{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-06-18_1_StR_220_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-06-18","aktenzeichen":"1 StR 220/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 220/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Somba D GE zus SR zetoren\nam EEE 1945 in MOM (Senegaı),\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18. Juni 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\n. Schikora,\n\n. Foth,\n\n3738\n\n. Granderath\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\nJustizangestellte ER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n21. Dezember 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) zu\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg. Einer Erörterung der Aufklärungsrüge bedarf\nes daher nicht.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts sind lückenhaft. Sie geben ein so wenig klares Bild von der dem\nAngeklagten zur Last gelegten Tat, daß deren Gewicht\nnicht zuverlässig beurteilt werden kann. Auf ihrer\nGrundlage ist eine Einschätzung der Schuld des Angeklagten und damit auch eine Prüfung, ob die Strafkamner\nsich an die Grenzen ihres Ermessens bei der Bestimmung\nder Rechtsfolgen der Tat (§§ 46, 56 StGB) gehalten hat,\ndem Senat nicht möglich.\n\nWas zunächst die äußere Tatseite angeht, so fehlt\nes an einer tatsächlichen Grundlage für die - nicht im\nRahmen der Feststellungen, sondern als belastend innerhalb der Strafzumessungserwägungen mitgeteilte - Annahme\nder Strafkammer, \"es wäre ein erheblicher Brand in dem\nMietshaus entstanden\", wenn das Feuer nicht alsbald\nentdeckt und gelöscht worden wäre (UA S. 16). Der im\nselben Zusammenhang gegebene Hinweis darauf, daß zur\nTatzeit ein Teil der 12 bis 15 Bewohner des Hauses\nschlief (UA S. 15), 1äßt die weitere Annahme der Strafkammer erkennen, diese Menschen wären bei jenem erheblichen Brand konkret gefährdet worden. Die Berechtigung dieser Annahme könnte sich aus der Beschaffenheit\ndes von der Tat betroffenen Hauses ergeben. Dazu teilt\ndie Strafkammer aber nichts Genaues mit. Aus dem Urteil ergibt sich insbesondere nicht, wo die Wohnungen\noberhalb des mit einem besonderen Eingang versehenen\nLokals im Souterrain, dem der Brandanschlag galt,\ngelegen sind und auf welche Weise das Feuer sie hätte\nerreichen können, insbesondere ob innerhalb des\nGebäudes eine Verbindung zwischen dem Lokal und den\noberen Stockwerken besteht, die dem Feuer hätte\nNahrung geben können.\n\nAuch die Feststellungen zur inneren Tatseite\nsind unzureichend, Die Strafkammer teilt - im Rahmen\nder Beweiswürdigung - eine Reihe von Motiven mit,\ndie für die Täterschaft des die Tat bestreitenden\nAngeklagten sprechen (UA S. 11), und begnügt sich\nim übrigen mit der Erwägung, dieser habe - bewußt -\nbilligend in Kauf genommen, daß das Gebäude bewohnt\nist (UA S. 8, 13). Welche Vorstellungen von den Aus-\n\nwirkungen seines Tuns er hatte, insbesondere welches\nZiel er anstrebte und welche Folgen er dabei um der\nErreichung dieses Ziels willen in Kauf nahm, sagt das\nUrteil nicht. Auch gegenüber einem die Tat leugnenden\nAngeklagten ist es unerläßlich, daß der Tatrichter\nsich insoweit eine Überzeugung bildet und sie in den\nGründen des Urteils mitteilt.\n\nGenaue Feststellungen sind um so mehr angezeigt,\nals der Anwendungsbereich des § 306 Nr. 2 StGB bei\neinem gemischt genutzten Gebäude nicht einheitlich\nbeurteilt wird. Nach hergebrachter Auffassung, der\nauch der Senat zuneigt, reicht es zwar aus, irgendeinen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen\nBestandteil des Gebäudes in Brand zu setzen (so -\ndem Schutzzweck der Norm entsprechend - BGH GA 1969,\n118, 119 im Anschluß an RG JW 1936, 262, 263 sowie\nBGH, Urt. vom 13. Februar 1959 - 4 StR 499/58;\nebenso Wolff in LK 10. Aufl. § 306 Rdn. 9, der es\ngenügen läßt, wenn der Täter allein den nicht zum\nWohnen dienenden Teil niederbrennen will). Diese\nEigenschaft wäre wie bei Wohnungstüren (BGHSt 7,\n\n37, 38; 18, 363, 365/366; 20, 246, 247) jedenfalls bei\ndem Türstock einer Lokaleingangstüre zu bejahen (vgl.\nauch BGHSt 16, 109, 110/111 sowie BGH NStZ 1981, 220/\n2215 1982, 201). Nach einer anderen in Rechtsprechung\nund Literatur vertretenen Auffassung ist der Tatbestand aber erst dann erfüllt, wenn sich das Feuer\n\nauf Teile des Gebäudes auszubreiten vermag, die für\ndessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind (in diesem Sinne BGH, Beschl. vom 15. April 1977 -\n2 StR 140/77 - sowie BGH, Urt. vom 9. Mai 1978 -\n\n5 StR 31/78), oder gar erst dann, wenn es sich auf den\n\nWohnteil ausbreitet (Horn in SK § 306 Rdn. 11; Cramer\nin Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 306 Rdn. 11).\n\nSchauenburg Maul Schikora\n\nFoth i Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-18/1-str-220-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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