{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-06-04_1_StR_237_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-06-04","aktenzeichen":"1 StR 237/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_237/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYasar YO zus , geboren am\nEEE 19:9 in VER (Türkei), -\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nB7\n\n67\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 4. Juni 1985 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n7. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nEllwangen vom 5. Februar 1985 mit\nden zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:\n\n\"Die Einwendungen der Revision gegen die Strafhöhe sind unbegründet. Das Urteil ist insoweit\nfrei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen hält die Begründung für die\nVersagung der Strafaussetzung zur Bewährung\nnach § 56 Abs. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\n- 3 -\n\nDie getroffenen Feststellungen sprechen für\neine günstige Sozialprognose. Das ist offendar auch die Auffassung des Schwurgerichts;\ndenn es hat die Versagung der Strafaussetzung\nzur Bewährung lediglich damit begründet, daß\n\"die besonderen Voraussetzungen des § 56\n\nAbs. 2 StGB nicht vorliegen. Insbesondere\n\nin der Tat konnten keine besonderen Umstände\nim Sinne dieser Vorschrift entdeckt werden\"\n(UA S. 17). Diese formelhafte Begründung\nreicht angesichts der zugunsten des Angeklagten sprechenden, bei der Bemessung der\nStrafe berücksichtigten Gesichtspunkte nicht\naus. Um eine revisionsrechtliche Nachprüfung\nder gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung von\nTat und Täterpersönlichkeit zu ermöglichen,\nhätte das Schwurgericht abwägen müssen, ob\n\nes sich bei den zugunsten des Angeklagten\nsprechenden Gesichtspunkten um Milderungsgründe von besonderem Gewicht handelt, die\neine Strafaussetzung trotz des erheblichen\nUnrechts- und Schuldgehalts, der sich in\n\nder Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten\nInteressen nicht zuwiderlaufend erscheinen\nlassen. Dabei hätte das Schwurgericht auch\nbedenken müssen, daß sich die besonderen\nUmstände in der Person des Täters und in\n\nder Tat vielfach nicht scharf voneinander\ntrennen lassen und daß Umstände, die sich\nbei einer Einzelbewertung nur als einfache\nund durchschnittliche Milderungsgründe darstellen, durch ihr Zusammentreffen ein solches\n\n67\n\n-u-\n\nGewicht erlangen können, daß ihnen die\nBedeutung von besonderen Umständen im\nSinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommt (vgl.\nBGHSt 29, 370, 371/372; BGH NStZ 1981,\n61, 62; 1984, 360, 361; Mösl NStZ 1983,\n493, 495/196). Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung muß daher bei dem\nAngeklagten erneut geprüft werden\".\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-04/1-str-237-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-04/1-str-237-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.227525+00:00"}}