{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-06-25_1_StR_482_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-06-25","aktenzeichen":"1 StR 482/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 182/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gerhard FEB aus Vai,\n\ngeboren am EEE 1942 in Stumm,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n29\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22, Oktober 1985 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 1985\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzu gewähren, wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird als unzulässig\nverworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin Tateinheit mit unerlaubter Werbung zur Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt und ihm für immer verboten,\ndas Vermögen Dritter zu verwalten oder im Anlagegeschäft\ntätig zu sein.\n\nDieses Urteil wurde in Anwesenheit des Angeklagten\nund des gerichtlich bestellten Verteidigers am 25. Juni 1985\nverkündet, Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt. Am 1. August 1985 beantragte der Angeklagte Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist, zugleich legte er Revision ein.\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nkann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte keine Gründe vorträgt, die ein solches Gesuch\nrechtfertigen könnten (vgl. § 44 Satz 1 StPO). Der\nAngeklagte macht geltend, das schriftliche Urteil, das\ner erst am 25. Juli 1985 erhalten habe, weise insbesonder\nin \"Stil, Ton und Wortlaut\" gravierende Unterschiede zu\nden mündlich eröffneten Urteilsgründen auf; wenn er nicht\nauf diese Weise getäuscht worden wäre, hätte er rechtzeitig Revision eingelegt. Mit dieser Begründung vermag\ner jedoch nicht darzutun, er habe die Frist zur Einlegung\nder Revision ohne sein Verschulden versäumt, Der Angeklag\nbehauptet selbst nicht, die verlesene Urteilsformel (vgl.\n§§ 268 Abs. 2 StPO) weiche vom schriftlichen Urteil ab. Au\nden Entscheidungsgründen allein kann aber eine Beschwer\nnicht abgeleitet werden (BGHSt 16, 374).\n\nUnter diesen Umständen kann die Frage des Rechtsmitt\nverzichts unerörtert bleiben.\n\nte\n\nel-\n\n29\n\nDemgemäß ist das erst nach Fristablauf eingelegte\nRechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-25/1-str-482-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-25/1-str-482-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.238001+00:00"}}