{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-07-18_1_StR_309_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-07-18","aktenzeichen":"1 StR 309/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 309/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Peter FE zus KM, geboren am\n\nEEE 1959 in St (Frankreich),\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer\n\nMH\n\nA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu Nr. III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n18. Juli 1985 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 12. März 1985 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe?!\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer wendet, ist\nsie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDurch die Bedrohung des Taxifahrers, ihn zu erschießen, wollten der Angeklagte und sein Tatgenosse\nerreichen, daß jener sein Fahrzeug auf der Autobahn\nanhalte und ihnen dadurch die Flucht - ohne Bezahlung\nder Beförderungskosten - ermögliche. Ihr Vorhaben schlug\nzunächst fehl, denn der Taxifahrer. fuhr weiter. Doch\nsetzte er kurze Zeit später sein Fahrzeug vor einen\nLastkraftwagen, verlargsamte die Fahrt, hielt in kurzem\nAbstand vor dem Lastkraftwagen \"für längstens eine\nMinute\" an, verließ in dieser Zeit das Fahrzeug und\n\nforderte den Fahrer des Lastkraftwagens (vergeblich)\nzur Hilfeleistung auf; dann fuhr er weiter. Während\ndes Anhaltens blieben die Täter im Taxi sitzen. Auf\nder Weiterfahrt erklärten sie, alles sei \"nur ein Jux\"\ngewesen. Wenig später nahm eine Polizeistreife die\nTäter fest.\n\nWarum der Angeklagte und sein Tatgenosse das Fahrzeug während des Haltens nicht verließen und flüchteten,\nerörtert das Landgericht nicht. So bleibt offen, ob\näußere Umstände (etwa die Nähe des Lastkraftwagenfahrers)\nsie von der Flucht abhielten oder ob sie deshalb sitzen\nblieben, weil sie ihren Plan (ohne Bezahlung davonzulaufen) von sich aus aufgegeben hatten,\n\nWäre letzteres der Fall, so würde das zwar die Verurteilung nach § 316 a StGB nicht in Frage stellen, weil\nnicht nur die Tat vollendet, sondern mit dem Angriff auf\nden Taxifahrer auch die Möglichkeit tätiger Reue (§ 316 a\nAbs. 2 StGB) entfallen war; doch könnte sich ein solches\nVerhalten als \"besonderer Umstand\" i.S. von § 56 Abs. 2 St\ndarstellen. Der Tatbestand des § 316 a StGB wird dadurch\ngeprägt, daß der Angriff auf den Führer des Kraftfahrzeugs\nzur Begehung von Raub, räuberischen Diebstahl oder räuberischer Erpressung dienen soll. Gibt der Täter den Bereicherungsvorsatz freiwillig auf, so hindert das zwar -\nwenn der Angriff schon stattgefunden hat - nicht seine\nVerurteilung nach § 316 a StGB, doch entfällt ein wesentlic«\nTat und Tatschuld kennzeichnender Umstand.\n\nDas Landgericht wäre gehalten gewesen, sich mit den\nGründen für das Verbleiben des Angeklagten im Taxi zu\nbefassen und diesen Umstand gegebenenfalls im Rahmen der\n\n7\n\nErörterung von § 56 Abs. 2 StGB zu würdigen. Weil\n\ndas unterblieben ist, kann die Versagung der Aus-\n\nsetzung nicht bestehen bleiben. Daß die zu treffenden\nneuen Feststellungen auch die Dauer der Freiheitsstrafe\n\n(1 Jahr 9 Monate) beeinflussen könnten, liegt zwar ferner,\nist jedoch nicht völlig auszuschließen, so daß über den\ngesamten Strafausspruch neu zu entscheiden ist.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-18/1-str-309-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-18/1-str-309-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.283519+00:00"}}