{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-07-04_1_StR_252_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-07-04","aktenzeichen":"1 StR 252/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 252/85 BESCHLUSS\n\n2.\n\n3.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSul) 7 ui == FOR.\ngeboren am ER 1955 in FO (Jugoslawien),\n\nPredreg M CD zus 7: GEB\ngeboren am EB 1957 in CE (Jugoslawien),\n\nPredrag PO zus FO, geboren an\nCE 1951 ir SEE (Sucosiawien),\n\n- Sachbezeichnung: DEM u.a. -\n\n\"wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Juli 1985 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hechingen vom 13. Februar 1985\nwerden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen unter Berücksichtigung der Gegener-\n\nklärung des Angeklagten Ku Keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO); doch wird das\nUrteil im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\nder Angeklagte KEEP ser schweren\n\nräuberischen Erpressung sowie der Beihilfe\nzur schweren räuberischen Erpressung,\n\nder Angeklagte MU der schweren\nräuberischen Erpressung\n\nschuldig sind.\n\nDie Liste der angewendeten Vorschriften wird bei\ndiesen Angeklagten um die 88 253, 255 StGB ergänzt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe,\n\nDie Taten vom 22. August 1984 und vom 18. September 1984\nstellen sich jeweils als schwere räuberische Erpressung,\n\nnicht als schwerer Raub dar, weil die Bankangestellte in\nbeiden Fällen dem sie bedrohenden Täter das Geld aushändigen mußte (BGHSt 25, 224; st. Rspr.). Der Senat\nkann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht nicht\nentgegen; die Möglichkeit anderer Verteidigung erscheint\nausgeschlossen. Im Fall der Beihilfe (II A der Urteilsgründe) ist - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - ein Schuldspruch auf wahldeutiger Grundlage\nnicht geboten. Die Kenntnis des Angeklagten ]\nvon der von ihm unterstützten Tat (er wußte, \"daß es\n\nden beiden darum ging, Bargeld zu erbeuten, und daß\n\ndie von ihm begehrte Pistole zu diesem Zweck eingesetzt\nwerden sollte\") rechtfertigt seine Verurteilung wegen\nBeihilfe zur schweren räuberischen Erpressung.\n\nEntgegen der Meinung der Revisionen ist auszuschließen,\ndaß die unzutreffende rechtliche Bewertung der Taten den\nStrafausspruch beeinflußt hat.\n\nSchauenburg Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-04/1-str-252-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-04/1-str-252-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.589873+00:00"}}