{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-07-18_1_StR_257_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-07-18","aktenzeichen":"1 StR 257/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 257/865 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Peter N EB aus\n\nWO. , dort geboren am REN 1955,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 18. Juli 1985 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Weiden vom\n28. März 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur\nBewährung ausgesetzt wurde.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,. Sie hat auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit die Revision sich gegen die Strafhöhe richtet,\nist das Urteil aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die\nErörterungen des Landgerichts zur Frage der Aussetzung der\nStrafvollstreckung gemäß § 56 Abs. 2 StGB lassen jedoch\nbesorgen, es habe den Wandel, den die Auslegung der Bestimmung in den vergangenen Jahren in der Rechtsprechung.\nerfahren hat, nicht berücksichtigt (vgl. BGHSt 29, 370;\nBGH NStZ 1981, 61; 1984, 361; Mösl NStZ 1983, 493, 495).\nHierauf deutet insbesondere hin, daß die Strafkammer eine\nGesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit nicht\nvorgenommen, sondern sich darauf beschränkt hat, die Unstände der Tat zu bewerten, obwohl eine Reihe von für den\n\nAngeklagten günstigen Umständen außerhalb des Tatgeschehens - volle Schadenswiedergutmachung, Unbestraftheit sowie Reue und Schuldeinsicht des Angeklagten - zur Erörterung drängen,\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß eine Gesamtwürdigung zu anderer Entscheidung über die Aussetzung\nder Vollstreckung geführt hätte, ist über diese Frage\nneu zu befinden.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-18/1-str-257-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-18/1-str-257-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.243400+00:00"}}