{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-06-25_1_StR_273_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-06-25","aktenzeichen":"1 StR 273/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":">\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 273/8 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErwin Josef HB comme festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EN 1955 ın ru (Italien),\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 1985 gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n\n28. Februar 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nI. Obwohl die Revisionsbegründung sich zum größten\nTeil mit der Straffrage befaßt (ein besonderer Revisionsamtrag ist nicht gestellt), ist das Rechtsmittel - entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts - nicht förmlich beschränkt. Soweit die Revision zu bedenken gibt,\n\"ob der Angeklagte ernsthaft Geld wollte\" oder ob er\ndas Messer nur zog, um \"etwas demonstrieren zu wollen\",\nstellt sie den Schuldspruch wegen versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung in Frage.\n\nII. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde führt zu seiner Aufhebung in vollem Umfang.\n\nDer Angeklagte hatte in dem Kloster, in dem er früher\nals Gartenarbeiter angestellt gewesen war, eine ihm näher\nbekannte Ordensschwester aufgesucht und, als diese ihn wegschicken wollte, \"aus Enttäuschung, Verärgerung und Trotz\"\nbeschlossen, \"sich gewaltsam einen größeren Geldbetrag zu\nverschaffen\". Er sagte zu ihr:\"Du bist meine Adjutantin,\ngeh mit mir zur Oberin, ich will Geld.\" Als die Schwester\nnicht reagierte, klappte er sein Taschenmesser auf und\nhielt es ihr vor das Gesicht. Sie bekam Angst, ging langsam zur Tür, verließ den Raum und schlug die Tür zu, \"ehe\nihr der Angeklagte folgen konnte\", Er versuchte dies auch\ngar nicht, verließ vielmehr das Kloster, kehrte aber bald\ndarauf zurück, um sich zu entschuldigen,\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung nicht. Die\nStrafkammer hat nicht festgestellt, wie der Angeklagte\nweiter vorgehen wollte, insbesondere nicht, ob er, wenn\ndie Ordensschwester ihm Zutritt zur Oberin verschafft\nhätte, auch dieser gegenüber sein Messer einsetzen wollte,\nSelbst wenn dies so wäre, hinge die Frage, ob schon strafbarer Versuch der schweren räuberischen Erpressung vorläge, zusätzlich von den weiteren Gegebenheiten ab,\nnamentlich davon, welche Hindernisse dem Zugang zur Oberin sonst im Wege standen. Nur die Kenntnis dieser (ob-Jektiven wie subjektiven) Umstände gestatten die Beurteilung, ob das Vorgehen des Angeklagten \"im ungestörten\nFortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen\"\nsollte, so daß \"sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung\" übergegangen wäre (BGH, Urt. vom 22. November 1983 - 1 StR 661/83; vgl. auch BGHSt 26, 201; BGH,\n\n-UL-\n\nUrt. vom 12. März 1985 - 5 StR 722/84; Beschl. vom\n10. April 1984 - 5 StR 183/84).\n\nDarüber hinaus schließen die Feststellungen des\nLandgerichts strafbefreienden Rücktritt nicht aus.\nFalls die von der Ordensschwester zugeschlagene Tür\nauch vom Angeklagten zu öffen gewesen wäre, er aber\ndennoch eine Verfolgung unterließ, läge nahe, daß er\ndie weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgab\n(§ 24 StGB).\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nSchikora Foth\n\nZ","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-25/1-str-273-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-25/1-str-273-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.218357+00:00"}}