{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-07-30_1_StR_286_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-07-30","aktenzeichen":"1 StR 286/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nı StR 286/855 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Peter I EEE zus Ste SC,\ngeboren am u 1953 in TEEN,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n6b\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 30. Juli 1985\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten I\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 15. Februar 1985, auch soweit es den\nAngeklagten CB petrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung nicht. Nach\nder feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nmüssen die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen\nSteuerhinterziehung nicht nur die Summe der verkürzten\nSteuern, sondern auch deren Berechnung im einzelnen angeben (BGH StV 1984, 497; BGH, Beschl. vom\n30.6.1982 - 1 StR 208/82). Dem genügen die Urteilsgründe\nnicht. Sie enthalten lediglich die Summen der erklärten\nund der von der Steuerfahndung ermittelten Umsätze sowie\ndie aus dem Mehrumsatz errechnete Steuerschuld. Es fehlen\njegliche Feststellungen darüber, welche Arten von Geschäften die Firma der Angeklagten betrieben hat, aus\nwelchen dieser Geschäfte die Mehrumsätze im einzelnen\n\nentstanden sind und welche Geschäfte \"gänzlich verschwiegen\"\n\nwurden. Jedenfalls für das Jahr 1977 hat der Beschwerdeführer eine Steuerhinterziehung bestritten, nach seiner\n\nEinlassung waren die abgegebenen Steuererklärungen\n\"korrekt\". Schon deshalb durfte sich die Strafkammer\n\nnicht mit der Wiedergabe der von dem Steuerfahndungsbeamten Pfost mitgeteilten pauschalen Summen begnügen.\n\nVon der Pflicht, einen Schuldspruch tragende Feststellungen\nzu treffen, war die Strafkammer nicht etwa durch den Unstand entbunden, daß die Geschäftsunterlagen in einen\nanderen Strafverfahren abhanden gekommen sind. Insoweit\nhätte der Tatrichter versuchen müssen, auf andere Beweismittel zurückzugreifen.\n\nDer von der Strafkammer mitgeteilte Mehrumsatz beruht\noffenbar - wenn auch wohl zum kleineren Teil - darauf, daß\nsie in den \"Vermittlungsfällen\" nicht nur die von den\nAngeklagten als umsatzsteuerpflichtig angesehene \"Vermittlungsprovision\" - die Differenz zwischen Mindestverkaufspreis und erzieltem Mehrerlös -, sondern jeweils den\ngesamten für einen Pkw von der Firma erzielten Verkaufspreis als steuerpflichtig ansah. Auch hierzu sind die\nFeststellungen unzulänglich: In 26 Fällen hat die Fa.\nMEN mit privaten Pkw-Verkäufern Vermittlungsaufträge\nabgeschlossen, in denen \"die MR angeblich von den\nVerkäufern mit der Vermittlung des Verkaufs ihrer Fahrzeuge beauftragt\" wurde (UA S. 5). Die Urteilsgründe enthalten zu keinem dieser Fälle nähere Feststellungen, Einzelheiten über Art und Inhalt der Vermittlungsaufträge teilt\ndas Urteil nicht mit. Der Senat vermag daher die Behauptung\nder Revision, es habe sich um von der Finanzverwaltung anerkannte Vertragsgestaltungen gehandelt (zur rechtlichen\nAnerkennung von Vermittlungsaufträgen - \"Agenturverträgen\" -\nim Kraftfahrzeughandel zur Tatzeit vgl. etwa Espenhain,\nWM 1978, 1107 £ff.), so wenig wie die Wertung des Landgerichts als \"pro forma Vermittlungsaufträge\" nachzuprüfen.\n\n1b\n\nAuch die Annahme des Tatrichters, in Wirklichkeit\nhabe die Fa. MR jeweils an den Pkw Eigentum erworben,\nso daß der anschließende Weiterverkauf umsatzsteuerpflichtig gewesen sei, ist durch die Feststellungen\nnicht belegt. Die Fa. ME unterzeichnete die Kaufverträge als Vermittlerin im Namen der Verkäufer (UA\nS. 5). In den vom Steuerfahnder näher untersuchten\n12 Fällen übergab jeder Verkäufer den Pkw nebst Schlüssel\nund Papieren an die Fa. Mi gegen Entrichtung des im\nVermittlungsauftrag vereinbarten Mindestkaufpreises zu\neinem Zeitpunkt, in dem der Pkw bereits telefonisch\nweiterverkauft war (UA S. 13). Weshalb der Umstand,\ndaß die Fa. MER zu diesem Zeitpunkt noch nicht selbst\nden Erlös aus dem Weiterverkauf in Besitz hatte (UA S. 15),\nauf vorgespiegelte Vermittlungen hindeuten sollte, ist\nnicht näher erörtert; naheliegend ist ein derartiger\nSchluß nicht.\n\nGemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils\nauf den Mitangeklagten CP, der selbst nicht Revision eingelegt hat, zu erstrecken,\n\nSchauenburg . Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-30/1-str-286-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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