{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-07-25_1_StR_241_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-07-25","aktenzeichen":"1 StR 241/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BCHSt: ja )\n\nStGB 1975 § 67\n\nBei der Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB ist zu\nprüfen, wie sich das Ziel der Maßregel angesichts der\ngegenwärtigen Gegebenheiten in der Person des Angeklagten am besten erreichen läßt. Die Erwartung,\n\ndaß es im Laufe der Strafvollstreckung zu einem\nWechsel der Vollzugsart kommen wird (§ 67 Abs. 5 StGB),\ndarf berücksichtigt werden. Die Bestimmung des Vorwegvollzugs einer langen Strafe setzt das Bestehen\neiner solchen Erwartung voraus.","text_plain":"3\n\nNachschlagewerk: ja )\nBCHSt: ja )\n\nStGB 1975 § 67\n\nBei der Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB ist zu\nprüfen, wie sich das Ziel der Maßregel angesichts der\ngegenwärtigen Gegebenheiten in der Person des Angeklagten am besten erreichen läßt. Die Erwartung,\n\ndaß es im Laufe der Strafvollstreckung zu einem\nWechsel der Vollzugsart kommen wird (§ 67 Abs. 5 StGB),\ndarf berücksichtigt werden. Die Bestimmung des Vorwegvollzugs einer langen Strafe setzt das Bestehen\neiner solchen Erwartung voraus.\n\nBGH, Urt. vom 25. Juli 1985 - 1 StR 241/85 - LG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 241/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd S ED zus NEE, dort geboren\nam EEE 965,\n\nwegen Mordes\n\n+8\n\nAZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Hauptverhandlung vom 23. Juli 1985 in der\nSitzung vom 25. Juli 1985, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt en)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt gg\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\nJustizangestellte iR\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 18. Dezember 1984 wird verworfen.\n\n2. Von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens wird abgesehen. Seine\nnotwendigen Auslagen im Revisionsverfahren\nträgt der Angeklagte selbst.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nsachlich zusammentreffender Verbrechen des Mordes zu\neiner Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet und bestimmt, daß die Jugendstrafe vor der\nUnterbringung zu vollziehen ist. Die Revision des\nAngeklagten, mit der er das Verfahren des Landgerichts\nbeanstandet und die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.\n\n1. a) Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht den Psychiater Prof. Dr.\nBEER und die Psychologinnen Dr. HB und Dr. |\ngehört. Sie haben die Voraussetzungen des § 20 StGB\nübereinstimmend ausgeschlossen, jedoch wegen Vorliegens\neiner schweren anderen seelischen Abartigkeit diejenigen\ndes § 21 StGB bejaht (UA S. 38 ff.). Einen Antrag des\nAngeklagten, zum Beweis dafür, daß bei ihm eine ganz\nungewöhnliche, nahezu einmalige sexuelle Triebanomalie\nvorliege, als weiteren Sachverständigen Prof. Dr. Sch\nzu vernehmen, der die Schuldunfähigkeit des Angeklagten\nzumindest nicht werde ausschließen können, hat das\nLandgericht aus den Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO\nabgelehnt.\n\nDie Revision beanstandet die Ablehnung dieses\nBeweisamtrages. Den gehörten Sachverständigen fehle\nausreichende Sachkunde auf dem Gebiet der sexuellen\nTriebtäterschaft; insbesondere habe Frau Dr. KB,\ndie den Angeklagten schon nach der ersten Tat unter-\n\n-L-\n\nsucht habe, seinen wahren seelischen Zustand verkannt.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Die Psychologinnen\nDr. HOME und Dr. KR Haben große forensische Erfahrung insbesondere auf dem Gebiet der Jugendpsychologie;\nder Psychiater Prof. Dr. BB verfügt gleichfalls über\nlangjährige forensische Erfahrung (ua S. 39, LO). Ihre\nnach eingehenden Untersuchungen übereinstimmend vertretene Meinung, die sexuelle Triebhaftigkeit des Angeklagten sei zwar mitbestimmend für die Tat, aber doch\nnur eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung\nseiner Schuldfähigkeit, läßt Zweifel an ihrer Sachkunde\nnicht aufkommen. Sie steht im übrigen mit der Erkenntnis\nim Einklang, daß die schwere andere seelische Abartigkeit\nim Sinne der §§ 20, 21 StGB, die hier allein in Betracht\nkommt, nur in seltenen Ausnahmefällen die Annahme von\nSchuldunfähigkeit rechtfertigt (Rudolphi in SK 3. Aufl.\n§ 20 Rdn. 14; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl.\n§ 20 Rdn. 23; vgl. Haddenbrock NJW 1979, 1235, 1239).\nVoraussetzung dafür wäre eine seelische Störung solchen\nGewichts, daß sie den Betroffenen im Kern seiner Persönlichkeit beeinträchtigt und dadurch seine Fähigkeit zu\nsinnvollem Handeln völlig oder in gewissen Beziehungen\nzerstört (vgl. Rudolphi aa0). Für eine so schwerwiegende\nSchädigung ergeben die getroffenen Feststellungen zu\nTat und Persönlichkeit des Angeklagten keinen Anhaltspunkt.\n\nb) Aus denselben Gründen mu3 die Rüge erfolglos\nbleiben, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht\ndurch die Nichtzuziehung eines Sexualwissenschaftlers\nverletzt. Die Revision legt keine Umstände dar, die\ndem Landgericht die Notwendigkeit weiterer Begutachtung\n\nAB\n-5 -\n\nhätten aufdrängen müssen.\n\n2. Auch die Sachbeschwerde verhilft der Revision\nnicht zum Erfolg. Weder der Schuldspruch noch die Aussprüche über die Strafe und die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus sind aus Rechtsgründen zu\nbeanstanden. Näherer Erörterung bedarf lediglich die -\nvon der Revision in erster Linie bekämpfte - Anordnung\ndes Vorwegvollzugs der Strafe vor der Unterbringung\n(§ 67 Abs. 2 StGB).\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird nach dem Gesetz in der Regel zwar vor einer\ndaneben verhängten Freiheitsstrafe vollzogen (§ 67\nAbs. 1 StGB). Das Gericht hat jedoch eine von der\ngesetzlichen Regel abweichende Bestimmung zu treffen,\nwenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht\nwird (§ 67 Abs. 2 StGB). Zweck der Maßregel nach § 63 StGB\nist es, durch heilende oder bessernde Einwirkung auf\nden Täter sowie durch seine Verwahrung die von ihm\nausgehende Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger\nTaten abzuwenden oder zu verringern. Ob dieser Zweck\neine Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge der\nVollstreckung erfordert, richtet sich nach den Umständen\ndes Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit\ndes Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art\nder notwendigen Behandlung (BGH StV 1981, 66; BGH NStZ\n1984, 42&; BGH StV 1985, 10; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl.\n§ 67 Rdn. 3). Gerechtfertigt kann die Abweichung sein,\nwenn der vorwegpezogene Strafvollzug als Vorstufe der\nBehandlung für deren Zwecke erforderlich ist (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978 - 4 StR 184/78 - bei Holtz MDR\n\n-6 -\n\n1978, 803; BGH NStZ 1982, 132; BGH NJW 1983, 240) oder\nwenn bei einem Täter, der in eine sozialtherapeutische\nAnstalt gehörte, zur Zeit die Behandlungsmöglichkeit\nim Strafvollzug erfolgversprechender ist als in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus (BGH StV 1981, 66;\nOLG Karlsruhe NJW 1975, 1571; OLG Hamm NJW 1979, 2359).\n\nDie vom Landgericht getroffene, am Einzelfall\nausgerichtete Bestimmung nach § 67 Abs. 2 StGB hält\nsich im Rahmen dieser Grundsätze. Nach den Darlegungen\ndes in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen\nProf. Dr. BÜR pedarf es des Verstreichens einer gewissen Zeit, um feststellen zu können, ob die pädophile\nNeigung des Angeklagten eine vorübergehende Komvlikation\nin der Persönlichkeitsentwicklung ist oder seine langfristige Triebrichtung darstellt. Diese Frage sei bei\nder Auswahl therapeutischer Maßnahmen innerhalb des\npsychiatrischen Krankenhauses zu berücksichtigen.\n\nFür den Angeklagten gebe es beim derzeitigen Stand\n\nseiner Persönlichkeitsentwicklung keine Therapie mit\nErfolgsaussicht; es fehle dem Angeklagten dafür im\ngegenwärtigen Zeitpunkt an dem erforderlichen Leidensdruck (UA S. 60). Das Landgericht hat sich dieser Beurteilung des Sachverständigen angeschlossen; bereits\n\nder fehlende und für eine erfolgversprechende Therapie\nerforderliche Leidensdruck, der durch die Vorwegverbüßung\nder Jugendstrafe geschaffen werden könne, begründe die\nVoraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB.\n\nGegen den Gedanken, durch eine Art von Leidensdruck im Strafvollzug die Erfolgsaussichten einer anschließenden Maßregelbehandlung zu verbessern, können\n\n3\n- 7 -\n\ngrundsätzliche, allgemein geltende Einwände nicht erhoben werden (BGH StV 1981, 66; Sonderausschuß des\nDeutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 2. Bericht, BT-Drucksache V/4095 S. 31). Gemeint ist damit\nnicht mehr, als daß es nach den Erfahrungen von im\nGesetzgebungsverfahren dazu gehörten Sachverständigen\n(Mauch, Sonderausschuß 116. Sitzung der 5. Wahlperiode\nS. 2291; Erhardt, Sonderausschuß 19. Sitzung der 5. Wahlperiode S. 361) Straftäter gibt, die sich erst in der\nStrafhaft Rechenschaft darüber geben, daß sie \"durch\n\ndie Tat auch gegen sich selbst etwas getan haben\".\n\nIhnen soll durch den Vorwegvollzug der Strafe deutlicher\ngemacht werden, daß sie sich strafbar gemacht haben\n\nund daß es mit der Bestrafung auch ernst gemeint ist.\nDas soll zum Problembewußtsein und zu dem Wunsch führen,\ndie eigene Lage durch Mitarbeit bei einer Therapie im\npsychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungs-\n\nanstalt zu verbessern.\n\nDie dagegen erhobenen Einwände sind entweder\nnicht näher begründet (BGH NStZ 1984, 428; BGH StV\n1985, 10) oder berücksichtigen nicht ausreichend (vgl.\nHanack in LK 10. Aufl. § 67 Rdn. 34; Marquard, Dogmatische\nund kriminologische Aspekte des Vikariirens von Strafe\nund Maßregel S. 102; kritisch auch: Horn in SK 3. Aufl.\n§§ 67 Rdn. 10; Lackner, StGB 15. Aufl. § 67 Anm. 2 a),\ndaß damit nur auf eine Möglichkeit hingewiesen wird,\nbei deren Vorliegen es im Einzelfall angezeigt sein\nkann, den Vorwegvollzug der Strafe anzuordnen, um den\nZweck der Maßregel leichter zu erreichen.\n\nEin Vorgehen nach dieser Maßgabe setzt allerdings eingehende, die Persönlichkeit des jeweiligen An-\n\ngeklagten berücksichtigende Überlegungen voraus. Das\nUrteil muß ergeben, daß der Vorwegvollzug der Strafe\nden Angeklagten dem Maßregelziel näher bringt. Dabei\ngenügt es nicht, daß gegenwärtig keine erfolgversprechende\nTherapie möglich ist; erforderlich ist vielmehr, daß\n\nim konkreten Fall der Vorwegvollzug der Strafe geeignet\nerscheint, die Therapiebereitschaft des Verurteilten\n\nim dargelegten Sinne zu fördern und daß dieses Ziel\n\nim Maßregelvollzug nicht mit gleicher Aussicht auf\nErfolg erreicht werden kann. Bei längeren Strafen\n\nmuß im Hinblick auf die mit dem Vorwegvollzug verbundenen Erschwernisse ferner erwartet werden können,\ndaß im Laufe der Strafvollstreckung in der Person des\nVerurteilten Umstände ein- oder hervortreten, die zu\neinem Wechsel der Vollzugsart führen (§ 67 Abs. 3 StGB).\n\nNach Auffassung des Senats ist es zulässig,\nbei der Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, daß nach Sachlage damit zu rechnen ist, die\nEntscheidung über den Vorwegvollzug der Strafe werde\nim Lauf der Vollstreckung wieder umgekehrt werden. Zwar\nkann das Tatgericht auf der Grundlage des geltenden\nRechts den Vorwegvollzug nicht von vornherein auf\neinen bestimmten Teil der verhängten Strafe beschränken,\nweil schwerlich im voraus zu übersehen ist, durch einen\nwie langen Vorwegvollzug der Maßregelzweck leichter\nerreicht wird (Hanack in LK 10, Aufl. § 67 Rdn. 32;\n2. Bericht des Sonderausschusses, BT-Drucks. V/L095 S. 31;\nProtokolle des Sonderausschusses, 5. Wahlperiode 5. 2319).\nDas bedeutet aber nicht, daß die Anordnung nach § 67\n‚Abs. 2 StGB notwendig den Vorabvollzug der gesamten\nStrafe - zumindest bis zu einer späteren Strafaussetzung\n\nAS\n\n-9 -\n\nzur Bewährung - zum Inhalt hätte. Schon aus den Gestaltungsmöglichkeiten des §§ 67 Abs. 3 StGB ergibt\n\nsich das Gegenteil. Da diese Vorschrift den im Laufe\ndes Strafvollzuges eintretenden Änderungen in der\nPerson des Verurteilten Rechnung trägt, die den Beginn des Maßregelvollzugs erfordern, weil sein Zweck\ninfolge dieser Änderungen durch den Strafvollzug nicht\nmehr leichter erreicht werden kann (OLG Hamm MDR 1980,\n952; OLG Celle JR 1978, 421; 2. Bericht des Sonderausschusses aa0 5. 31), muß sich die Entscheidung des\nerkennenden Gerichts nach § 67 Abs. 2 StGB an den im\nZeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Verhältnissen\nausrichten. Das Tatgericht muß prüfen, wie sich das\nZiel der Maßregel angesichts der gegenwärtigen Gegebenheiten in der Person des Angeklagten am besten erreichen läßt, insbesondere auch, ob die Voraussetzungen\nfür den Erfolg der angeordneten Maßregel erst geschaffen\noder der Zweck der Maßregel aus anderen Gründen leichter\nerreicht werden kann, wenn der Täter - im Hinblick auf\n§ 67 Abs. 3 StGB notwendig zunächst - dem Strafvollzug\nzugeführt wird. Auf die Höhe der Strafe kann es in\ndiesem Zusammenhang nicht ankommen.\n\nDer Wortlaut des § 67 Abs. 2 StGB steht dieser\nAuslegung nicht entgegen. Wenn es dort heißt, das\nGesetz bestimme unter den angegebenen Voraussetzungen,\ndaß \"die Strafe\" vor der Maßregel zu vollstrecken ist,\nso ist damit nur der Beginn der Vollstreckung der\nStrafe gemeint. Das folgt aus dem Gesamtsystem der\nden Maßregelvollzug regelnden Vorschriften, insbesondere wiederum aus § 67 Abs. 3 StGB.\n\n- 10 -\n\nSoweit der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes\nin seinem Beschluß vom 28. September 1984 - 2 StR\n568/84 (StV 1985, 10) ausgesprochen hat, bei der Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge nach\n§ 67 Abs. 2 StGB dürfe nicht schon vorab als sicher\nvorausgesetzt werden, daß - nach teilweisem Vorwegvollzug der Strafe - die Vollstreckungsreihenfolge\nvielleicht wieder umgekehrt wird, hat er dazu auf\nAnfrage erklärt, er halte an seiner Meinung in dieser\n\nForm nicht fest.\n\nDiesen Anforderungen genügen die Ausführungen\ndes landgerichtlichen Urteils. Der Angeklagte war\nzur Zeit der Entscheidung der Jugendkammer noch nicht\n17 Jahre alt. Seine in der Entwicklung begriffene Persönlichkeitsstruktur ist gekennzeichnet durch einen\nstarken Triebdruck, der eine aggressive und eine\nsexuelle Komponente aufweist, und durch eine Störung\ndes mitmenschlichen Kontakts, der sich als mangelhafte Anpassung an die Auffassungs- und Denkweise\nder Allgemeinheit (UA S. 40) äußert. Sein Wertbewußtsein ist nicht so entwickelt, daß er dem Anreiz zur\nVerletzung der Rechtsgüter anderer in dem erforderlichen\nMaße widersteht, wie auch seine zahlreichen anderen -\nnach seinen Angaben \"aus Spaß\" begangenen - Straftaten\nzeigen. Derzeit ist es nicht möglich zu erkennen, ob\nseine pädophile Neigung Bestand haben wird oder sich\nals vorübergehender Einbruch in eine sonst heterosexuelle\nTriebentwicklung darstellt. Aus diesem Grunde ist die\nAuswahl erfolgversprechender therapeutischer Maßnahmen\nim Rahmen des Maßregelvollzugs noch nicht möglich.\n\n- 11 -\n\nVor diesem Hintergrund ist es für den Senat\nnachvollziehbar, daß der Sachverständige - und mit\nihm die Jugendkammer - es für verhängnisvoll für\ndie weitere Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten\nhält, wenn der Angeklagte \"auch nach dem zweiten\nMord ohne fühlbare Strafe bleibt\" (UA S. 60). Damit\nwird zum Ausdruck gebracht, der Vollzug von Jugendstrafe biete die Aussicht, dem Angeklagten im Rahmen\nder weiteren Entwicklung seiner noch unfertigen Persönlichkeit bewußt zu machen, daß die Gesellschaft\nihm ebenso wie anderen Straftätern gegenüber auf Verletzungen von Rechtsgütern mit dem Mittel der Strafe\nreagieren muß, und ihn damit für spätere - zur Zeit\nohnehin noch nicht bestimmbare - therapeutische Maßnahmen besser vorzubereiten als es eine sofortige\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nvermöchte.\n\nDabei versteht der Senat das landgerichtliche\nUrteil dahin, daß mit einer Änderung der Anordnung\nüber die Reihenfolge des Vollzugs von Maßregel und\nStrafe gemäß § 67 Abs. 3 StGB im Verlaufe der Verbüßung der Jugendstrafe bei entsprechender Weiterentwicklung des Angeklagten zu rechnen ist. Gründe,\ndie einen Vorwegvollzug der gesamten gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe als für die Vorbereitung der therapeutischen Behandlung erforderlich\nerscheinen lassen könnten, sind dem Urteil nicht zu\nentnehmen; sie wären bei einer Strafe von zehn Jahren\nauch kaum denkbar. Vielmehr spricht der Hinweis auf.\ndie noch nicht abgeschlossene Entwicklung des Ange-\n\nAS\n\n- 12 -\n\nklagten dafür, daß das Landgericht davon ausgeht,\nes genüge für die Vorbereitung der Therapie ein teilweiser Vorwegvollzug der Jugendstrafe,\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nSchikora Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath ist\nwegen Urlaubs ortsabwesend und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-25/1-str-241-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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