{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-07-09_1_StR_216_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-07-09","aktenzeichen":"1 StR 216/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GvG 8§ 172 Nr. 1, 174 Abs. 1 Satz 3;\nStPO 1975 § 338 Nr. &\n\nZur Ausschließung der Öffentlichkeit wegen Gefährdung\nder Sittlichkeit.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nGvG 8§ 172 Nr. 1, 174 Abs. 1 Satz 3;\nStPO 1975 § 338 Nr. &\n\nZur Ausschließung der Öffentlichkeit wegen Gefährdung\nder Sittlichkeit.\n\nBGH, Urt. v. 9. Juli 1985 - 1 StR 216/85 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 str 216/855 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRahmi K u su: YORE, zeboren am\nGER 94° in SB (Türkei),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 1. Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Juli 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt uuimuu\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: *\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n2. Januar 1985 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht München I hat den Angeklagten wegen\nfortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176\nAbs. 1 StGB) zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte auf Grund\nGesamtvorsatzes im Tatzeitraum Juni 1984 bis September\n1984 mit der Tochter eines Arbeitskollegen, der achtjährigen Nurcan DW, an verschiedenen Tagen insgesamt\nmindestens viermal den Schenkelverkehr ausgeführt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des\nAngeklagten mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO\nund der allgemeinen Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\nkeinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf\nnur die Verfahrensrüge.\n\nI. Hierzu ergibt sich aus dem Protokoll folgender\nGang der Hauptverhand!ung (vgl. Bl. 76/100 d.A.):\n\nAm ersten Verhandlungstag (14. Dezember 1984)\nmachte der Angeklagte Angaben zur Sache. Der Verteidiger\ndeutete nach einer Sitzungsunterbrechung an, der Angeklagte wolle den ihm angelasteten Schuldvorwurf zumindest\nteilweise einräumen. Er bat um Ausschluß der Öffentlichkeit, da hierbei Dinge zur Sprache kommen könnten, die\nden Intimbereich des Angeklagten berühren.\n\nNach geheimer Beratung des Gerichts verkündete der\nVorsitzende folgenden Beschluß: \"Für die weitere Dauer\nder Hauptverhandlung wurde die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit ausgeschlossen\n(§ 172 Abs. 1 Nr. 1 GVG).\"\n\nDer Beschluß wurde ausgeführt und die Beweisaufnahme\neröffnet. Das Landgericht vernahm die Zeugen Dr. Georgis\nEEE und Perihan DEE sowie die Sachverständige Dr. Edit!\nTUEE-2>2M. Der Verteidiger beantragte die Einholung\neines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis für die Tatsache, \"daß das Steuerungsvermögen des Angeklagten bei\nBegehung der eingestandenen Straftaten auf Grund einer\nsexualpathologischen Triebstörung im Sinne einer schweren\nanderen seelischen Abartigkeit zumindest erheblich vermindert war\". Das Landgericht beauftragte den Sachverständigen Dr. Dr. DEE, die Schuldfähigkeit des Angeklagte\nzu untersuchen, und unterbrach die Hauptverhandlung bis\nzum 21. Dezember 1984,\n\nAm 21. Dezember 1984 (zweiter Verhandlungstag) wurde\ndie Hauptverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung fortgesetzt. An Stelle des bisherigen Dolmetschers Sg war der\nDolmetscher Dr. N erschienen. Dr. N wurde\nbelehrt und zur Person vernommen; er versicherte unter\nBerufung auf seinen allgemein geleisteten Dolmetschereid,\ntreu und gewissenhaft zu übertragen.\n\n!\n\nNach geheimer Beratung des Gerichts verkündete\nder Vorsitzende folgenden Beschluß: \"Die Öffentlichkeit ist wieder herzustellen\". Der Beschluß wurde\nausgeführt, anschließend die Zeugin Christine Sch\nvernommen und die Hauptverhandlung bis zum 2, Januar 1985\nunterbrochen,\n\nAm 2. Januar 1985 (dritter Verhandlungstag) wurde\ndie Hauptverhandlung in öffentlicher Sitzung fortgesetzt. Der Sachverständige Dr. Dr. Da erstattete sein\nGutachten, Die Beweisaufnahme wurde geschlossen. Nach\nden Schlußvorträgen folgten Beratung und Urteilsverkündung.\n\nII, Die Revision meint, durch das dargestellte Verfahren seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit\ndes Verfahrens in mehrfacher Hinsicht verletzt worden:\nDer Beschluß, der die Öffentlichkeit ausgeschlossen habe,\nentbehre der notwendigen Bestimmtheit und der ausreichenden\nBegründung (1). Der Rechtsbegriff der \"Gefährdung der\nSittlichkeit\" sei verkannt (2). Der Ausschluß der Öffen“\nlichkeit sei über den durch den Beschluß gedeckten Verfahrensteil hinaus ausgedehnt, jedenfalls ohne rechtfertigenden Anlaß länger als notwendig aufrechterhalten\n\nworden (3). ,\nDiese Einwendungen sind nicht begründet.\n\n1. An der inhaltlichen Bestimmtheit des Beschlusses,\nmit dem am ersten Verhandlungstag der Ausschluß der\nÖffentlichkeit angeordnet worden ist, bestehen keine\nZweifel. Auch der Ausschließungsgrund ist unmißverständlich angegeben. Zur Erfüllung der Voraussetzungen\n\ndes § 174 Abs. 1 S. 3 GVG genügt nach feststehender\nRechtsprechung, daß der gesetzliche Wortlaut des für\n\ndie Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grund\nmitgeteilt wird (BGH GA 1975, 283); enthält die herangezogene Vorschrift nur einen einzigen Ausschließungsgrund,\nso genügt sogar die Angabe der Gesetzesstelle (BGHSt 27,\n117, 119). Die Beschlußbegründung braucht grundsätzlich\nnicht außerdem noch die tatsächlichen Umstände darzulegen\naus denen sich der gesetzliche Ausschließungsgrund ergibt\nEine derart weitreichende Begründungspflicht kann schon\ndeshalb nicht anerkannt werden, weil sie die Gefahr herau\nbeschwören würde, daß gerade jene Umstände offenbart werd\nmüßten, die der öffentlichen Erörterung entzogen sein sol\n(BGHSt 30, 212, 213; Gössel NStZ 1982, 141, 143).\n\n2. Der bezeichnete Ausschließungsgrund ist vom Landgericht nicht verkannt worden. Er hat im Zeitpunkt der\ngerichtlichen Beschlußfassung tatsächlich vorgelegen.\n§ 172 Nr. 1 GVG gestattet den Ausschluß der Öffentlichkeit, wenn eine \"Gefährdung der Sittlichkeit\" zu besorgen\nist. Bei der Wertung, ob die öffentliche Erörterung geschlechtlicher Vorgänge oder sittlicher Verfehlungen geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl Unbeteilig\nerheblich zu verletzen, insbesondere Jugendliche sittlich\nzu gefährden (Nr. 132 RiStBV), steht dem Tatrichter ein\nBeurteilungsspielraum zu. Eine solche Gefährdung kann ohn:«\nErmessensfehler jedenfalls dann angenommen werden, wenn\nin der Hauptverhandlung - wie hier - Einzelheiten des\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes durch einen möglicherweise triebgestörten Täter zu erörtern sind, Auf die\nTendenzen zur Einschränkung dieses Ausschließungsgrundes\n(vgl. Kissel GVG § 172 Rdn. 31/32) braucht unter diesen\nUmständen nicht eingegangen zu werden.\n\n3. Auf der Grundlage des § 172 GVG kann die\nÖffentlichkeit \"für die Verhandlung oder für einen\nTeil davon\" ausgeschlossen werden. Die Dauer der Ausschließung bestimmt der Tatrichter nach pflichtgemäßem\nErmessen (RGSt 66, 113; BGH GA 1978, 13; BGH, Urt. vom\n16.6.1978 - 4 StR 269/78). Ein Rechtsfehler könnte dann\nvorliegen, wenn der Zeitraum des Ausschlusses von vornherein zu weit bemessen wird (Schweling DRiZ 1970, 385, 386),\noder wenn die Öffentlichkeit nach Wegfall des zunächst\ngegebenen Ausschließungsgrundes nicht wieder hergestellt\nwird. Beides war hier nicht der Fall:\n\na) Daß das Landgericht die Öffentlichkeit \"für die\nweitere Dauer der Hauptverhandlung\", also im weitest\nzulässigen Umfang ausgeschlossen hat, kann nicht als\nrechtsfehlerhaft beanstandet werden. Wegen des engbegrenzten\nVerfahrensgegenstandes war - jedenfalls aus der Sicht des\nTatrichters im Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses -\nzu erwarten, daß sämtliche Prozeßvorgänge mit dem Grund\nder Ausschließung in Beziehung stehen. Die Beschränkung\nder Ausschließung auf eine Vielzahl engerer Verfahrensabschnitte hätte den Ablauf der Hauptverhandlung in unzumutbarer Weise erschwert und Zusammengehöriges auseinandergerissen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1981, 427). Der Ausschlie-Sungsbeschluß deckte somit alle von der Verhandlung unfaßten Prozeßvorgänge, gleich ob sie - für sich betrachtet -\ndie in Rede stehende Besorgnis rechtfertigen konnten oder\nnicht (RGSt 43, 367, 369; RG JW 1928, 1940).\n\nb) Für die Behauptung, das Landgericht hätte die\nÖffentlichkeit der Verhandlung wegen Wegfalls des Ausschließungsgrundes zu einem früheren Zeitpunkt wiederherstellen müssen, die Ausschließung der Öffentlichkeit also\nvon diesem Zeitpunkt an rechtsfehlerhaft fortdauern lassen,\n\nfindet sich im Verfahrensgang kein Anhalt. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit kann auf zwei Gründen\nberuhen: Der Tatrichter hat entweder den Ausschließungsgrund des § 172 Nr. 1 GVG nicht mehr als gegeben angesehe\noder er hat - bei Fortbestehen des Ausschließungsgrundes\nvon dem ihm eingeräumten Ermessen anderweitigen Gebrauch\ngemacht. Beide in Betracht kommenden Möglichkeiten könner\nauf Umständen beruhen, die erst unmittelbar vor der Beschlußfassung eingetreten oder erkennbar geworden sind\n(z. B. durch Äußerungen Beteiligter oder durch den Eingar\ndes schriftlichen Gutachtens von Dr. Dr. Da). Weil sol\nUmstände von der Revision nicht ausgeschlossen werden kör\nund weil sie überdies nicht protokollpflichtig sind, entziehen sie sich der weiteren Nachprüfung durch den Senat,\n\nSchauenburg Ulsamer Schikor\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-09/1-str-216-85","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-09/1-str-216-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.695960+00:00"}}