE 50, 10 £f.; BGHSt 7, 28,\n30). Die Entwicklung des Angeklagten seit der ersten\n\n+8\n\nHauptverhandlung ist dabei nicht unberücksichtigt\ngeblieben (UA S. 5, 6).\n\nSchauenburg Maul Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-13/1-str-250-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-13/1-str-250-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.991078+00:00"}}