{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-07-30_1_StR_340_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-07-30","aktenzeichen":"1 StR 340/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AP\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 Str 310/855 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden selbständigen Arzt Dr. Kurt R 5 aus\nHOe- DD, zevoren an u 1922 in\nBEER (CSR),\n\nwegen Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nHF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 30. Juli 1985 gemäß § 349\nAbs, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n4. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nSoweit die Revision die Verletzung förmlichen Rechts\nrügt, ist sie unbegründet. Zur Aufhebung des Urteils nötigt\njedoch, was der Generalbundesanwalt wie folgt ausführt:\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten unter anderem\nstraferschwerend angelastet, daß er nur \"eine sehr geringe\nSchuldeinsicht\" zeige; er versuche immer noch, durch\n\"Wortklauberei\" darzutun, daßder im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen ihn geltend gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet gewesen sei (UA S. 29/30, 34). Damit hat\ndie Strafkammer dem Angeklagten der Sache nach vorgeworfen,\ndaß er seine Schuld noch immer abstreite, obwohl diese\nbereits rechtskräftig feststehe. Eine solche straferschwerende Erwägung ist unzulässig. Nach der feststehenden\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Leugnen und\n\"Unbelehrbarkeit\" nur dann strafschärfend gewertet werden,\nwenn ein solches Verhalten nach der Art der Tat und nach\nder Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen\n1äßt (BGH NStZ 198%, 453; BGHSt 32, 165, 182/183). Die\n\nStrafkammer hat aber nicht dargetan, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Das hartnäckige Abstreiten\ndes Angeklagten beruht ersichtlich nicht auf Rechtsfeindschaft, sondern auf seinem Hang zur Rechthaberei und seiner\nUnfähigkeit, Kritik anzuerkennen (vgl. auch S. 37/38 deg\nersten tatrichterlichen Urteils).\n\nDer Senat kann nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, daß die zu beanstandende Erwägung das Straf»\nmaß beeinflußt hat.\n\nSchauenburg Ulsamer Schikord\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-30/1-str-340-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-30/1-str-340-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.736954+00:00"}}