{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-06-18_1_StR_682_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-06-20","aktenzeichen":"1 StR 682/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 682/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Winzer Ludwig M u zus Nu, dort\ngeboren am EEE 19.7,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung am 18. Juni 1985 in der\nSitzung vom 20. Juni 1985, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt DJ\n\nin der Verhandlung und bei der Verkündung,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwalt un\n\nin der Verhandlung\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nIr\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg\nvom 24. Februar 1984 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen\nBetruges in Tateinheit mit Vergehen gegen das Weingesetz (verbotswidriges Herstellen von Wein und Inverkehrbringen verbotswidrig hergestellten Weines)\nzu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine mit\nVerfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete\nRevision bleibt ohne Erfolg.\n\nII. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, bei dem Urteil hätten die Berufsrichter mitgewirkt, obwohl die gegen sie angebrachten\nAblehnungsgesuche mit Unrecht verworfen worden seien\n(§ 338 Nr. 3 StPO), bleibt schon deshalb ohne Erfolg,\nweil allein ein Mitangeklagter die Richter abgelehnt\nhatte. Beschwerdeberechtigt (§ 28 Abs. 2 StPO) ist\naber nur, wer selbst abgelehnt hat (BGH, Urteil vom\n21. März 1985 - 1 StR 417/84; Urteil vom 17. April 1973 -\n5 StR 671/72 - bei Dallinger MDR 1973, 730; Pfeiffer in\n\nKK Rdn. 2; Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn.\n6; KMR-Paulus 7. Aufl. Rdn. 3, alle zu § 28 StPO).Der\nMeinung der Revision, es könne - entsprechend der\nHandhabung bei Beweisamträgen (vgl. Kleinknecht/Meyer,\nStPO 37. Aufl. § 244 Rdn. 84) - die Zurückweisung des\nAblehnungsgesuchs eines Mitangeklagten jedenfalls\ndann gerügt werden, wenn der Ablehnungsgrund beide\nAngeklagte gleichermaßen betreffe, vermag der Senat\nnicht näherzutreten.\n\n2. Unbegründet ist auch die Rüge, die beiden\nSchöffen seien vom Richterant als Verletzte ausgeschlossen gewesen, weil sie oder ihre Angehörigen Wein,\nder in der Anklage als verwässert aufgeführt sei, gekauft oder getrunken hätten (§ 22 Nr. 1 bis 3 StPO).\nNach den Äußerungen der Schöffen und der Berufsrichter\nwar das nicht der Fall.\n\n3. Die Verteidigung hatte beantragt, dem Chenmieoberrat Dr. KB von Landesuntersuchungsamt Noß-EEE aufzugeben, insgesamt mindestens 250 Most- bzw.\nWeinproben aus den Weinbergslagen NEE, :EB-\n\nGE une TEE auf inren Nitratgehalt zu unter-\n\nsuchen, und ihn dann als sachverständigen Zeugen zu\nhören, Hierbei werde sich ergeben, daß insbesondere\nhinsichtlich der Rebsorten, die im anhängigen Verfahren von Bedeutung sind, vielfach so hohe Nitratwerte (über 50 mg/l N, 05) vorlägen, daß nach den bisherigen Kriterien des Landesuntersuchungsamts von\neiner Wässerung auszugehen wäre. Das Untersuchungsergebnis werde den Sachverständigen Dr. W@8., Chenie-\n\ndirektor beim Landesuntersuchungsamt No veranlassen, sein schon erstattetes Gutachten nicht auf-\n\nrechtzuerhalten.\n\nGrundlage des Antrags (den die Verteidigung als\nBeweisermittlungsamtrag bezeichnete) war nach Angaben\nder Verteidigung, daß \"dem Angeklagten MR mehrfach\nzu Ohren kam\", Winzer aus den bezeichneten Weinbergslagen hätten bei selbst in Auftrag gegebenen Untersuchungen häufig Nitratwerte von über 50 mg/l N, 0,\nfestgestellt.\n\nDas Landgericht behandelte den Antrag als Beweisermittlungsamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und lehnte ihn ab, weil kein Aufklärungsbedürfnis bestehe. Dr. WR habe in den vergangenen\nJahren tausende von Frankenweinen (allein 1983 mehr\nals 800) auf Nitrat untersucht, darunter auch weit\nmehr als 250 aus N, CE und FOR; es\nhabe sich kein Wert ergeben, welcher der im Antrag behaupteten Größenordnung entspreche.\n\nDie Revision beanstandet die Ablehnung. Tatsächlich habe es sich um einen Beweisamtrag gehandelt, der\nauf eine \"statistische Gesamtaussage\" gerichtet und\nhinreichend bestimmt gewesen sei; er habe zentrale\nBeweisbedeutung gehabt.\n\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg. Welchen Nitratgehalt\ndie Weine der fraglichen Gegend aufweisen, wäre am\nzuverlässigsten durch die Untersuchung sämtlicher Weine\n\nfestzustellen. Da eine solche umfassende Untersuchung\nJedoch nicht in Betracht kommt, bedarf es - worauf die\nVerteidigung zutreffend hinweist - einer statistischen\nGesamtaussage, die sich auf die Untersuchung von\nStichproben stützt. Wievieler solcher Stichproben es\nbedarf, um darauf eine Gesamtaussage mit dem Anspruch\nauf Allgemeingültigkeit und Zuverlässigkeit zu stützen,\nist eine Frage, die das Gericht mit Hilfe der Sachkunde\neines Gutachters zu entscheiden hat. Die Strafkammer\nhatte - dem Sachverständigen Dr. WEB folgend - die\nÜberzeugung gewonnen, das dem Gutachten von Dr. Weg\nzugrunde liegende Tatsachenmaterial sei hinreichend\nrepräsentativ. Im Urteil ist die Bekundung Dr. wg\nzu diesem Punkt wiedergegeben: Die gebietsspezifischen\nKenntnisse des Landesuntersuchungsamts erlaubten es,\nfür jeden Jahrgang und jede Rebsorte konkret festzustellen, in welchen Grenzen der Nitratgehalt\nfränkischer Weine schwanke. Insoweit sei die große\nZahl der zufällig ausgewählten, jährlich untersuchten\nMoste und Weine aussagekräftig (UA S. 64).\n\nDiese Bekundung des Sachverständigen anzugreifen,\nboten sich verschiedene Wege. Zum einen konnte seine\nAussage in Frage gestellt werden, das von ihm benutzte\nUntersuchungsmaterial reiche für eine zuverlässige\nGesamtaussage aus, und damit seine Sachkunde in\nZweifel gezogen werden. Das hätte freilich qualifizierter Darlegung bedurft. Mit der allgemeinen\nBehauptung, die zusätzliche Untersuchung von 250 Weinen\n(die weder nach Lage, Sorte, Jahrgang oder Weingut\nnäher bezeichnet waren) werde ein anderes Ergebnis\n\nbringen - und damit die Sachkunde von Dr. Wagner erschüttern -, war es nicht getan. Das zeigt schon die\nÜberlegung, daß andernfalls auch nach der zusätzlichen Untersuchung von 250 Weinen die bloße Behauptung, die Untersuchung weiterer (nicht näher bestimmter)\nWeine werde zu anderen Ergebnissen führen, wiederum\nausreichen würde.\n\nEin anderer Weg, dem Gutachten entgegenzutreten,\nbot sich in einem gezielten Angriff auf das zugrunde\nliegende Tatsachenmaterial dergestalt, daß unter Beweis gestellt wurde, bestimmte Weine (die eindeutig\nzu bezeichnen waren) wiesen einen Nitratgehalt von\n50 mg/l und mehr auf. In diesem Fall hätte das Gericht\nnicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dergleichen\nsei - da es den bisherigen Untersuchungsergebnissen\nwiderspreche - ausgeschlossen; es hätte vielmehr in\ntatsächlicher Hinsicht das Verbot der Beweisamtizipation\nbeachten müssen (vgl. Herdegen in KK § 244 Rdn. 72).\nDoch hat die Verteidigung diesen Weg nicht beschritten;\nsie hat keine bestimmten Weine bezeichnet, sondern nur\nallgemein die Verbreiterung der Tatsachengrundlage gefordert.\n\nUnter diesen Umständen hat das Landgericht den\nAntrag zu Recht als Beweisermittlungsamtrag behandelt\nund mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Beschluß unterrichtete die Verteidigung über die Auffassung des Gerichts. Es stand ihr frei, einen neuen\nAntrag zu stellen, der den Anforderungen des § 244\nAbs. 3 StPO genügte.\n\n4. Die Verteidigung hatte am 14. Februar 1984\nbeantragt, Prof. Dr. H.-L. Sch, Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Chemie und Biochemie an der\nTechnischen Universität Mi, als Sachverständigen\nzum Beweis dafür zu hören, daß die in Frage stehenden\nWeine keinen Zusatz von Rübenzucker aufweisen, also -\nda der Alkoholgehalt der übliche sei - auch nicht Bewässert sein können, Die Verteidigung bezog sich hierbei auf einen in der Zeitschrift \"VER\" vom Dezember\n1983 erschienenen von Prof. Dr. Sch mitverfaßten\nArtikel, in dem über Versuche berichtet wurde, mit\nHilfe des Wasserstoff - Isotopenverhältnisses (der\nVerschiedenheit des Isotopenwertes bei Rübenzucker\neinerseits, bei ungezuckerten Mosten und Weinen andererseits) die Zuckerung von Wein nachzuweisen.\n\nAm selben Tag (14. Februar 1984) hielt der Vorsitzende in einem Aktenvernerk das Ergebnis eines mit\nProf. Dr. SchP am 23. September 1983 geführten\nTelefongesprächs fest. Demnach hatte Prof. Dr. Sch\ndie Frage, ob er an einer Methode arbeite, Wasserzusätze zu Fruchtsäften direkt nachzuweisen, zwar be-Jaht, aber hinzugefügt, seine Methode sei keineswegs\nausgereift, er befinde sich erst im Anfangsstadium\nseiner Untersuchungen, es seien noch vielfache Untersuchungsreihen nötig. Die Methodik so abzusichern,\ndaß sie eine brauchbare und anerkannte Kontrollmethode werden könne, werde noch geraume Zeit in\nAnspruch nehmen.\n\nDie Strafkammer lehnte den Antrag ab, weil das\nBeweismittel völlig ungeeignet sei (§ 244 Abs. 3 Satz 2\nStPO). Aus der fernmündlichen Auskunft von Prof. Dr.\nSch ergebe sich, daß das Gutachten derzeit zu\neinem verwertbaren Beweisergebnis - zu Gunsten oder\nzu Ungunsten des Angeklagten - nicht führen könne.\nEtwas anderes sei auch dem genannten Aufsatz nicht\nzu entnehmen.\n\nNach Meinung der Revision hat das Landgericht\nmit seiner Entscheidung den Begriff der Geeignetheit\nverkannt. Aus dem Aufsatz ergebe sich, daß die neue\nForschungsmethode Aussagen mit absoluter und zwingender\nBeweiskraft zwar (noch) nicht erbringen könne, daß\naber doch eine recht klare Grenzziehung möglich sei,\nob überhaupt Verdacht auf Zuckerung (und damit Wässerung)\nvorliege; bei einem Isotopen-Wert, der eine gewisse,\nzahlenmäßig festliegende Grenze nicht unterschreite,\nsei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Zusatz\nvon Zucker (und damit Wasser) ausgeschlossen. Die von\nden Verfassern des Aufsatzes erwähnte Unvollkommenheit\nund Unsicherheit der Methode beziehe sich nur auf den\npositiven Nachweis von Rübenzucker; die Nicht-Zuckerung\nhingegen werde zuverlässig bestätigt.\n\nDer Senat teilt die Auffassung der Revision nicht.\nZwar kennt die Rechtsprechung den Begriff der \"relativen\nUngeeignetheit\" eines Sachverständigen als Beweismittel.\nSie liegt vor, wenn der Sachverständige aus dem ihm zur\nVerfügung stehenden Tatsachenmaterial zwar sichere und\neindeutige Schlüsse nicht ziehen, aber doch die unter\n\n- 10 -\n\nBeweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahrscheinlich bezeichnen kann, und berechtigt nicht zur\nAblehnung eines Beweisamtrages nach § 24L Abs. 3 Satz 2\nStPO (BGH NJW 1983, 4O4; BGH, Beschluß vom 1. August 1978 -\n5 StR 418/78 - bei Holtz MDR 1978, 988; Herdegen in KK\nStPO § 244 Rdn. 89). Um einen solchen Fall handelt es\nsich hier aber nicht. Die mangelnde Geeignetheit von\nProf. Dr. Sch als Sachverständiger beruht nicht\ndarauf (wie in den genannten Entscheidungen und Schrifttumsnachweisen), daß das ihm zur Verfügung zu stellende\nTatsachenmaterial nicht ausreichte, sondern darauf, daß\ndie von ihm angewandte Untersuchungsmethode noch nicht\nausgereift und deshalb nicht in der Lage ist, zuverlässige Aussagen zu machen. Anderes besagt der genannte\nAufsatz nicht und zwar - entgegen der Meinung der Revision - gleichermaßen zur positiven wie zur negativen\nSeite des Nachweises von Rübenzucker. Daher hat die\nStrafkammer den Antrag zu Recht abgelehnt. Eine Untersuchungsmethode, die deshalb nicht zu verwertbaren\nErgebnissen kommt, weil sie unausgereift ist und als\nsolche nicht zuverlässig arbeitet, ist völlig ungeeignet,\nim Strafverfahren Beweis zu liefern.\n\n5. Die Mutter des Angeklagten Ludwig EB, Frau\nIrmgard MED, war wegen derselben Delikte wie ihr\nSohn (Betrug und vorsätzliches Vergehen gegen das\nWeingesetz) als Mittäterin angeklagt worden. Am\n7. Juli 1983 wurde das gegen sie gerichtete Verfahren\ngemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt. Am 14. Juli\n1983 wurde Frau MP a1s Zeugin vernommen. Der\nStaatsanwalt beantragte, sie nach § 60 Nr. 2 StPO\n\n- 11 -\n\nunvereidigt zu lassen, Angeklagter und Verteidigung\nverzichteten auf die Vereidigung. Der Vorsitzende ließ\nFrau ME gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt, \"da sie\n- der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der\nUntersuchung bildet, verdächtig ist\".\n\nIm Urteil ist über Frau MB ausgeführt:\n\n\"Das Gericht ist überzeugt, daß weder die\nMutter noch der Bruder des Angeklagten,\nsondern nur er selbst mit Wasser gestreckten\nWein herstellte und daß Irmgard N noch\nbei Beginn der Hauptverhandlung insoweit an\ndie Unschuld ihres Sohnes glaubte. Ersteres\nergibt sich aus der Arbeitsaufteilung und\ndem Ausbildungsstand der Beteiligten. Zwar\nhätten theoretisch auch Irmgard oder Peter\nWasser zu Most oder Maische beimischen\nkönnen. Sie wären aber nicht in der Lage gewesen, den zum Ausgleich der Wässerung erforderliichen | berechnen. Dies\nkonnte in der Familie nur der Angeklagte.\nLetzteres folgt s dem persönlichen Bild,\ndas Irmgard N vor dem erkennenden Gericht\nabgegeben hat. Zu Beginn der Hauptverhandlung\nwar die Reaktion der damaligen Mitangeklagten\nauf belastende Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten durch echte Empörung gekennzeichnet. Je mehr sich der Verdacht verdichtete,\nwich die Empörung der Resignation. Dies ging\nmit einem sichtbaren Gesundheitsverfall einher,\nbis schließlich das Verfahren gegen Irmgard\ngemäß § 153 a StPO eingestellt wurde.\nDie Kammer hält es nach dem persönlichen Eindruck von Irmgard auch für ausgeschlossen,\ndaß diese Frau mit dem guten Ruf des Weingutes\nihr Lebenswerk und das ihres verstorbenen Mannes\ndurch den Verkauf gewässerten Weines bewußt\nriskiert hätte\" (UA S. 39).\n\nAn anderer Stelle (UA S. 9, 10, 15, 35, 36) finden\nsich ähnliche Formulierungen.\n\nDie Revision rügt die Nichtvereidigung. Nachdem\ndas Gericht bei der Urteilsberatung zu der Überzeugung\ngelangt sei, Frau “EEE sei an den Straftaten ihres\nSohnes nicht beteiligt, habe es die Vereidigung nachholen, eventuell unter dem Blickwinkel des § 61 Nr. 2\nStPO neu prüfen, jedenfalls aber den durch die Anwendung von § 60 Nr. 2 StPO entstandenen Fehler beheben müssen (BGHSt 8, 155; BGH, Beschluß vom\n12. Dezember 1980 - 2 StR 714/80 - bei Holtz MDR 1981,\n268).\n\nDie Rüge greift nicht durch, wobei offen bleiben\nkann, ob die Verteidigung gehalten gewesen wäre, einen\nGerichtsentscheid herbeizuführen (vgl. BGH, Urt. vom\n2. Juni 1977 - 4 StR 169/77 - unter Hinweis auf BGHSt\n7, 281; Pelchen in KK § 60 Rdn. 37). Die Revision übersieht, daß der Angeklagte nicht nur wegen Betrugs,\nsondern auch wegen Vergehens gegen das Weingesetz angeklagt und verurteilt wurde und daß Frau ME - damals\nnoch Mitangeklagte - am 6. Mai 1983 gemäß § 265 StPO\ndarauf hingewiesen wurde, der gegen sie erhobene Vorwurf, vorsätzlich Wein verbotswidrig hergestellt und\ndas dabei entstandene Erzeugnis in Verkehr gebracht\nzu haben, könne auch dahin lauten, sie habe diese\nTaten \"fahrlässig begangen ... (§ 67 Abs. 4 WeinG a.F.),\nindem sie ihre Aufsichtspflichten als Betriebsinhaberin\nverletzt haben könnte\". Daß die Strafkammer diesen\nVorwurf für ausgeräumt gehalten hätte, ergibt sich\n\n- 13 -\n\naus dem Urteil nicht. Im Gegenteil wird an verschiedenen\nStellen hervorgehoben, daß Frau MW ihren Sohn \"bei\nder Betriebsführung nie beaufsichtigte und sich um die\nBeachtung der weinrechtlichen Bestimmungen durch den\nAngeklagten nicht gekümmert hatte\" (UA S. 9), daß sie\nsich \"nie dafür interessiert habe, sie habe ihren Sohn\nbeim Ausbau der Weine und bei der Weinbuchführung auch\nnie überprüft\" (UA S. 37). Dabei ist zu berücksichtigen,\ndaß Frau | nicht nur formal Betriebsinhaberin war;\nsie war beim Weinverkauf in gleichem Maße tätig wie\n\nder Angeklagte und besorgte die kaufmännische Buchführung (UA S. 2, 37).\n\nNach alledem war es nicht rechtsfehlerhaft, Frau\n\"OR 21s Zeugin nach § 60 Nr. 2 StPO unbeeidigt zu\nlassen. Die Vergehen gegen das Weingesetz standen in\nTateinheit zum Betrug. Daß im Sinne von § 60 Nr. 2\nStPO auch fahrlässige Beteiligung möglich ist, steht\naußer Frage (vgl. BGHSt 10, 65; Pelchen in KK § 60\nRdn. 23; Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 60 Rdn. 15).\n\nIII. Die Sachbeschwerde\n\nAuch sie zeigt keine Mängel auf. Der Erörterung\nbedarf nur die von der Revision aufgeworfene Frage,\nwelche Bedeutung dem sogenannten Nitrat/Asche-Quotienten\nbei der Feststellung zukommt, in welchem Ausmaß den\neinzelnen Weinen Wasser zugesetzt wurde.\n\nDie Strafkammer legt ohne Rechtsfehler dar, daß\nder Angeklagte 34 Weinen der Jahrgänge 1977, 1978, 1980\nund 1981 Wasser zugesetzt hat. Als hauptsächliches Indiz\n\n- 14, -\n\nhierfür wertete sie den hohen Nitratgehalt der Weine,\nder nur durch den Zusatz von (stark nitrathaltigem)\nWasser aus dem Brunnen des Weinguts erklärbar war.\n\nAls \"gegebenenfalls entlastende Kontrollgröße\" (UA\n\nSs. 65) zog sie jeweils den sogenannten Nitrat/Asche-Quotienten heran. Dessen Bedeutung beruht darauf,\n\ndaß auch der in einem Wein vorkommende besonders\n\nhohe Nitratgehalt dann natürlich erklärbar sein kann,\nwenn in demselben Wein zugleich die Summe der Mineralstoffe (die sogenannte Asche) besonders hoch ist, so\ndaß der Quotient aus beiden Werten wiederum unauffällig\nist. Bleibt der Aschegehalt jedoch zurück (ist der\nQuotient Nitrat/Asche also ungewöhnlich hoch), so\nspricht das gegen die Annahme, der betreffende Wein\n\nsei “natürlich besonders stark konzentriert\" (UA S. 64).\n\nNach den im Urteil wiedergegebenen Bekundungen des\nSachverständigen Dr. WER ist der Nitrat/Asche-Quotient fränkischer Weine nicht höher als 7 bis 8,\näußerstenfalls 10. Demzufolge sieht Dr. WEM pei\nüberhöhtem Nitratgehalt des Weins in einem Nitrat/\nAsche-Quotienten bis zu 10 ein entlastendes Indiz,\ndas den Verdacht der Nitratanreicherung durch Wasserzusatz entkräftet (UA S. 64, 255). Bei den im Urteil\nals durch Wasserzusatz verfälscht angesehenen Weinen\nlag der Nitrat/Asche-Quotient jedoch in keinem Fall\nunter 11,7 (UA S. 64).\n\nBei der Berechnung der Menge des den einzelnen\nWeinen zugesetzten Wassers zog das Landgericht den\nNitrat/Asche-Quotienten nicht (nochmals) heran. Viel-\n\n- 15 -\n\nmehr verglich es - auch insoweit dem Sachverständigen\nDr. WEB folgend - den in dem betreffenden Wein festgestellten Nitratgehalt mit dem Nitratgehalt, der bei\nder jeweiligen Rebsorte in dem jeweiligen Jahrgang als\nnatürlich vorkommender Höchstwert festgestellt wurde,\nund berechnete von da aus die Menge des zugesetzten\nWassers.\n\nDie Revision beanstandet das. Sie ist der Auffassung, der Nitrat/Asche-Quotient hätte auch bei der\nBerechnung des Ausmaßes der Streckung herangezogen\nwerden müssen. Vom festgestellten Aschewert ausgehend,\nhätte das Landgericht durch Multiplikation mit dem\nFaktor 10 den höchsten natürlich noch erklärbaren\nNitratgehalt errechnen müssen. Nur das über diesen\nWert hinaus festgestellte Nitrat hätte als künstlich\nzugesetzt behandelt werden dürfen; entsprechend hätte\nsich die Menge des für künstlich zugesetzt erachteten\nWassers vermindert.\n\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg. Der Revision ist zuzugeben, daß das Urteil eine ausdrückliche Erklärung dafür\nvermissen läßt, warum das Landgericht den Nitrat/Asche-Quotienten nur für die Frage heranzog, ob, nicht auch\nfür die Prüfung, wieviel Wasser im Einzelfall zugesetzt\nwurde. Indes ergibt sich das aus den sonstigen Feststellungen. Sie zeigen auf, daß der Nitrat/Asche-Quotient\nnur eine allgemeine, auf einen groben Raster gestützte\nVorabbeurteilung gestattet, aber nicht dazu dienen\nkann, im Einzelfall - wenn der Quotient über 10 liegt\nund damit den Wein in seiner gegenwärtigen Zusammen-\n\n- 16 -\n\nsetzung als nicht natürlich erklärbar ausweist - das\nAusmaß des künstlichen Nitrat- und Wasserzusatzes zu\nbestimmen. Hierfür ist vielmehr \"in jedem einzelnen\nFall das gesamte Analysebild\" maßgebend (UA S. 75).\nErst diese Einzelbetrachtung ergibt, ob die außergewöhnlich hohe Nitratanreicherung natürliche Ursachen\nhat; denn bei einem unter 10 liegenden Nitrat/Asche-Quotienten - so Dr. WER - \"könnte - müßte aber nicht -\ndie Nitratanreicherung aus einer natürlichen Konzentration stammen\" (UA S. 255). Daß hier nur eine Möglichkeit aufgezeigt wird, hat seinen Grund darin, daß\nauf natürlicher Ursache beruhende außergewöhnlich hohe\nNitratwerte nur bei Weinen auftreten, die in ihrem\nGesamtbild außergewöhnlich sind, etwa bei solchen,\n\ndie aus edelfaulen Beeren oder aus Trockenbeeren\ngewonnen werden (UA S. 255, 188).\n\nDaß das Landgericht den Grundsatz der Einzelbetrachtung durchgehend beachtet hat, zeigen insbesondere die Fälle, in denen auf Grund der Erfahrungswerte für den jeweiligen Wein ein höherer natürlicher\nNitratgehalt eingeräumt wurde, als er aus dem Nitrat/\nAsche-Quotienten 10 ableitbar gewesen wäre (II 3 b Nr. 7,\n\n- 17 -\n\n12, 14). Aus ihrer Behandlung durch das Landgericht\nwie auch aus den für sämtliche Fälle gegebenen Einzelbegründungen ergibt sich, daß das Landgericht auch\ninsoweit keinem Rechtsirrtum erlegen ist.\n\nSchauenburg Maul Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-20/1-str-682-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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