{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-07-02_1_StR_280_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-07-02","aktenzeichen":"1 StR 280/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Bei der Prüfung, ob das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 21 StGB einen minder schweren Fall i. S. d.\n\n§ 213 (2. Alt.) StGB begründet, ist der alkoholbedingte\nZustand verminderter Steuerungsfähigkeit in gleicher\nWeise zu berücksichtigen wie bei der Prüfung einer\nStrafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; nein\n\nStGB 1975 §§ 21, 49 Abs. 1, § 213 (2. Alt.)\n\nBei der Prüfung, ob das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 21 StGB einen minder schweren Fall i. S. d.\n\n§ 213 (2. Alt.) StGB begründet, ist der alkoholbedingte\nZustand verminderter Steuerungsfähigkeit in gleicher\nWeise zu berücksichtigen wie bei der Prüfung einer\nStrafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB.\n\nBGH, Beschl. v. 2. Juli 1985 - 1 StR 280/85 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 str 220/865 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Großhandelskaufmann Wolfgang H EINER\neus MEER, dort geboren am EB 1962,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 2. Juli 1985 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 6. Februar 1985 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfeng der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Vergehen\ngegen das Waffengesetz zur Freiheitsstrafe von vier\nJahren und neun Monaten verurteilt; die Tatwaffe nebst\nMagazin und Munition ist eingezogen worden. Hiergegen\nrichtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung materiellen\nRechts teilweise Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Das\nLandgericht hat den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten ohne Rechtsfehler festgestellt. Was die Revision\n\nhiergegen vorbringt, ist schon deshalb unbegründet,\n\nweil ihre Annahme, das Landgericht habe offengelassen,\nob der Gastwirt unmittelbar vor dem Schuß die Waffe\n\ndes Angeklagten berührt hat, nicht zutrifft. Nach den\nFeststellungen hat er die Pistole lediglich nicht \"fest\"\nzu fassen bekommen (UA S. 8/9).\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben.\n\nDie Begründung, mit der ein sonstiger minder schwerer\nFall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB verneint worden ist, hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Zwar hat das Landgericht nicht verkannt, daß eine\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit schon für\nsich allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen di\nAnnahme eines minder schweren Falles begründen kann. Es\nhat aber der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten deshalb \"kein entscheidendes Gewicht\"\nbeigemessen, weil sie \"allein auf seinem, ihm zuzurechnent\nübermäßigen Alkoholgenuß\" beruhe (UA S. 31/32). Das stellt\neine verkürzte Betrachtungsweise dar, die durchgreifenden\nBedenken begegnet: Das Landgericht prüft die schuldminderr\nWirkung des Alkoholeinflusses im Rahmen der Entscheidung,\nob § 213 StGB anzuwenden ist, ohne Grund nach anderen\nKriterien als bei der Frage, ob die Strafe dem nach\n§ 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen\nist,\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ndarf bei alkoholbedingter Einschränkung der Schuldfähigke]\ndie nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zugelassene Strafmilderung nur unter bestimmten Voraussetzungen mit der\n\nBegründung versagt werden, der Täter habe seinen\n\nZustand schuldhaft herbeigeführt. Diese Möglichkeit\n\nist einmal dann gegeben, wenn der Täter die Neigung\nhatte, nach Alkoholgenuß Straftaten - insbesondere\nGewaltdelikte - zu begehen, und wenn ihm diese Neigung\nbewußt war oder doch bewußt hätte sein können (BGH,\nBeschl. vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71 - bei Dallinger\nMDR 1972, 570; BGH, Beschl. vom 26. Juli 1977 - 1 StR\n317/77 - bei Holtz MDR 1977, 982; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80 - bei Mösl NStZ 1981, 135; BGH,\nBeschl. vom 15. November 1984 - 4 StR 663/84 - StV 1985,\n102, dort mit falschem Datum abgedruckt; sowohl zur Frage\neines minder schweren Falles als auch zur Herabsetzung\ndes Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vgl. BGH StV 1981,\n401; zur Frage eines selbst verschuldeten Affektstaus\nvgl. BGH, Urt. vom 18. November 1975 -.1 StR 633/75 -\nbei Holtz MDR 1976, 633). Die Milderung des Strafrahmens\nkann ferner dann versagt werden, wenn der Täter die enthemmende Wirkung des Alkohols kannte, ihm dennoch in\nunvernünftigem Ausmaß zusprach und, wie er wußte oder\nwissen mußte, die Gefahr bestand, er werde unter dem\nEinfluß des Alkohols sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen (BGH MDR 1960, 938; BGH, Urt. vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71 - bei Dallinger MDR 1972, 16;\nBGH, Beschl. vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80 - aaO).\nIn diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung erwogen:\nAllein der Umstand, daß jemand im Übermaß dem Alkohol\nzuzusprechen pflegt, darf ihm bei der Strafzumessung\nhinsichtlich einer Tat, die er unter einer die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Alkoholeinwirkung begangen hat, nicht zum Nachteil gereichen; hierzu bedarf\nes vielmehr des Hinzutretens weiterer, auf die abzuurteilende Tat bezogener Umstände (BGH, Beschl. vom\n\n24h. März 1972 - 2 StR 413/71 -— aa0). Ob eine Milderung\n\ndes Strafrahmens nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB\nvorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter\n\nunter Berlicksichtigung aller Umstände, welche die Tat\nunter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder\nleicht oder schwer erscheinen lassen, nach pflichtgemäßem\nErmessen zu entscheiden (BVerfGE 50, 5 = NJW 1979, 207\nunter Hinweis auf BGHSt 7, 28; BGH, Urteile vom 19. April\n1984 - 1 StR 20/84 - und vom 26. März 1985 - 1 StR 110/85),\n\nEs liegt im Rahmen dieser Rechtsprechung, daß das\nLandgericht bei dem nicht vorbestraften Angeklagten - er\npflegt sich zwar jährlich etwa zweimal zu betrinken, ist\njedoch in diesem Zustand bisher noch nicht straffällig\ngeworden (UA S. 4) - die Voraussetzungen nicht als gegeben\nangesehen hat, unter denen die Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten wegen dessen Verschuldens an der\nHerbeiführung seines Zustands abgelehnt werden könnte.\n\nDaß es die Strafrahmenverschiebung lediglich nach § 49\nAbs. 1 StGB vorgenommen, nach § 213 StGB jedoch abgelehnt I\nhat es aber nicht zureichend begründet.\n\nDie Prüfung, ob ein minder schwerer Fall (hier: im\nSinne der zweiten Alternative des § 213 StGB) vorliegt,\nkann nicht weniger weit reichen als diejenige nach 819 S\nFür seine Beurteilung hat der Tatrichter alle Umstände\nheranzuziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters\nbedeutsam sein können, gleichgültig, ob sie der Tat selbst\ninnewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen\n(BGHSt 26, 97, 98/99; BGH StV 1984, 73; BGH NStZ 1984,\n507; Eser NStZ 1984, 54 m. w. Nachw.). Geboten ist die\nAbwägung sämtlicher entlastender und belastender Gesichtspunkte. Befand sich der Täter bei Begehung der Tat in eines\n\nZustand, der eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit bewirkte, so kommt diesem Umstand im Rahmen\n\nder Gesamtabwägung grundsätzlich volles Gewicht zu,\n\nZwar schafft Alkoholgenuß, der zur Einschränkung des\nHemmungsvermögens führt, oft spezifische Gefahren für\n\ndie Umgebung (zum Tatbestand des Vollrauschs vgl. BGHSt\n16, 124). Doch schließt das geltende Recht die schuldmindernde Berücksichtigung des auf diese Weise herbeigeführten Zustands - wie ausgeführt - nicht ohne weiteres\naus. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\ndarf auch bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall\nvorliegt, nicht deshalb, weil sie auf Alkoholgenuß beruht,\nvon vornherein außer Betracht bleiben (BGH, Beschl. vom\n14. März 1985 - 1 StR 105/85; in gleichem Sinne bereits\nBGH, Beschl. vom 12. Dezember 1979 - 2 StR 643/79 - bei\nHoltz MDR 1980, 455). Ist die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auf Alkoholeinwirkung zurückzuführen, so kann\ndas Gewicht dieses Umstands ebenso wie im Rahmen der\nPrüfung nach § 49 StGB nur insoweit gemindert werden\n\noder ganz entfallen, als sich das Verschulden des Täters\nnicht allein auf den Genuß alkoholischer Getränke, sondern\nauch auf eine rechtswidrige Tat der später verwirklichten\nArt bezieht.\n\nDas Landgericht hat die alkoholbedingte Verminderung\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Erörterung der\nFrage, ob die Voraussetzungen der zweiten Alternative\ndes § 213 StGB vorliegen, zwar nicht unerwähnt gelassen.\nEs verwendet; indessen - wie oben dargelegt - einen unzutreffenden Wertungsmaßstab, wenn es ausschließlich darauf\nabhebt, daß der übermäßige Alkoholgenuß dem Angeklagten\nzuzurechnen sei.\n\nDas alles bedeutet nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB müsse sich bei der Prüfung\nder Frage eines minder schweren Falles stets entscheidend\nauswirken. Kann schon bei der Entscheidung, ob die nach\n§ 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zugelassene Strafmilderung\nangebracht ist, die infolge der Einschränkung der Schuldfähigkeit geringere Schuld des Täters aufgewogen werden\ndurch andere, schulderhöhende Elemente (vgl. die oben\nangeführte Rechtsprechung) und darf selbst bei Anwendung\neines gemäß § 19 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens bei\nder eigentlichen Strafzumessung beispielsweise berücksichtigt werden, daß der Versuch mehr oder weniger nahe de\nVollendung, die Verminderung der Schuldfähigkeit - insbesondere nach Alkoholgenuß - mehr oder weniger verschulde\nwar (BGHSt 26, 311, 312; vgl. auch BGH NStZ 1984, 548), sc\nkönnen derartige Gesichtspunkte im Rahmen der nach § 213\n(2. Alt.) StGB gebotenen Gesamtwertung erst recht Bedeutung gewinnen. In Betracht kommen hierbei alle Umstände, die unter dem Aspekt der Schuld (§ 46 Abs. 1\nSatz 1 StGB) dem konkreten Fall sein Gepräge geben. So\nkann auch bei der Erörterung eines minder schweren Falles\ndie erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch\nAlkoholeinwirkung ausgeglichen werden durch schulderhöhende Faktoren vor, bei oder nach der Tat (vgl. BGH,\nUrt. vom 9. Februar 1978 - 4 StR 651/77). Fermer können\nin die Waagschale fallen die Vorgeschichte der Tat, soweit\nsie für den Unrechts- und Schuldgehalt relevant ist (BGH\nNStZ 1985, 72), das Ausmaß der Alkoholisierung (zu einer\nBeeinträchtigung der Schuldfähigkeit \"an der untersten\nGrenze des im Rahmen des § 21 StGB zu Berücksichtigenden\"\nvgl. BGH, Urt. vom 2, Mai 1984 - 2 StR 53/84) und vor alle\ndie Schwere der verschuldeten Auswirkungen der Tat. Zu den\nUmständen, die der Einstufung als minder schwer entgegenst\nkönnen, zählen etwa die Leichtfertigkeit, mit der sich der\n\nt\n\nL\n\nTäter in die Tatsituation brachte (zum Führen einer\nSchußwaffe bei einer vom Täter erwarteten Auseinandersetzung vgl. BGH NStZ 1984, 118) oder auch die Tatsache,\ndaß das Opfer zur Tat nicht den geringsten Anlaß gab.\n\nDie erforderliche Gesamtwürdigung obliegt dem Tatrichter. Der Senat kann sie nicht selbst vornehmen und\n\nmuß den Strafausspruch daher aufheben.\n\n3. Von der fehlerhaften Strafzumessungserwägung wird\ndie Einziehungsanordnung nicht berührt; sie bleibt deshalb\n\naufrechterhalten.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-02/1-str-280-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-02/1-str-280-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.497230+00:00"}}