{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-06-21_1_StR_222_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-06-21","aktenzeichen":"1 StR 222/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InvestitionszulagenG 1975 § 4 b, StGB 1975 §§ 263, 264\n\nZu den Begriffen der Bestellung und des Anlagevermögens\nim Sinne von § 4 b Abs. 2 InvZulG","text_plain":"a6. - SF\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein zul+ıl\n\nInvestitionszulagenG 1975 § 4 b, StGB 1975 §§ 263, 264\n\nZu den Begriffen der Bestellung und des Anlagevermögens\nim Sinne von § 4 b Abs. 2 InvZulG\n\nBGH, Urt.v. 21. Juni 1983 - 1 StR 222/83 - LG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_222/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Rupert B u HE zus Fe\ngeboren am &. END 1936 in Au,\n\nwegen Betrugs\n\n674\n\n??\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Juni 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB EB jun. aus EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Eu\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 10. November 1982 wird verworfen,\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSE\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fort- i\ngesetzten Betrugs, ab 1. September 1976 in der Form\ndes Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) begangen, zu\nFreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten\nbleibt ohne Erfolg.\n\nI. Rückdatierung von Bestellungen.\n\nDer Angeklagte ist Geschäftsführer - in einem Fall\naußerdem Alleingesellschafter - zweier Autoverleihfirmen, der Firmen Buiw. Als diese im Frühjahr\n1975 fabrikneue Personenkraftwagen benötigten, nahm\nein Firmenangestellter im Auftrag des Angeklagten Verhandlungen mit einem MB Autohaus auf. Er stellte\nden Erwerb von 200 bis 300 Wagen in Aussicht, machte aber\nzur Voraussetzung, daß das Autohaus für jeden Neuwagen\neinen Gebrauchtwagen in Zahlung nehme. Tatsächlich\nkam es im Juni 1975 zu einer entsprechenden Einigung\nder Parteien im Hinblick auf 54 Fahrzeuge. Der Angestellte unterschrieb am 25. Juni 1975 eine entsprechende\nZahl von Kaufanträgen, die das Autohaus bestätigte. Die\nFahrzeuge wurden vor dem 1. Juli 1976 ausgeliefert.\n\nDie Verkäuferin war jedoch nicht bereit, weitere\nNeuwagen unter Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen zu\nliefern, Nach längeren Verhandlungen, in die sich\nder Angeklagte einschaltete, kam es im Januar 1976 zu\neiner Vereinbarung, nach welcher 80 weitere Fahrzeuge\n\nohne Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen zu liefern\nwaren. Die entsprechenden Kaufanträge wurden im\nJanuar 1976 gefertigt, jedoch mit dem Datum des\n25. Juni 1975 versehen.\n\nDer Angeklagte hat für 131 Fahrzeuge (drei Wagen\nwurden vergessen) Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1975 (BGBl. I 529) beantragt und erhalten,\n\nDie Verurteilung wegen Betrugs und Investitionsbetrugs hat die Investitionszulage für diejenigen Fahrzeuge zum Gegenstand, über deren Lieferung erst im\nJanuar 1976, also nach Ablauf der gesetzlichen Frist\n(\"vor dem 1. Juli 1975\", § 4 b Abs. 2 Satz 1 InvZulG),\nEinigung erzielt wurde.\n\nDie Revision ist der Auffassung, die Verurteilung\nsei rechtsfehlerhaft, weil eine \"Bestellung\", nämlich\ndas Angebot, weitere 80 Fahrzeuge abzunehmen, schon\nvor dem 1. Juli 1975 vorgelegen habe; daß mit dem\nAngebot die Bedingung verknüpft gewesen sei, Gebrauchtwagen in Zahlung zu nehmen, ändere nichts, Die Strafkammer übersehe, daß es nicht auf die Vereinbarung, also\nden Kaufvertrag, ankomme, sondern allein auf das Vertragsangebot.\n\nDer Senat teilt diese Auffassung nicht. Bestellung\nim Sinne von § 4 b InvZulG 1975 ist das Angebot zum\nAbschluß eines Vertrags oder - wenn der andere Teil\nein Angebot macht - dessen Annahme (vgl. CLG Hamm JZ\n1982, 476 m.w.N.; Schreiben des Bundesministers der\nFinanzen vom 26. Februar 1975, BStBl. I 217). Die Be-\n\n58\n\nstellung muß zu dem Vertrag führen, der Grundlage der\nspäteren Lieferung ist; das ergibt der Zusammenhang\nvon § 4 b Abs. 2 Satz 1 und 2 InvZulG. Im vorliegenden\nFall fehlt es an dieser Voraussetzung.\n\nDas vom Angeklagten ausgehende Angebot, Neuwagen\nzu kaufen, wenn die Verkäuferin Gebrauchtwagen in Zahlung\nnimmt, wurde vom Autohaus MB nur hinsichtlich 54\nWagen angenommen. Dagegen beruht die Lieferung der\nweiteren 80 Wagen nicht auf diesem Angebot, wobei es\nohne Bedeutung ist, ob das Angebot ausdrücklich abgelehnt wurde und dadurch erlosch (§ 146 BGB) oder ob\nes weiter bestand. Grundlage der Lieferung war vielmehr das - selbständige oder gemäß § 150 Abs. 2 BGB\nso anzusehende - Angebot des Autohauses, 80 Fahrzeuge\nohne Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen zu liefern. Die\nAnnahme dieses Angebots durch den Angeklagten war für ihn\ndie \"Bestellung\" im Sinne von § 4 b InvZulG. Deshalb\nist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht insoweit\nauf die \"Vereinbarung\" vom Januar 1976 abstellt.\n\nDie Rechtslage wäre nicht anders, wenn Grundlage\ndieser Vereinbarung ein - die Gebrauchtwagenklausel\nnicht enthaltendes und deshalb neues - Angebot des\nAngeklagten gewesen wäre; denn ein solches Angebot\nhat der Angeklagte vor dem 1. Juli 1975 nicht abgegeben.\n\nDie Auffassung der Revision, der Wunsch, eine\nbestimmte Zahl von Kraftfahrzeugen zu beziehen, sei\nfür sich \"Angebot\" und deshalb Bestellung im Sinne\nvon § 4 b InvZulG, geht fehl. Bei den hier in Frage\nstehenden Kraftfahrzeug- Kaufverträgen war die Frage,\nob der Kaufpreis in voller Höhe in Geld oder zu einem\n\nwesentlichen Teil durch Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen beglichen wird, von ausschlaggebender Bedeutung.\nBeides zusammen, die Bezeichnung der gewünschten Ware\nund die Festlegung der Gegenleistung, bildeten das\n\"Angebot\", Erklärte sich der andere Teil bereit, die\ngewünschte Ware zu liefern, jedoch bei wesentlich\nanderer Gegenleistung, so nahm er nicht das ursprüngliche Angebot an, sondern machte ein neues,\n\nDa im vorliegenden Fall der Angeklagte vor dem\n1. Juli 1975 weder ein Angebot, 80 Kraftfahrzeuge\nohne die Gebrauchtwagenklausel zu erwerben, abgegeben\nnoch ein entsprechendes Angebot des Autohauses angenommen hatte, steht außer Zweifel, daß ihm für diese\nFahrzeuge Investitionszulage nicht zustand und er\ndas Finanzamt über deren Voraussetzungen getäuscht\nhat. Unentschieden kann bleiben, ob eine Bestellung\nim Sinne von § 4 b InvZulG nur vorliegt, wenn sie\ngewillkürten Formvorschriften genügt (im vorliegenden\nFall waren jeweils schriftliche Kaufanträge vorgesehen),\noder ob das nicht Voraussetzung ist (vgl. OLG Celle\nNJW 1982, 1407).\n\nII. Weiterverkauf mit Leasing-Vereinbarung\n\nIm ersten Halbjahr 1975 trat eine Firma\nDr. ZUEEEEEEEED KG an den Angeklagten heran mit der\nBitte, ihr eine größere Anzahl fabrikneuer Personenkraftwagen der Marke Daimler-Benz zu liefern. Die\nFirma Dr. ZUEEEEEEEEEB exportierte Fahrzeuge dieser\nMarke, wurde jedoch von Daimler-Benz - zum Schutz\n\ndes eigenen Auslandsvertriebssystems - nicht beliefert. Dagegen hatte der Angeklagte zu Daimler-\n\nBenz vertragliche Beziehungen, insbesondere war\n\nihm gestattet, für jeden gekauften Neuwagen einen\nGebrauchtwagen in Zahlung zu geben. Allerdings durften\nan den Angeklagten gelieferte Neufahrzeuge erst nach\neiner Wartefrist von sechs Monaten exportiert werden.\n\nUm seinen damals hohen Gebrauchtwagenbestand\nzu verringern und gleichzeitig den ihm gewährten\nMengenrabatt zu erhöhen, bestellte der Angeklagte\nvor dem 30. Juni 1975 39 der von Firma Dr. Zum»\ngewünschten Fahrzeuge. Sie wurden vereinbarungsgemäß\nnach Lieferung auf die Firma BuiiB zugelassen,\nanschließend an die Firma Dr. ZUEEEEEEB übergeben, bei\nder Zulassungsstelle wieder abgemeldet und in einer\nTiefgarage abgestellt, um nach Ablauf von sechs Monaten\nexportiert zu werden. Die Kraftfahrzeugbriefe wurden\nbei Übergabe der Wagen an die Firma Dr. ZEN ausgehändigt, der Kaufpreis nach Übergabe bezahlt. Hierbei\nreichte der Angeklagte die erwartete Investitionszulage\nweiter, indem er den Kaufpreis um 7,5 % minderte. Zur\nrechtlichen Absicherung wurde zwischen den Firmen des\nAngeklagten und Dr. ZUEEEEED \"zum Schein\" ein\nLeasingvertrag abgeschlossen.\n\nDer Angeklagte beantragte und erhielt für die\n39 Fahrzeuge Investitionszulage; hierauf stützt sich\ndie Verurteilung. Die Fahrzeuge - so das Landgericht -\nseien zu keinem Zeitpunkt dazu bestimmt gewesen, den\nBetrieben des Angeklagten dauernd zu dienen, hätten\nalso nicht zum Anlagevermögen gehört. Das aber ist\nVoraussetzung der Irvestitionszulage (§ 4 b Abs. 2\nSatz 1 InvzZulG:; \"Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\").\n\nNach Meinung der Revision handelte es sich bei\ndem Leasingvertrag nicht um ein Scheingeschäft, sondern\num einen Vertrag, dessen Rechtswirkungen jede Seite\nernstlich gewollt habe, weil nur auf diesem Weg die\nerstrebten Ziele (Lieferung von Daimler-Benz-Wagen\nzum Zwecke des Exports an die Firma ZEN nit\neinem Sondernachlaß von 7,5 % unter Wahrung der\nVertragstreue gegen die Firma Daimler-Benz) zu erreichen gewesen seien. Deshalb hätten die Fahrzeuge\nzum Anlagevermögen der Firma des Angeklagten gehört\nund seien als solches - vom Finanzamt unbeanstandet -\nauch in den Büchern geführt worden.\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Landgerichts.\nInwieweit ein Vertrag, der dazu bestimmt ist, Rechtsfolgen zu erzielen, die im Widerspruch zur Zielsetzung\ngesetzlicher Vorschriften stehen, gemäß § 117 BGB als\nnichtig anzusehen ist (vgl. Dilcher in Staudingers\nKommentar zum BGB, 12. Aufl. § 117 Rdn. 32), bedarf\nhier keiner ins Einzelne gehenden Betrachtung; denn\nentsprechend den im Zusammenhang zu sehenden Vereinbarungen und deren Ausführung gehörten die Fehrzeuge nicht zum Anlagevermögen der Firmen Bi 5\nDie Parteien wollten gerade nicht die Rechtswirkungen\ndes \"Leasing\"-Vertrags, sondern nur den Anschein eines\nsolchen Vertrags; die Wirkungen hatten sie abbedungen.\n\nAnlagevermögen eines Betriebs sind Wirtschaftsgüter, die nicht zum Verbrauch oder Verkauf bestimmt\nsind, sondern auf Dauer dem Betrieb dienen sollen (BGH,\nBeschluß vom 24. Juni 1982 - 4 StR 327/82; BFHE 123,\n538, 540 und 128, 129, 130). Davon kann hier nicht\ngesprochen werden. Daß der Betriebsinhaber bestimmte\nGüter als Anlagevermögen bezeichnet, ist ohne Bedeutung.\n\nv2\n\nDie Fahrzeuge waren von vorneherein dazu bestimmt,\nan die Firma Dr. ZUEEEEEEM verkauft und ausgeliefert zu\nwerden. Das würde einer Zugehörigkeit zum Anlagevermögen möglicherweise dann nicht entgegenstehen, wenn\nder Verkauf erst nach Ablauf der sechsmonatigen \"Leasing\"-\nFrist hätte erfolgen und die Fahrzeuge bis dahin der\nFirma Dr. ZB cegen Entgelt zum Gebrauch hätten\ndienen sollen. So war es indes nicht. Die Firma Dr. ZeEEEEED\nsollte und wollte die Fahrzeuge gerade nicht gebrauchen;\nsie wollte Neufahrzeuge exportieren. Deshalb wurden die\nFahrzeuge sogleich wieder abgemeldet und in einer Tiefgarage abgestellt. Eine \"zeitlich begrenzte entgeltliche Gebrauchsüberlassung\" (vgl. Hiddemann WM 1978,\n834; Putzo bei Palandt, 42, Aufl. Einführung 4 a vor\n§ 535 BGB) war nicht - auch nicht für einen kurzen\nZeitraum - beabsichtigt. Vielmehr gab die Firma Bu»\ndie Fahrzeuge sogleich endgültig aus der Hand; folgerichtig erhielt die Firma sogleich den vollen Kaufpreis\nausbezahlt und übergab die Kfz-Briefe.\n\nOb das Finanzamt - nur in Kenntnis eines Teils\nder von den Parteien getroffenen Vereinbarungen -\ndie Einstufung als Anlagevermögen hinnahm, ist ohne\nBelang.\n\nWeil der Angeklagte Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen bezeichnete, die in Wirklichkeit hierzu nicht\ngehörten, hat er das Finanzamt getäuscht, als er\nInvestitionszulage beantragte. Die subjektive Seite\nder Täuschung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler\nfestgestellt.\n\n- 10 -\n\nIII. Die Verfahrensrügen,.\n\nDie Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht. Durch Einholung einer Auskunft beim Finanzamt,\nErhebung der Betriebsprüfungsberichte und Vernehmung\nder Betriebsprüfer hätte sich nach Meinung des Beschwerdeführers ergeben, daß die Steuerbehörde die Einstufung\nder an die Firma Dr. ZUEEEEEEEB selieferten Fahrzeuge\nals Anlagevermögen trotz Kenntnis von deren nach sechs\nMonaten erfolgten Verkauf nicht beanstandet habe; bei\ndieser Sachlage habe der Angeklagte jedenfalls nicht\nvorsätzlich gehandelt.\n\nIndes kommt es auf diese Umstände nicht an, weil\ndie Finanzbeanten, wie die Revision selbst ausführt,\nnur den Leasingvertrag, nicht aber die sonstigen Vereinbarungen kannten. Die Beurteilung durch die Steuerprüfer war für den Angeklagten, der umfassend unterrichtet war, deshalb kein Kriterium.\n\nSoweit die Revision vorträgt (und entsprechende\nAufklärung durch das Landgericht vermißt), die Firma\nDr. ZU habe einen Teil der vom Angeklagten\nübernommenen Fahrzeuge vermietet, so daß jedenfalls\ndiese Fahrzeuge Anlagevermögen der Firma Dr. ZeEme-ED gewesen seien, ist weder die Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren noch ein\nGrund ersichtlich, der das Landgericht zu entsprechenden\nNachforschungen hätte drängen sollen. Die Tatsache,\ndaß die Firma Dr. ZCEEEEB \"in den Kalenderjahren\n\nB24\n\n- 11 -\n\n1975 und 1976 Mieteinnahmen in Höhe von DM 12.075,46\"\nerzielt hatte, legte jedenfalls nicht die Aufklärung\nnahe, ob diese Einnahmen durch Vermietung der hier\nin Frage stehenden Fahrzeuge erzielt worden sind.\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-21/1-str-222-83","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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