{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-07-16_1_StR_290_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-07-16","aktenzeichen":"1 StR 290/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Abschrift\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 290/85 BESCHLUSS\n16.7.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Rainer Richard K ii aus\n\nEEE, ort geboren ar GE 1954,\n\n-Sachbezeichnung: BB u.a.-\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n‘des Beschwerdeführers am 16. Juli 1985 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n20. Dezember 1984, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Vergehens\ngegen das Waffengesetz verurteilt worden\nist\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Jugendkamner des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende ‚Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen ist es\nnicht ausgeschlossen, daß die Stelle, wo der Angeklagte\ndie Schußwaffe abgelegt hat, noch innerhalb des be-\n£riedeten Besitztums des Zeugen IB 125 und daß\ndieser mit dem Verstecken der Waffe an dieser Stelle\neinverstanden war. In diesem Falle hätte der Angeklagte\nfür das Führen der Schußwaffe keines Waffenscheins bedurft (§ 35 Abs. Nr. 2b WaffG) und sich daher nicht\nnach § 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG strafbar gemacht. Der\nSchuldspruch wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe\n\nkann deshalb nicht bestehen bleiben. Das führt zur\nAufhebung auch des Strafausspruchs und der Anordnung\nder Einziehung der Waffe.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf\ndie Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Juni\n1985 wird verwiesen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-16/1-str-290-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-16/1-str-290-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.036403+00:00"}}