{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-06-20_1_StR_256_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-06-20","aktenzeichen":"1 StR 256/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AN\nS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 256/85 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Rentner Hubert H (Ein\ngeboren an u 1932 ir Temp\n\nFE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni\n1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Februar 1985 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung\nder Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Beschuldigten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat eine Aussetzung der Vollstreckung der gegen den Beschuldigten angeordneten Unterbringung nach § 67 b StGB abgelehnt, weil der Zweck der\nMaßregel bei dem krankheitsuneinsichtigen Beschuldigten\nnur durch den Vollzug erreicht werden könne. Diese Begründung wird den Besonderheiten des Falles nicht ge-\n\nrecht. Nach den getroffenen Feststellungen befindet\nsich der Beschuldigte seit 4. April 1984 auf Grund\nvormundschaftsgerichtlich genehmigter Anordnung seines\nPflegers im Bezirkskrankenhaus Gabersee; ersichtlich\nist es seither nicht mehr zu rechtswidrigen Taten gekommen. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob\nin einer vom Gebrechlichkeitspfleger verfügten Anstaltseinweisung des Beschuldigten ein besonderer Umstand im\nSinne des § 67 b StGB liegt, der die Aussetzung der\nnach § 63 Abs. 1 StGB angeordneten Unterbringung rechtfertigen könnte (vgl. Horstkotte in LK 10. Aufl. § 67 b\nRdn. 69; Horn in SK 3. Aufl. § 67 b Rdn. 4; s.a. BGH,\nUrteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75; Urteil vom\n\n20. Mai 1980 - 5 StR 254/80). Eine Aussetzung wäre\nhierbei zu verantworten, wenn damit zu rechnen wäre,\ndaß die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr durch die\nvom Pfleger weiterhin verfügte Anstaltseinweisung abgewendet oder so abgeschwächt wäre, daß zunächst ein\nVerzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden\nkönnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75\nbei Dallinger MDR 1975, 724; Urteil vom 3. Novenber\n1977 - 1 StR 417/77 bei Holtz MDR 1977, 279, 280).\n\n2\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler\nzum Nachteil des Beschuldigten nicht ergeben. Auf\ndie Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n21. Mai 1985 wird verwiesen.\n\nSchauenburg Maul Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-20/1-str-256-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-20/1-str-256-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.133063+00:00"}}