{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-07-02_1_StR_226_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-07-02","aktenzeichen":"1 StR 226/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR- 226/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWU 955 ir. un.\n\n*\n\n- Sachbezeichnung: CM u.a. -\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juli 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n41. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 10. Januar 1985, soweit es den Angeklagten TEEN petrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich\nmit der Sachrüge gegen die Zubilligung von Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wendet, hat im Umfang\n. der Anfechtung Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die Zubilligung verminderter\nSchuldfähigkeit auf die psychische Drogenabhängigkeit\ndes Angeklagten und seine Furcht vor körperlichen Entziehungssymptomen gestützt (UA S. 16, 26). Abgesehen\n\ndavon, daß die als wesentlich festgestellten Tatmotive\ndes Angeklagten - er habe dem früheren Mitangeklagten\nCEEEM neifen wollen und außerdem eine seinen Bemühungen\nentsprechende Entlohnung erwartet (UA S. 15, 16) - gegen\nein Handeln unter dem Druck einer enthemmenden Sucht\nsprechen, reichen die vom Landgericht angeführten\n-Kriterien nicht aus, die Annahme erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit- zu begründen. Verminderte Schuldfähigkeit als Folge des Betäubungsmittelkonsums ist bei\neinem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben,\nzum Beispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß\nzu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat\noder der Täter unter starken Entzugserscheinungen\nleidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels\neiner Straftat Drogen zu verschaffen; ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines\naktuellen Rausches verübt (BGH MDR 1981, 508; BGi,\nUrteil vom 28. Oktober 1976 - 2 StR 2h2/7E; Urteil\n\nvom 16. Mai 1984 - 2 StR 97/84; Urteil vom 21. Februar\n1985 - 1 StR 812/84).\n\nEine Depravation des Angeklagten infolge langjährigen Drogenmißbrauchs hat das Landgericht jedoch\nebenso wie ein Handeln unter dem Druck akuter Entzugserscheinungen ausdrücklich verneint (UA S. 26); der\nAngeklagte hat die Tat auch nicht in einem aktuellen\nRausch begangen. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB liegen danach\nnicht vor. Der Strafausspruch des landgerichtlichen\nUrteils konnte deshalb keinen Bestand haben.\n\nDie vom Verteidiger in der Hauptverhandlung zugunsten des Angeklagten vorgebrachten Einwendungen\ngegen die Strafzumessung hat der Senat gemäß § 301\nStPO geprüft; dabei hat sich kein Rechtsfehler zu\nLasten des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-02/1-str-226-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-02/1-str-226-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.474442+00:00"}}