{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-07-24_1_StR_568_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-07-24","aktenzeichen":"1 StR 568/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ve\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 568/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann Peter G EEE zu: EEE.\ngeboren am EEEEEEED 1957 in MO,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember\ngemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 24. Juli 1985\n\n1. soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrauschs (Fall II 2 a,\nb) verurteilt ist,\n\n2. im Rechtsfolgenausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n4, Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs (Fall II 2 a, b) kann keinen\nBestand haben. Nach den getroffenen Feststellungen\nwar der Angeklagte psychisch wie physisch vom Alkohol\nabhängig und damit unfähig, seine Sucht zu steuern\n\n85\n\n1985\n\n(UA S. 64). Das Landgericht hätte daher prüfen und\nerörtern müssen, ob der Angeklagte aufgrund dieser\nAlkoholsucht von einem derart unwiderstehlichen Drang\nzum Genuß alkoholischer Getränke beherrscht war, daß\nbei dem hier abgeurteilten Sichbetrinken seine Fähigkeit, den übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu\nunterlassen, aufgehoben oder erheblich vermindert war\n(vgl. BGH StV 1984, 154). Derartige Erörterungen fehlen.\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung in zwei Fällen (II 3b, c) und\nwegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchten\nschwerem Raub (II 3 d) verurteilt worden ist, sind die\nverhängten Strafen aufzuheben. Das Landgericht beschreibt\nden Angeklagten als psychisch erheblich gestörte Persönlichkeit, gekennzeichnet durch extreme Labilität und\nFrustrationsintoleranz, weitgehende Interesselosigkeit\nund Lethargie, Gefühlskälte, Aggressivität und soziale\nVerantwortungslosigkeit (UA S. 6). Auch wenn diese\nCharaktereigenschaften keinen Krankheitswert im Sinne\nder §§ 20, 21 StGB haben (UA S. 7), könnten sie sich\nstrafmildernd auswirken. Das Landgericht geht darauf\nbei der Strafzumessung nicht ein. Es kann daher nicht\nausgeschlossen werden, daß diese Umstände nicht in der\ngebotenen Weise bei der Zumessung der Strafen berücksichtigt worden sind.\n\n3. Damit waren auch die Gesamtstrafe und die\nverhängten Maßregeln aufzuheben.\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\n85\n\nBei der Anordnung der Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt kann die Umkehrung der gesetzlich\nvorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von\nMaßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die\nBehandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte,\nweil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven\nErgebnisse des vorausgegangenen Maßregelvollzugs wieder\ngefährden würde (BGH, Urteil vom 25. Juli 1985 - 1 StR\n285/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Sonderausschuß\nStrafrechtsreform 2. Bericht, BTDrucks. V/L085 S. 31;\nHorstkotte, Sonderausschuß 117. Sitzung der 5. Wahlperiode\nS. 2319; Beyer, Sonderausschuß 43. Sitzung der 4. Wahlperiode, S. 806 ff.; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 67\nRdn. 3; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. 8 67\nRdn. 7; Müller-Dietz NJW 1980, 2789, 2790; kritisch:\nHanack LK 10. Aufl. § 67 Rdn. 36 und JR 1978, 399, 403;\nLenckner in Handbuch der forensischen Psychiatrie I S. 233 f.;\nMarquard, Dogmatische und kriminologische Aspekte des\nVikariierens von Strafe und Maßregel, S. 162). Insoweit\nmüssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür dargelegt\nwerden, worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch\nden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte. Die bloße ungewisse Möglichkeit einer Gefährdung genügt nicht. Zu bedenken ist auch, daß sich nach dem Abschluß der vorgezogenen Behandlung nach § 64 StGB nicht notwendig der\nStrafvollzug anschließt; nach § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB\nist, wenn der Strafrest nicht ausgesetzt wird, der\nVollzug der Maßregel fortzusetzen, Nur wenn Umstände\nin der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen\nlassen, ist der Vollzug der Strafe anzuordnen. In jedem\nFall wird die vorgezogene Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch rechtzeitige Einleitung des Maßregelvollzugs\n\nso zu gestalten sein, daß für den Verurteilten erhebliche Nachteile nicht entstehen (BGH aa0).\n\n5. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nvom 2. November 1985 wird verwiesen.\n\nSchauenburg Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-24/1-str-568-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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