{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-07-30_1_StR_284_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-07-30","aktenzeichen":"1 StR 284/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 284/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Wilhelm W EB zus vo, geboren\n\nam gs. in EB,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 30. Juli 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GE u\nRechtsanwalt Gmmmmiiiiä\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\ns\n\nfür Recht erkannt:\n\nAS\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n18. Dezember 1984 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n nn\n\nI.\n\n4. Die 29. Strafkammer des Landgerichts München I\nhat den Angeklagten am 18. Juli 1983\n\nwegen fortgesetzter Hinterziehung von Lohn-\n‚steuer (Fall II 1 der Urteilsgründe; Einzelstrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe)\n\nund wegen fortgesetzter Hinterziehung von\nUmsatzsteuer in Tateinheit mit fortgesetzter\nUrkundenfälschung (Fall II 2 der Urteilsgründe; Einzelstrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe)\n\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun\nMonaten verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat\ndas Urteil vom 18. Juli 1983 am 13. März 1984 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit der Angeklagte wegen Hinterziehung\nvon Lohnsteuer verurteilt worden ist\n(Fall II 1 der Urteilsgründe);\n\nim gesamten Strafausspruch,\n\nund die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die nunmehr zuständige 2. Strafkammer des Landgerichts München I hat den Angeklagten am 18. Dezember 1984\n\nwegen fortgesetzter Hinterziehung von\nLohnsteuer (Fall III A der Urteilsgründe;\nEinzelstrafe zehn Monate Freiheitsstrafe)\n\nund wegen fortgesetzter Hinterziehung von\nUmsatzsteuer in Tateinheit mit fortgesetzter\nUrkundenfälschung (Fall III B der Urteilsgründe unter Bezugnahme auf Fall II 2 des\nUrteils vom 18. Juli 1983; neue Einzelstrafe\nein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe)\n\nunter Einbeziehung der vom Landgericht\nMünchen I am 5. Dezember 1983 wegen Urkundenfälschung verhängten Freiheitsstrafe von\neinem Jahr (Az. 1 KLs 112 Js 3623/83)\n\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten verurteilt.\n\n75\n\n4. Gegen das Urteil vom 18. Dezember 1984 hat die\nStaatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Revision\neingelegt,\n\nsoweit er wegen Hinterziehung von Lohnsteuer verurteilt worden ist (Fall III A\nder Urteilsgründe),\n\nim Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nSie wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Berechnung der hinterzogenen Lohnsteuer. Das Landgericht\nhätte nach Maßgabe von § 39 c Abs. 1 EStG mindestens\n\ndie Hälfte der von der COM CnbH bzw. der Col\n\nGmbH & Co Be und Schaf KG beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer der (ungünstigsten) Lohnsteuerklasse VI zuordnen und dadurch zu einer wesentlich höheren\n\nLohnsteuersumme gelangen müssen.\n\nII.\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1. Ob und in welchem Umfang eine Steuerverkürzung\neingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen\nder Steuer, die auf Grund der unwahren Angaben festgesetzt wurde, und der Steuer, die zu erheben gewesen wäre,\nwenn an Stelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben zugrundegelegt werden (BGHSt 7, 336,\n345; BGH MDR 1976, 770, 771). Diesen Vergleich hat das\nLandgericht in zutreffender Weise vorgenommen; seine\nBerechnungen sind ohne Fehler. Der Tatrichter hat, teilweise gestützt auf Schätzungen, in zulässiger Weise\nMindestfeststellungen getroffen (BGH GA 1978, 278). Daß\n\ner bei der Einteilung der Arbeitnehmer in Steuerklassen\nvon den durch den Sachverständigen RER vermittelten\nErfahrungswerten ausgegangen ist und nicht auf Steuerklasse VI zurückgegriffen hat, ist angesichts der Funktion\ndieser Steuerklasse nicht zu beanstanden (vgl. Meine Wistra\n1985, 100, 102):\n\nDie den höchsten Steuerbetrag ausweisende Lohnsteuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von\nmehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten\nund weiteren Dienstverhältnis (§ 33 b S. 2 Nr. 6 EStG).\nSolange der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte schuldhaft\nnicht vorlegt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach\nder Steuerklasse VI zu ermitteln (§ 39 c Abs. 1 S. 1 ESt6G).\nNach unbestrittener Auffassung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 39 c Abs. 1 EStG jedoch auf die\nDurchführung des laufenden Lohnsteuerabzugs im jeweiligen\nKalenderjahr; beim Lohnsteuerjahresausgleich durch das\nFinanzamt und bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer\nsind die tatsächlichen persönlichen Besteuerungsmerkmale\ndes Arbeitnehmers zugrunde zu legen mit der Folge, daß\ndie durch die Anwendung der Steuerklasse VI eingetretenen\nNachteile wieder rückgängig gemacht werden (Schmidt EStG\n2. Aufl., 8 39 c Anm. 1; Littmann/Grube Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., § 39 c Rdn. 1; Altehoefer in\nLademann/Söffing/Brockhoff EStG § 39 c Rdn. 5; Oeftering/\nGörbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht 5. Aufl., § 39 c EStG\nRdn. 13; Klöckner in Klein/Flockermann/Kühr EStG 3. Aufl.,\n§ 39 c Rdn. 4; BFHE 78, 369 = BStBl. 1964 III S. 142; BFH\nBStBl. 1975 II SS. 297). Von diesen Grundsätzen hat auch\n\na\n\nder Strafrichter auszugehen, wenn er nachträglich die\nLohnsteuer berechnet, die dem Fiskus auf Dauer entzogen ist; zugunsten des Angeklagten muß davon ausgegangen werden, daß die von der Anwendung des § 39 c\n\nAbs. 1 EStG betroffenen Arbeitnehmer - bei rechtzeitiger\nOffenbarung der wahren Verhältnisse - von der Möglichkeit des Lohnsteuerjahresausgleichs auch Gebrauch gemacht hätten.\n\n2. Nun ist der Revision zwar zuzugeben, daß der\nAngeklagte dem Fiskus darüber hinaus auch den Mehrbetrag vorenthalten hat, der durch die Anwendung des\nerhöhten Steuersatzes aufgrund Lohnsteuerklasse VI im\nEinzelfall zunächst geschuldet war. Sie übersieht jedoch,\ndaß dieser Mehrbetrag der Finanzkasse nur vorübergehend\nzustand (vgl. oben 1). Unter diesen Umständen ist es\nnicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht - das bei\nder Prüfung von Schuld und Strafe ersichtlich das gesamte\nTatgeschehen in seine Erwägungen einbezogen hat - diesem\nMehrbetrag angesichts der übrigen strafschärfenden Faktoren\n\nkein wesentliches Gewicht beigemessen hat.\n\nIII.\n\n. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 301 StPO hat\ndie Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nSchauenburg Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-30/1-str-284-85","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 39c","ref_norm":"39c","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 33b","ref_norm":"33b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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