{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-07-23_1_StR_329_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-07-23","aktenzeichen":"1 StR 329/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 _StR_ 329/85\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Heiko Schgiß aus vum.\ngeboren am MEMEB 1959 ir EEE.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nIL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1985\ngemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg\nvom 22. März 1985 in der Anordnung, daß\ndie Strafe vor der Maßregel zu vollziehen\nist, mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Reihenfolge\nder Vollstreckung von Strafe und Maßregel gemäß § 67 Abs. 2\nStGB angeordnet, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, weil hierdurch bei der Persönlichkeit des Angeklagten, der einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ablehnend, einer späteren freiwilligen Therapie\naber positiv gegenüberstehe, der Zweck der Maßregel leichter\nerreicht werden könne. Das Landgericht geht dabei anscheinend\n\ndavon aus, daß der Vollzug der Strafe vorzuziehen sei,\num dem Angeklagten später gemäß § 35 Abs. 1, 2 BtMG\neine Therapie unter Zurückstellung weiterer Strafvollstreckung zu ermöglichen. Diese Erwägung hält mit der\ngegebenen Begründung der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\nNach § 67 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung, die\nStrafe vor der Maßregel zu vollstrecken, voraus, daß\ndadurch der Zweck der Unterbringung leichter erreicht\nwird. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, richtet sich\nnach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach\nder Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung; gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn die vorgezogene\nStrafvollstreckung als Vorstufe der Behandlung für deren\nZwecke erforderlich ist (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978\n- 4 StR 184/78 - bei Holtz MDR 1978, 803; BGH NJW 1980,\n240; BGH NStZ 1982, 132; 1984, 428; BGH StV 1985, 10).\n\nDiese Voraussetzung ist hier nicht schon deshalb\ngegeben, weil der Angeklagte eine - spätere - Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 2 BtMG\nzur Aufnahme freiwilliger Behandlung in einer Therapieanstalt anstrebt. § 35 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BtMG sieht\nim Gegenteil eine solche Zurückstellung der Vollstreckung\ngerade auch für den Fall vor, daß die Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt ohne Umkehrung der vom Gesetz\nals Regelfall vorgesehenen Reihenfolge des Vollzugs ange-\n\nAT\n\nordnet ist (vgl. BGH NStZ 1984, 573). Erforderlich und\ndamit gerechtfertigt wäre in solchen Fällen der Vorwegvollzug der Strafe deshalb nur dann, wenn eine Therapie\nin einer Therapieanstalt im Sinne des § 35 BtMG bessere\nAussichten einer Heilung des Verurteilten bieten würde\nals eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt im Sinne\ndes §§ 64 StGB und wenn die freiwillige Therapie durch\neinen vorweggezogenen Strafvollzug zusätzlich gefördert\nwürde. Dazu enthält das landgerichtliche Urteil jedoch\nkeine hinreichenden Darlegungen.\n\nSoweit der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin seiner Entscheidung NStZ 1984, 573 darauf hinweist,\ndie vorgezogene Strafvollstreckung in solchen Fällen\nbringe dem Verurteilten Nachteile und stehe deshalb im\nWiderspruch zu Sinn und Zweck der §§ 35 ff BtMG, weil\neine zunächst vollzogene Unterbringung nach 8 67 Abs. 4\nStGB auf die Strafe angerechnet werden könne, ist diese\nErwägung nicht dahin zu verstehen, daß dadurch zur Vorbereitung einer freiwilligen Therapie im Sinne des § 35\nBtMG in jedem Falle ein Vorwegvollzug der Strafe ausgeschlossen sein solle; in dem vom 4. Senat entschiedenen\nFall lag es deshalb anders, weil der Rest der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht überstieg\n(§ 35 Abs. 2 Nr. 2 BtNMG).\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die nicht näher begründete sofortige Beschwerde\ngegen die Kostenentscheidung ist mit der Teilaufhebung\ndes angefochtenen Urteils gegenstandslos.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nSchikora RiBGH Dr. Granderath\nist in Urlaub und kann\ndeshalb nicht unterschreiben\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-23/1-str-329-85","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-23/1-str-329-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.386485+00:00"}}