{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-07-18_1_StR_288_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-07-18","aktenzeichen":"1 StR 288/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"‚v\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1_StR_288/85\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinnard H EEE zus MOM, geboren\nam EEE 1955 ir v GEN.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. Juli 1985 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 31. Januar 1985 in der Anordnung,\ndaß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen das\nlandgerichtliche Urteil, soweit es nach § 67 Abs. 2\nStGB bestimmt, daß die angeordnete Unterbringung in\neinem psychiatrischen Landeskrankenhaus nach der Strafverbüßung zu vollstrecken sei.\n\nDas Landgericht hat die Anordnung darauf gestützt,\ndaß bei dem Angeklagten derzeit nur ein äußerst geringer\nLeidensdruck bestehe und daher im gegebenen Zeitpunkt\neiner medizinischen Behandlung kein Erfolg beschieden\nsei, weil der Angeklagte sich gegen jede Art von Behandlung innerlich sträuben würde (UA S. 28). Diese\nErwägungen tragen die Entscheidung nicht.\n\nGegen den Gedanken, durch eine Art von Leidensdruck im Strafvollzug die Erfolgsaussichten einer anschließenden Maßregelbehandlung zu verbessern, können\nzwar grundsätzliche, allgemein geltende Einwände nicht\nerhoben werden (BGH StV 1981, 66; Sonderausschuß StR,\n2. Bericht, BT-Drucksache V/4095 S. 31). Gemeint ist\ndamit nicht mehr, als daß es nach den Erfahrungen von\nim Gesetzgebungsverfahren dazu gehörten Sachverständigen (Mauch, Sonderausschuß StR, 116. Sitzung der\n5. Wahlperiode S. 2291; Ehrhardt, Sonderausschuß StR,\n19. Sitzung der 5. Wahlperiode S. 361) Straftäter gibt,\ndie sich erst in der Strafhaft Rechenschaft darüber\ngeben, daß sie \"durch die Tat auch gegen sich selbst\netwas getan haben\". Ihnen soll durch den Vorwegvollzug\nder Strafe deutlicher gemacht werden, daß sie sich strafbar gemacht haben und daß es mit der Bestrafung auch\nernst gemeint ist. Das soll zu Problembewußtsein und zu\ndem Wunsch führen, die eigene Lage durch Mitarbeit bei\neiner Therapie im psychiatrischen Krankenhaus oder in\nder Entziehungsanstalt zu verbessern.\n\n0\n\nDie dagegen erhobenen Einwände sind entweder\nnicht näher begründet (BGH NStZ 1984, 428; BGH\nStV 1985, 10) oder berücksichtigen nicht ausreichend\n(vgl. Hanack in LK 10. Aufl. § 67 Rdn. 34; Marquard,\nDogmatische und kriminologische Aspekte des Vikariierens\nvon Strafe und Maßregel S. 102; kritisch auch: Horn in\nSK 3. Aufl. § 67 Rdn. 10; Lackner, StGB 15. Aufl. § 67\nAnm. 2 a), daß damit nur auf eine Möglichkeit hingewiesen wird, bei deren Vorliegen es im Einzelfall angezeigt sein kann, den Vorwegvollzug der Strafe anzuordnen, um den Zweck der Maßregel leichter zu erreichen.\nEin Vorgehen nach dieser Maßgabe setzt jedoch eingehende,\ndie Persönlichkeit des jeweiligen Angeklagten berücksichtigende Überlegungen voraus. Das Urteil muß ergeben, daß\nder Vorwegvollzug der Strafe den Angeklagten dem Maßregelziel näher bringt. Dabei genügt es nicht, daß gegenwärtig\nkeine erfolgversprechende Therapie möglich ist; erforderlich ist vielmehr, daß im konkreten Fall der Vorwegvollzug der Strafe geeignet erscheint, die Therapiebereitschaft des Verurteilten im dargelegten Sinne zu fördern,\nund daß dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht mit gleicher\nAussicht auf Erfolg erreicht werden kann.\n\nDiesen Anforderungen genügen die Ausführungen im\nlandgerichtlichen Urteil nicht. Es fehlen insbesondere\nDarlegungen dazu, aus welchen Grunde eine Therapiebereitschaft des Angeklagten nur im Strafvollzug, nicht aber\nauch im Maßregelvollzug erreicht werden kann; grundsätzlich muß es Aufgabe des - gleichfalls mit Freiheitsentziehung verbundenen - Maßregelvollzugs sein, den Verurteilten zur Einsicht in die Erfordernisse seiner Behandlung und damit zu Therapiebereitschaft zu führen.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\naufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Richter am Bundesge- Maul\nrichtshof Dr. Ulsamer\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nSchauenburg\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-18/1-str-288-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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