{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-07-16_1_StR_205_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-07-16","aktenzeichen":"1 StR 205/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı str 205/855 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Marco S t EB aus mE, dort\ngeboren am EEE 1962,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 16. Juli 1985, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte uw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen vom\n19. Dezember 1984 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs\n\nFällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigen\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie\nwegen Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die allein\nauf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat\nkeinen Erfolg.\n\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.\n\n1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den\nSchuldspruch. Der 'Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung wegen Bandendiebstahls:\n\nDie Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß\nder Beschwerdeführer mit zwei Tatgenossen im Februar 1984\nübereingekommen ist, \"zur Verbesserung ihrer schlechten\nfinanziellen Situation künftig in HB und Ungebung\nwiederholt gemeinsam möglichst zahlreiche Diebstähle aus\nabgestellten Pkw's, welche im einzelnen noch ungewiß waren,\nzu begehen und sich dadurch eine regelmäßige Einnahmequelle von einiger Dauer zu erschließen\" (UA S. 20). Nach\n\nden Feststellungen haben alle drei gemeinsam dann in\n\nder Zeit vom 8. bis zum 23. März 1984 an verschiedenen\nOrten insgesamt sechs Diebstähle aus abgestellten Personen.\nkraftwagen begangen, wobei sie im ersten Fall das Dachausstellfenster einschlugen, in allen anderen Fällen\n\nden jeweils unverschlossenen Wagen öffneten.\n\nDas Landgericht wertet diese sechs Diebstähle als\neine fortgesetzte Tat, da es - in Widerspruch zu seinen\nklaren Feststellungen - von einem \"einheitlichen auf\nwiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschluß\"*\nder drei Tatgenossen ausgeht. Anscheinend hat es das\nTatbestandsmerkmal der Verbindung \"zur fortgesetzten\nBegehung\" in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Begriff\nder fortgesetzten Handlung im technischen Sinne gleichgesetzt, Das ist zwar rechtsfehlerhaft (vgl. RGSt 66,\n\n236, 238), beschwert den Angeklagten aber nicht. Abweichende Feststellungen, die die fehlerhafte Würdigung\nnachträglich als zutreffend erscheinen lassen könnten,\nsind angesichts der lückenlosen Schilderung der objektiven\nund der subjektiven Tatseite nicht zu erwarten. Der Fehler\nsteht daher einer Verurteilung wegen Bandendiebstahls\nnicht entgegen. Die Anwendung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nscheidet nur dann aus, wenn sich die Täter von vornherein\nzu einer einzelnen - wenn auch im technischen Sinne fort-\n\ngesetzten - Handlung verbunden haben (RGSt 56, 90 £.; 66, 36\n\n238 m.w.N.; BGH GA 1957, 84, 85; BGH, Urteile vom 4. Oktober 1966 - 5 StR 416/66 - bei Dallinger in MDR 1967,\n369 sowie vom 13. April 1972 - 4 StR 93/72 - aaO 1972,\n752). So liegt es hier nicht. Der festgestellte - für\n\n§ 24 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichende - allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit eine Reihe nach\nOrt und Zeit noch unbestimnter gleichartiger Straftaten\nzu begehen, genügt nach ständiger Rechtsprechung zur Begründung eines Gesamtvorsatzes nicht (vgl. die Nachweise\n\nbei Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. vor § 52 Rdn. 26 a;\nferner BGH, Urteile vom 21. März 1984 - 2 StR 730/83 -\nund vom 24. April 1985 - 3 StR 37/85 -).\n\n2. Die Angriffe der Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch greifen nicht durch: Die Strafkammer war durch\n§ 46 Abs. 3 StGB nicht gehindert, die rasche Aufeinanderfolge der Einkaufsfahrten und die erhebliche Menge des\ndabei erworbenen Rauschgifts strafschärfend zu berücksichtigen. Auch die Verwirklichung zweier Tatbestandsvarianten des § 30 Abs. 1 BtMG mußte sich straferhöhend\nauswirken. Dasselbe gilt für die Erwägung, der fortgesetzte Bandendiebstahl sei innerhalb eines Zeitraums von\nnur einem Monat in insgesamt sechs Einzelakten verwirklicht\nworden. Erwägungen zur Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung schieden angesichts der verhängten Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten kraft Gesetzes aus\n(§ 56 Abs. 2 StGB).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-16/1-str-205-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-16/1-str-205-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.997317+00:00"}}