{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-06-11_1_StR_828_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-06-11","aktenzeichen":"1 StR 828/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"!\nE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1 StR 828/834 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Alfred_Sc > SEEN aus NEED, dort geboren\n\nam EEE 1949,\n\n2. Wolf D u zus NEE, dort geboren\nam 1955,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1.\n\n- 2.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 11. Juni 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\ndie\n\nDr. Schauenburg,\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsenwalt ui\n\nals Verteidiger des Angeklagten Schi,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n12. April 1984 werden verworfen. Jedoch\nwerden im Schuldspruch gegen den Angeklagten\nSchmidt die Wörter \"zwei rechtlich zusammentreffenden\" durch das Wort \"einen\" ersetzt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Schü wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie\nwegen zwei rechtlich zusammentreffender Vergehen der\nunerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\nhalbautomatische Selbstladewaffen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den\nAngeklagten BE wegen rechtlich zusammentreffender\nVergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Erwerbs und des unerlaubten\nBesitzes solcher Mittel zu der Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und neun Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten Sch erhebt zahlreiche Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde.\nDas Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ebenso wie die auf\nden Strafausspruch beschränkte, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten BW ohne Erfolg.\n\nA. Revision des Angeklagten Schi.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die mit Schriftsatz des Rechtsanwalts HB\nvom 6. August 1984 vorgebrachten Beanstandungen greifen\nnicht durch,\n\na) Die auf eine Verletzung der §§ 45 Abs. 2, 77\nAbs. 1 GVG gestützte Besetzungsrüge ist unbegründet. Den\nAnforderungen an die Herstellung von Öffentlichkeit bei\nder Schöffenauslosung ist genügt worden.\n\nDie Auslosung der Schöffen fand im Dienstzimmer des\nLandgerichtspräsidenten statt. Zwar war die zum Gang\nführende Tür dieses Zimmers verschlossen; an ihr befand\nsich aber ein Hinweis, wonach der Zugang über das unnmittelbar daneben liegende Vorzimmer vorgesehen war. Am Vorzimmer\nwiederum war ein besonderer Aushang angebracht, durch den\nauf die öffentliche Auslosung der Schöffen hingewiesen\nwurde. Sowohl diese Tür als auch die Tür zwischen Vorund Präsidentenzimmer standen während des Auslosungsvorgangs\noffen. Damit war jedermann der Zugang zu der Auslosung, die\nauch in einem ausreichend großen Zimmer stattfand, ohne\nweiteres möglich.\n\nDie Revision meint, der Auslosungstermin hätte außerdem den Bediensteten an der Pforte des Gerichts mitgeteilt\nwerden müssen; nur so sei gewährleistet, daß jedermann sich\nausreichend über den Termin hätte informieren können. Damit\nstellt die Revision indes zu hohe Anforderungen an die Herstellung der Öffentlichkeit. Das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich vor, in welcher Weise dafür Sorge getragen werden\nmuß, daß jedermann die Möglichkeit erhält, an einer Sitzung\nteilzunehmen, für die Öffentlichkeit vorgeschrieben ist. Nach\n\nder Rechtsprechung sind derartige Termine vorher durch\nAushang bekannt zu geben (BGH NStZ 1984, 89, vgl. auch\nKK-Mayr § 169 GVG Rdn. 7 mit weiteren Nachweisen). Das\n\nist hier durch den Aushang am Vorzimmer des Landgerichtspräsidenten geschehen. Eine Unterrichtung der Wachtmeister\nan der Pforte, wie sie für Gerichtsverhandlungen vielfach\nüblich ist, empfiehlt sich zwar, da sie den Zugang des\nPublikums erleichtert; vorgeschrieben ist sie jedoch nicht.\nJeder Interessierte kann sich ohne weiteres bei den Geschäftsstellen über anstehende Termine unterrichten, hier\ndurch Anfrage bei der Schöffengeschäftsstelle, die mindestens\ndrei Tage zuvor vom Termin unterrichtet war.\n\nb) Die Rüge der Verletzung der §§ 250, 251, 168, 168 a\nStPO durch Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung\ndes Zeugen CE, aufgenommen beim Generalkonsulat der\nBundesrepublik Deutschland in Se@/USsA am 3. März 1983,\nhat ebenso keinen Erfolg.\n\nDie Beanstandung, aus dem Vernehmungsprotokoll gehe\nnicht hervor, welcher Urkundsbeamte anwesend war und daß\ndieser der englischen Sprache mächtig ist, geht schon deshalb fehl, weil es gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 KonsG der Zuziehung eines Urkundsbeamten nicht bedurfte. Im übrigen\nkann offen bleiben, ob es einen allgemein anerkannten\nGrundsatz des Völkerrechts gibt, daß einem Zeugen - auch\nohne ausdrückliche Zusicherung - freies Geleit als gewährt\ngilt, wenn er in einer Strafsache aus dem Ausland vorgeladen\nwird (vgl. KK-Engelhardt § 295 Rdn. 12), und wie er über\neinen derartigen Grundsatz im Ladungsschreiben zu belehren\nwäre. Es bedarf ferner keiner Entscheidung darüber, ob die\nVerteidigung in der Hauptverhandlung ausdrücklich auch\nhätte beanstanden und zum Gegenstand ihres Widerspruchs\n\ngegen die Verlesung hätte machen müssen, daß Angeklagter\nund Verteidiger über Ort und Zeit der Vernehmung des\nZeugen CA nicht unterrichtet worden seien. Jedenfalls\nist die verlesene Aussage des Zeugen CR im Urteil nicht\nzum Nachteil des Angeklagten verwertet worden. Das Urteil\nberuht auf der Verlesung nicht. Für die Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit des Belastungszeugen Be ist die Aussage CR ohne jede Bedeutung.\n\nc) Der Zeuge Co ist am 16. Dezember 1982 durch\ndie damaligen berufsrichterlichen Mitglieder der 3. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth kommissarisch in\nnichtöffentlicher Sitzung vernommen worden. Hierdurch\nist das Gebot öffentlicher Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1\nMRK nicht verletzt; es erstreckt sich nicht auf prozessual\nzulässige richterliche Amtshandlungen außerhalb der Hauptverhandlung. Die Beanstandung, auch Schöffen hätten bei\nder kommissarischen Vernehmung mitwirken müssen, ist offensichtlich unbegründet.\n\nad) Die Revision trägt nicht vor, daß die Verteidigung\nder Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des\nZeugen MER in der Hauptverhandlung widersprochen hat,\nDie Rüge unterbliebener Benachrichtigung vom Vernehmungstermin bleibt daher ohne Erfolg (vgl. KK-Mayr § 251 Rdn.\n19; vgl. auch KK-Treier § 224 Rdn. 12).\n\n2. Die von Rechtsanwalt M@ angebrachte Rüge einer\nVerletzung des § 200 Abs. 1 StPO genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es ist der\nWortlaut weder des verlesenen Anklagesatzes noch des\nEinstellungsbeschlusses gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mitgeteilt.\n\n3. Zu den vom Angeklagten selbst zur Niederschrift\nder Rechtsamtragsstelle des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nam 6. August 1984 erhobenen Verfahrensrügen ist zu bemerken:\n\na) Die Rüge, ein gegen den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts angebrachtes Ablehnungsgesuch sei\nzu Unrecht verworfen worden, ist schon deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung den Inhalt des\nAblehnungsgesuchs nur unvollständig und den darauf ergangenen Gerichtsbeschluß überhaupt nicht mitteilt\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nb) Gegen die Zurückweisung der Anträge auf Einholung\neines psychiatrisch-medizinischen Gutachtens über den\nZeugen LE sowie auf sofortige ärztliche Untersuchung\ndes Zeugen, die das Gericht auf eigene Sachkunde gestützt\nhat, bestehen keine rechtliche Bedenken. Die Strafkammer\nhat sich bei ihrer Entscheidung an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gehalten (vgl. BGH NStZ\n1982, 432). Besonderheiten, die eine Begutachtung geboten\nhätten, liegen nicht vor.\n\nGleiches gilt hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge auf Einholung eines psychiatrisch-psychologischen\nGutachtens über eine psychische Erkrankung des Zeugen Beil\nund deren Einwirkung auf sein Entscheidungs-, Unterscheidungsund Hemmungsvermögen sowie auf Einholung eines psychiatrischmedizinischen Gutachtens über eine psychisch-physische Suchterkrankung des Zeugen, zumal der Tatrichter insoweit sachverständig beraten war (UA S. 106 ff., 121 f£.).\n\nc) Eine Verletzung des § 261 StPO durch die Erörterung der früheren Aussagen der Zeugin Lydia TER\nvor Polizei und Staatsanwalt im Urteil (UA S. 158, 159)\nist nicht erwiesen. Diese früheren Angaben sind der\nZeugin bei ihrer richterlichen Vernehmung vorgehalten\nworden. Die Behauptung der Revision, die hierzu im\nRechtshilfeersuchen enthaltene Frage sei \"suggestiv\" |\nformuliert, trifft nicht zu.\n\nd) Die weiter vorgebrachten Beanstandungen, insbesondere zur Vernehmung von Zeugen durch Polizei, Staatsanwalt und Vernehmungsrichter, zur Verletzung des Legalitätsprinzips durch die Anklageerhebung und zum Inhalt von Anklage\nund Eröffnungsbeschluß sind, soweit zulässig erhoben, offensichtlich unbegründet.\n\nII. Auf die Sachbeschwerde hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfang überprüft. Ein Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten hat sich hierbei nicht ergeben.\nAllerdings hat die Strafkammer zu Unrecht den gleichzeitigen Besitz der beiden Selbstladepistolen (UA S. 17)\nals zwei rechtlich zusammentreffende Vergehen der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladewaffen gewertet (UA S. 173). In der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß\nder gleichzeitige Besitz mehrerer Schußwaffen nur ein\nVergehen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die\nSchußwaffen darstellt (vgl. BGH NStZ 1984, 171). Der Senat\nhat den Schuldspruch entsprechend geändert. Eines Hinweises\ngemäß § 265 StPO bedurfte es nicht; der Angeklagte hätte\nsich nicht anders als geschehen verteidigen können. Der\nStrafausspruch ist von der Änderung des Schuldspruchs\nnicht berührt.\n\nB. Revision des Angeklagten Bendix.\n\nDie vom Beschwerdeführer begehrte Nachprüfung des\nRechtsfolgenausspruches hat keinen den Angeklagten BEHEN\nbeschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nZwar hat der Tatrichter die Vorschriften des § 11\nAbs. 4 BtmG a.F. und des § 31 BtmG n.F. rechtsfehlerhaft\nmiteinander kombiniert (vgl. BGH NStZ 1983, 80). Hierdurch\nist der Beschwerdeführer jedoch nicht beschwert. Das Landgericht ist von einem bis auf das gesetzliche Mindestmaß\nreduzierten Strafrahmen ausgegangen (UA S. 199) und\nhat eine nicht an der Obergrenze, sondern an der unteren\nGrenze des Strafrahmens orientierte Strafe verhängt (vgl.\nBGH, Urteil vom 14. Juni 1983 - 1 StR 82/83 -).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-11/1-str-828-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"KonsG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-11/1-str-828-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.487288+00:00"}}