{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-06-11_1_StR_200_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-06-11","aktenzeichen":"1 StR 200/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 200/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl R u zus NO dort geboren\nam EB 1955,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. Juni 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u in der Verhandlung,\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanvalt iii\n\nals Nebenklägervertreter,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n%\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n5. Oktober 1984 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVor: Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat - unter Freisprechung im übrigen -\nden Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und\nwegen versuchter Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet\nsich die Staatsanwaltschaft gegen die Verneinung des\nbedingten Tötungsvorsatzes. Das - vom Generalbundesanwalt\nvertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versetzte der Angeklagte im Laufe eines von ihm provozierten\nStreits in einem Nachtlokal dem Nebenkläger mit einem\nMesser mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm einen Stich\nin den Unterbauch, wobei er die Bauchdecke sowie an zwei\nStellen den Dünncarr durchstach. Bei einer solchen äußerst\ngefährlichen Gewelthandlung liegt es allerdings nahe, daß\nder Täter auch mit cer Möglichkeit rechnet, das Opfer\nkönne labei zu Tcde kommen, und, weil er gleichwohl an\nder Verfolgung seines unmittelbaren Ziels (hier: dem\nOffer zinen \"Den: zettel\" zu ‘rerabreichen) festhält, einen\ntödlichen Ausgang billigend !n Kauf nimmt.\n\nDoch versteht sich das nicht von selbst; das\nzeigt schon die gesetzliche Unterscheidung zwischen\n(bedingt) vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher\nKörperverletzung mittels einer \"das Leben gefährdenden\nBehandlung\" (§ 223 a StGB). Es ist durchaus möglich,\ndaß der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen\nzu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, ohne\ndoch - infolge welcher Gegebenheiten der konkreten\nSituation auch immer - sich dessen bewußt zu werden,\ndaß sein Tun zum Tode des Opfers führen kann. Der Tatrichter kann aber wegen bedingt vorsätzlicher Tötung\nnur verurteilen, wenn er die Überzeugung gewinnt, der\nAngeklagte habe mit dem tödlichen Erfolg seines Tuns\ngerechnet und - diesen Erfolg in Kauf nehmend - trotzden\ngehandelt.\n\nDiese Überzeugung hat sich das Landgericht im\nvorliegenden Fall nicht verschaffen können; daß es\nsie hätte \"gewinnen müssen\", wie die Revision meint,\nverkennt die Rechtslage. Zuzugeben ist zwar, daß das\nLandgericht bei seiner \"Gesamtwürdigung des Tatbildes\nund der Täterpersönlichkeit\" (die es im Rahmen der Prüfung,\nob bedingter Tötungsvorsatz vorlag, vornahm) auch Dinge\nerörtert hat, die den Vorstellungen des Angeklagten\nschlechthin entzogen waren und deshalb für seine Willensbildung nicht ausschlaggebend gewesen sein können, insbesondere über den operativen und nachoperativen Verlauf\nder Wundbehandlung. Einzuräumen ist auch, daß das Landgericht Formulierungen benutzt hat, die zu Mißverständnissen\nAnlaß geben könnten (\"ihn jedoch nicht zu töten gedachte\";\n\"ob er den Zeugen verletzen oder dessen Tod billigend in\nKauf nehmen wollte\"). Insgesamt geben die Urteilsgründe\n- entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - Jjedoch keinen durchgreifenden Grund für die Besorgnis, das\nSchwurgericht habe den Unterschied zwischen Absicht und\n\nH\n\nbedingtem Vorsatz nicht gesehen, oder es habe die\nAnforderungen an seine Überzeugungsbildung überspannt;\nwenn das Schwurgericht meint, die Schwere der Verletzung\nhabe \"noch nicht zwingend\" auf bedingten Tötungsvorsatz\nschließen lassen, so will es damit nur seine eigenen nicht\nüberwundenen Zweifel ausdrücken.\n\n2. Auch im übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler auf.\n\nSchauenburg Kuhn Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsame\nist erkrankt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nSchauenburg\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-11/1-str-200-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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