{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-07-23_1_StR_285_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-07-25","aktenzeichen":"1 StR 285/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist gegen den Angeklagten eine lange Freiheitsstrafe\nverhängt worden, kommt ein Vorwegvollzug der Strafe\nzur Vorbereitung einer daneben angeordneten Entziehungsbehandlung regelmäßig nur dann in Frage, wenn\ndie konkrete Aussicht besteht, die Vollstreckungsreihenfolge werde zu gegebener Zeit wieder geändert\noder wenn es für den Erfolg der Entziehungsbehandlung\nerforderlich ist, daß sie der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgeht.","text_plain":"AtF\n\nNachschlagewerk: ja )\nBGHSt: nein )\n\nStGB 1975 § 67 Abs. 2\n\nIst gegen den Angeklagten eine lange Freiheitsstrafe\nverhängt worden, kommt ein Vorwegvollzug der Strafe\nzur Vorbereitung einer daneben angeordneten Entziehungsbehandlung regelmäßig nur dann in Frage, wenn\ndie konkrete Aussicht besteht, die Vollstreckungsreihenfolge werde zu gegebener Zeit wieder geändert\noder wenn es für den Erfolg der Entziehungsbehandlung\nerforderlich ist, daß sie der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgeht.\n\nBGH, Urt. v. 25. Juli 1985 - 1 StR 285/85 - SchwG Rottweil\n\nfF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 285/85\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Gerhard W CE zus sch iEEEB,\ndort geboren an ED 35. ,\n\nwegen Mordes\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Hauptverhandlung vom 23. Juli 1985 in\nder Sitzung am 25. Juli 1985, woran teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Kichter,\n\nBundesanwalt 8 in der Verhandlung,\nStaatsanwalt if pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE in der Verhandlung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelltt gu\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n#\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil\nvom 12. März 1985\n\nin der Anordnung, daß die Strafe vor\nder Maßregel zu vollziehen ist,\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt\nund seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nsowie den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel\nangeordnet. Die Revision des Angeklagten greift das\nUrteil mit der Sachrüge an; sie führt zur Aufhebung\nder Entscheidung über die Reihenfolge des Vollzugs von\n\nMaßregel und Strafe, bleibt aber im übrigen ohne\nErfolg.\n\n1. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme,\nder Angeklagte habe sein Tatopfer heimtückisch getötet, sind unbegründet. Zwar hat die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs es für den Ausschluß\nder Arglosigkeit genügen lassen, daß der Täter seinem\nOpfer bei einer nur verbalen Auseinandersetzung in\noffener Feindschaft gegenübertritt (BGHSt 27, 322, 324;\nBGH NStZ 1983, 34, 35; vgl. zur Entwicklung dieser\nRechtsprechung BGHSt 30, 105, 113 f; 32, 382, 385).\nAuch wenn man diese Grundsätze hier anwendet, ändert\nsich an der Bewertung der Tat als heimtückisch jedoch\nnichts. Denn nach den getroffenen Feststellungen mußte\ndie getötete Frau bis unmittelbar vor der Tat weder\nmit Angriffen auf Leib oder Leben rechnen noch war ihr\nder Angeklagte bei einer verbalen Auseinandersetzung\nin offener Feindschaft gegenübergetreten. Der Angeklagte\nhatte zwar Frau IB mehrfach belästigt und dadurch ihren Zorn erregt, der sich in heftigen Beschimpfungen des Angeklagten äußerte. Der Angeklagte selbst\närgerte sich über die Schimpfworte, zeigte dies jedoch\nnicht, sondern zog sich jeweils schweigend zurück (UA\nS. 6, 7). Eine offene Feindschaft gegen das Tatopfer\nließ er nicht erkennen; daß es sich durch den Angeklagten\nbelästigt fühlte, reicht nicht aus, seine Arglosigkeit\nauszuschließen, weil sich daraus die Gefahr eines Angriffs nicht entnehmen ließ. Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, die Tötungshandlung sei unmittelbar\naus einer heftigen Auseinandersetzung hervorgegangen,\n\n#\n\nentfernt sie sich in unzulässiger Weise von den\nFeststellungen.\n\nDas gleiche gilt für den Einwand, der Angeklagte\nsei durch die Beleidigungen der Landstreicherin derart\nin Wut versetzt worden, daß er sich die Bedeutung der\narglosen Lage seines Opfers nicht vergegenwärtigt habe.\nDem Angeklagten war nach den Feststellungen klar, daß\nFrau Jauernick an nichts Böses, insbesondere nicht an\neinen Angriff dachte (UA S. 7); er hat sein Opfer in\nvoller Kenntnis und unter Ausnutzung dieser Umstände\ngetötet (UA S. 14).\n\n2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen\ndie Bestimmung, die Strafe sei vor der Maßregel zu voll-\n\nziehen.\n\nDas Landgericht hat die vom Kegelfall abweichende\nReihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe\n(§ 67 Abs. 2 StGB) - gestützt auf den Sachverständigen\nDr. Schulte - damit gerechtfertigt, daß während des\nStrafvollzugs die Einsicht des Angeklagten in seine\nKrankheit und seine Motivation für eine Behandlung zum\nBeispiel durch regelmäßige Teilnahme an Gruppensitzungen\nder Anonymen Alkoholiker \"sicherlich eher gefördert\"\nwerde; dadurch bestehe auch die Möglichkeit einer Verkürzung einer sich an den Strafvollzug anschließenden\nEntziehungsbehandlung (UA S. 17). Diese Begründung reicht\nnicht aus.\n\nNach § 67 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Vorwegvollziehung der Strafe, wenn dadurch der Zweck der\n\nMaßregel leichter erreicht wird. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, richtet sich nach den Umständen\n\ndes Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit\ndes Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art\nder notwendigen Behandlung; gerechtfertigt kann die\nAbweichung sein, wenn die vorgezogene Strafvollstreckung\nals Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978 - u StR 184/78 -\nbei Holtz MDR 1978, 803; BGH NJW 1980, 240; BGH NStZ\n1982, 132; 1984, 428; BGH StV 1985, 10).\n\nHinsichtlich des Angeklagten geht das Landgericht\njedoch davon aus, daß er mittlerweile Einsicht in seine\nAlkoholabhängigkeit und die Notwendigkeit einer Behandlung\ngewonnen hat; den Vorwegvollzug der Strafe hält es deshalb für geboten, weil dadurch diese Einsicht wohl gefördert werden könnte (UA S. 17). Damit erscheint schon\nzweifelhaft, ob der Vorwegvollzug der Strafe erforderlich\nist; eine - zudem anscheinend nicht ganz sichere - weitere\nFörderung der Behandlungseinsicht genügt nicht. Jedenfalls\nsetzt sich das Landgericht aber nicht damit auseinander,\ndaß gegen den Angeklagten eine sehr lange Freiheitsstrafe\nverhängt worden ist. Selbst wenn der Angeklagte mit einer\nbedingten Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB\nrechnen könnte, hätte er bis dahin eine Strafe zu verbüßen, bei deren Dauer zweifelhaft erscheint, ob ein Vorwegvollzug zur Vorbereitung der Entziehungsbehandlung erforderlich ist. Anders läge es, wenn die konkrete Aussicht\nbestehen würde, das Vollstreckungsgericht werde gemäß\n8 67 Abs. 3 StGB zu gegebener Zeit die Reihenfolge des\nVollzugs wieder ändern. Das kann bei der Entscheidung nach\n8 67 Abs. 2 StGB auch dann, wenn es um lange Freiheits-\n\nAf\n\nstrafen geht, berücksichtigt werden. Soweit der\n\n2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 28. September 1984 (StV 1985, 10) etwas\nanderes ausgesprochen hat, hat er dazu auf Anfrage\nerklärt, er halte an dieser Auffassung für den Fall\nnicht fest, daß konkret erwartet werden könne, es\nwürden im Laufe der Strafvollstreckung in der Person\ndes Verurteilten Umstände ein- oder hervortreten, die\nzu einem Wechsel der Vollzugsart führen würden (vel.\ndazu Senatsurteil vom heutigen Tage - 1 StR 211/85 -\nzum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Aus dem landgerichtlichen Urteil ergeben sich für eine solche Erwartung\nkeine Anhaltspunkte.\n\nEine andere Frage ist, ob bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Umkehrung der\ngesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung\nvon Maßregel und Strafe damit gerechtfertigt werden kann,\ndaß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach\n§ 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte (bejahend:\nDreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 67 Rän. 3; Stree in\nSchönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 67 Rdn. 8; Sonderausschuß Strafrechtsreform 2. Bericht, BT-Drucksache V/LO95\nS. 31; Horstkotte, Sonderausschuß 117. Sitzung der 5. Wahlperiode, S. 2319; Beyer, Sonderausschuß 43. Sitzung der\n4. Wahlperiode, S. 806 ff.; kritisch: Hanack in LK 10. Aufl.\n§ 67 Rdn. 36; Marquardt, Dogmatische und kriminologische\nAspekte des Vikariierens von Strafe und Maßregel S. 162).\nDas Landgericht ist darauf nicht eingegangen; in der neuen\nHauptverhandlung wird die Gelegenheit gegeben sein, den\nSachverständigen gegebenenfalls auch zu dieser Frage zu\n\nhören.\n\nDer Strafausspruch wird durch den aufgezeigten\nMangel nicht berührt; das gilt auch für den Fall,\ndaß das Landgericht erneut zu dem Ergebnis kommen\nsollte, die Strafe sei vor der Maßregel zu vollziehen.\nZwar hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nseinem Beschluß vom 28. September 1984 (StV 1985, 10)\nausgesprochen, eine Umkehr der Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB\nbedeute, daß sich - bleiben nachträgliche Änderungen\nnach § 67 Abs. 3 StGB außer Betracht - die Gesamtzeit\ndes Freiheitsentzugs verlängere; diese Verschiedenheit\nfordere auch im Rahmen der Strafzumessung Beachtung.\nDiese Beurteilung gründet jedoch auf der - aufgegebenen -\nAnnahme, daß bei der Entscheidung über die Reihenfolge\ndes Vollzugs von Maßregel und Strafe eine voraussichtliche spätere Umkehr dieser Reihenfolge keine Berücksichtigung finden könne. Demgegenüber ist jedoch davon auszugehen, daß gerade der zunächst angeordnete Vorwegvollzug einer langen Freiheitsstrafe im Verlaufe der Vollstreckung wieder umgekehrt werden wird; aber auch für\nden Fall, daß - etwa bei einer Entziehungsbehandlung -\ndie Therapie der Entlassung in die Freiheit unmittelbar\n\n‚#\n\nvorhergehen sollte, wird die Vollstreckung, jedenfalls\nbei längerer Freiheitsstrafe, durch rechtzeitige Einleitung des Maßregelvollzugs so zu gestalten sein, daß\ndem Verurteilten erhebliche Nachteile nicht entstehen.\nZiel des § 67 Abs. 2 StGB kann es nur sein, die Erfolgsaussichten einer Maßregelbehandlung zu verbessern; eine\nlängere Freiheitsentziehung muß dabei nach Möglichkeit\nvermieden werden.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nSchikora Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath\nist wegen Urlaub ortsabwesend und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-25/1-str-285-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-25/1-str-285-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.363606+00:00"}}