{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-07-16_1_StR_264_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-07-16","aktenzeichen":"1 StR 264/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1 StR 264/85 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Dieter R EB zus HR, geboren am\nGEB 1955 ir DOREEN:\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 16. Juli 1985, arn der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\ndie\n\nDr. Schauenburg,\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GW in der Verhandlung,\nBundesanwalt iR bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanval t u\nals Verteidiger,\n\nJustizangeste]lte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Hof vom 15. Februar 1985\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. Die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt\ndie Staatskasse.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\ntateinheitlich begangener Verbrechen des Mordes und eines\nin Tateinheit hierzu stehenden Verbrechens des schweren\nRaubes zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft bleiben\n\nohne Erfolg.\nII. Das Rechtsmittel des Angeklagten\n\n1) Das Landgericht hatte beschlossen, \"die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen\nHerrn Weber ... gemäß § 251 Abs. 2 StPO zu verlesen,\nweil der Zeuge verstorben ist\"; entsprechend wurde verfahren.\n\nDie Revision beanstandet, die bloße Wiedergabe des\nGesetzeswortlauts sei keine Begründung, wie § 251 Abs. 4\nSatz 2 StPO sie verlangt. Außerdem habe der Niederschrift\nkeine \"Vernehmung\", sondern nur eine informatorische Befragung zugrunde gelegen; deshalb habe der Polizeibeamte\n\ndas vorgedruckte Wort \"Vernehmung\" in \"Befragung\" umgeändert.\n\nDie Rüge geht fehl. Die Angabe, der Zeuge sei verstorben, reichte als Begründung aus, und der sachliche\nInhalt der Niederschrift weist aus, daß es sich - ungeachtet der Überschrift - um eine \"Vernehmung\" im Sinne\nvon § 251 Abs. 2 StPO handelte (vgl. BGHSt 5, 214),\n\n2) Am ersten Tag der Hauptverhandlung, am 13. Februar 1985, sollte die mit dem Angeklagten zusammenlebende\nFreu KÜER 215 Zeugin vernommen werden. Sie erklärte, den\nAngeklagten heiraten zu wollen, und bezeichnete sich als\nseine Verlobte. Als solche über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, verweigerte sie die Aussage. Wie sich aus\ndem Urteil ergibt, wurde Frau KÜEM am 30. Januar 1985\nvon ihrem Ehemann in erster Instanz geschieden, doch war\ndas Urteil noch nicht rechtskräftig.\n\nDie Revision ist der Auffassung, Frau KM nape,\nda noch verheiratet, ein wirksames Verlöbnis nicht eingehen können. Es sei daher rechtsfehlerhaft gewesen, von\nihrer Vernehmung abzusehen.\n\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg. Ein Verlöbnis kann\ngrundsätzlich nicht bestehen, wenn einer der Partner verheiratet ist (BGH NStZ 1983, 564 m. Anm. Pelchen; BGH VRS\n36, 20; BGH, Urt. vom 6. November 1979 - 1 StR 546/79;\nUrt. vom 19. August 1975 - 1 StR 383/75; Urt. vom 23. Juni\n1959 - 1 StR 283/59; BayObLG JR 1984, 125 m. Anm. Strätz;\nWacke in MünchKomm zum BGB § 1297 Rdn. 13). Ob bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere dann, wenn ein\nScheidungsurteil erster Instanz vorliegt, Ausnahmen in\n\nFrage kommen (vgl. BGH, Urt. vom 6. Novenber 1979 -\n\n1 StR 546/79; BayObLG aa0; Pelchen in KK § 52 Rdn. 10)\n\nund ob eine solche Ausnahme hier vorliegt, läßt der\n\nSenat unentschieden. Selbst wenn das Landgericht zu\n\nUnrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt hätte,\nwürde das Urteil hierauf jedenfalls nicht beruhen. Der\n\nim wesentlichen geständige Angeklagte hat in seiner Einlassung berichtet, was bei seiner Rückkehr Frau Kilian auffiel\nund wie er ihre Fragen beantwortete (UA S. 15). Dem entsprechen die Urteilsfeststellungen. Es ist nicht ersichtlich,\ndaß Frau KÜN Hierzu oder zu sonstigen Beweisthemen zusätzlich Sachdienliches hätte aussagen können.\n\nDa sich aus dem Urteil die Herkunft der erwähnten\nTatsachen (die Einlassung des Angeklagten) eindeutig ergibt, dringt auch die Rüge nicht durch, das Landgericht\nhabe außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene Beweisergebnisse verwertet und so gegen § 261 StPO verstoßen.\n\n3) Soweit die Revision beanstandet, man habe einen\nZeugen mit dem Spitznamen \"Kühlschrank\" nicht in der\nHauptverhandlung vernommen, gleichwohl aber seine Aussage verwertet, wird das durch das Urteil widerlegt.\nDemnach wurde die Angabe jenes Zeugen dem Angeklagten\nnur vorgehalten; verwertet wurde dessen dazu gegebene\nEinlassung (UA S. 20).\n\n4) Die Sachbeschwerde des Angeklagten zeigt ihn\nbelastende Rechtsfehler nicht auf. Die Überzeugungsbildung des Gerichts ist nicht zu beanstanden. Das\ngilt auch, soweit sich das Gericht mit den Hilferufen\nvon Frau Bl befasst (UA S. 10, 25). Der Beschwerdeführer entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt,\n\nwenn er eine - vom Gericht eben nicht festgestellte\n\n(UA S. 25) - bestimmte Reihenfolge dieser Rufe zugrundelegt. Ob hierüber aus den Ermittlungsakten nähere Erkenntnisse zu gewinnen wären, ist für das Revisionsgericht ohne Belang. Eine Aufklärungsrüge ist insoweit\nnicht erhoben.\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nSie bemängelt, der Angeklagte sei zu Unrecht als\nvermindert schuldfähig im Sinne von § 21 StGB angesehen worden; jedenfalls aber sei die darauf gegründete\nStrafmilderung (§ 49 StGB) nicht gerechtfertigt.\n\nEinzuräumen ist, daß die Strafkammer im Urteil -\noffenbar aufgrund entsprechenden Vortrags der Verteidigung - sich hauptsächlich mit der (schließlich\nverneinten) Frage beschäftigt, ob der Angeklagte schuld-\n\nunfähig im Sinne von § 20 StGB gewesen sein könnte, während\n\nsie § 21 StGB vergleichsweise kurz abhandelt. Dennoch ist\n\ndie mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnene Überzeugung,\n\ndie Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen bei dem eine\nBlutalkoholkonzentration von 2,72 %0 aufweisenden Angeklagten vor, im Urteil ausreichend begründet und aus\n\n7\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Anwendung\ndes § 49 StGB läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-16/1-str-264-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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