{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-06-04_1_StR_18_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-06-04","aktenzeichen":"1 StR 18/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nach baden-württembergischem Landesrecht ist die\nBetrauung von Beamten im Vorbereitungsdienst mit\nAufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nden für die Ausbildung des Beamten Verantwortlichen\nübertragen,","text_plain":"BE\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nGVG § 153 Abs. 5; StPO 1975 §§ 226, 338 Nr. 5\n\nNach baden-württembergischem Landesrecht ist die\nBetrauung von Beamten im Vorbereitungsdienst mit\nAufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nden für die Ausbildung des Beamten Verantwortlichen\nübertragen,\n\nBGH, Urt. v. 4. Juni 1985 - 1 StR 18/85 - LG Karlsruhe\n\n68\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 18/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolf-Dieter Z iiiiR zu: \"oummumunn- VG.\ngeboren am EEEREEED 19:5 in Fummmp,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Juni 1985, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt und\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 6. August 1984 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde und eine\nReihe von Verfahrensrügen gestützte Revision hat keinen\nErfolg.\n\nA. Verfahrensrügen:\n\nI. Ein Verstoß gegen §§ 226, 338 Nr. 5 StPO liegt\nnicht vor. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die\nHauptverhandlung habe zeitweise ohne einen ordnungsgemäß\nbestellten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattgefunden, ist unzutreffend. Auf den Beschluß des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1984 (NStZ 1984,\n327) 1äßt sie sich nicht stützen. Dieser bezieht sich\nausschließlich auf das niedersächsische Landesrecht,\nwelches die Entscheidung über die Betrauung mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach\n§ 153 Abs. 5 GVG ausdrücklich dem Behördenleiter vorbehält (§ 8 der AV des Justizministers über die Geschäftsstellen der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften\nvom 3. Dezember 1980 - Nds.Rpfl. S. 273, 275). Da das im\n\nvorliegenden Fall anzuwendende baden-württembergische\nLandesrecht einen entsprechenden Vorbehalt nicht macht,\nkann offenbleiben, ob den Ausführungen des 5. Strafsenats\nzu den strafprozessualen Folgen eines Eingriffs in die\nKompetenz des Landgerichtspräsidenten zuzustimmen ist.\n\nFür Baden-Württemberg ist die Bestellung von Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 153 Abs. 5 GVG in der\nVerordnung des Justizministeriums über die Geschäftsstellen\nder ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften von\n17. März 1982 (GBl. S. 122) geregelt. Für Beamte im Vorbereitungsdienst sieht § 1 Abs. 2 dieser Verordnung vor,\ndaß ihnen \"im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der\nAufgaben ... des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zeitweilig übertragen werden\" kann. Der für die Übertragung\nZuständige ist in dieser Vorschrift zwar nicht ausdrücklich\ngenannt. Aus der Tatsache, daß in den §§ 2, 5 und 6 der Verordnung auch die Frage der Zuständigkeit für die Übertragung\nvon Aufgaben des mittleren auf den gehobenen Dienst und den\numgekehrten Fall sowie insbesondere für die Bestellung von\nAngestellten zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausdrücklich und eingehend geregelt ist, ergibt sich jedoch,\ndaß § 1 Abs. 2 keine Lücke aufweist, daß das Justizministeriu\nvielmehr die Zuständigkeit hinsichtlich der Beamten im Vorbereitungsdienst durch die Worte \"im Rahmen ihrer Ausbildung\"\nals hinreichend umrissen ansah. Daß damit die Bestellungsbefugnis generell den für die Ausbildung des einzelnen Beamten\nVerantwortlichen übertragen ist und die Bestimmung des im\nkonkreten Fall Zuständigen der Geschäftsverteilung in Justiz“\nverwaltungsangelegenheiten überlassen bleibt, ist nicht zu\nbeanstanden.\n\nSoweit die Revision meint, eine derartige Regelung verstoße gegen § 12 Nr. 3 des baden-württembergischen AGGVG von\n16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), übersieht sie, daß diese\n\nm\n\nGE\n\nVorschrift lediglich eine Ermächtigung zur Regelung\n\nder Zuständigkeiten enthält, also keine Verpflichtung\ngeschaffen hat, diese Zuständigkeiten in allen Einzelheiten verbindlich festzulegen. Die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen\nvom 16. Dezember 1981 (GBl. 1982 S. 3) und die Ausbildungsund Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst vom\n\n8. Mai 1984 (GBl. S. 391) können zur näheren Bestimmung\nder Zuständigkeit nach § 153 Abs. 5 GVG schon deshalb\nnicht herangezogen werden, weil beide nicht auf Grund\n\nder Ermächtigung des § 12 des baden-württembergischen\nAGGVG erlassen worden sind.\n\nDie Bestellung der Beamten im Vorbereitungsdienst,\ndie in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer\nProtokoll geführt haben, entspricht der Geschäftsverteilung\nbeim Landgericht Karlsruhe:\n\n1. Referendar Hp war einem Richter der erkennenden\nStrafkammer zur Ausbildung zugewiesen. Nach der vom Präsidenten des Landgerichts ausdrücklich gebilligten allgemeinen\nPraxis wurde er mit ausdrücklicher Zustimmung des Strafkammervorsitzenden zu Ausbildungszwecken an zwei Hauptverhandlungstagen als Protokollführer eingesetzt. Nach der\ndienstlichen Äußerung des Kammervorsitzenden vom 28. Januar 1985 steht fest, daß bei dem Referendar auch die\nmateriellen Voraussetzungen des § 153 Abs. 5 GVG erfüllt\nwaren.\n\n2. Referendar DEE wurde in einer Zivilkamner\nausgebildet, war jedoch für den sechsten Hauptverhandlungstag der erkennenden Strafkamner im Auftrag des Landgerichtspräsidenten durch die Justizoberinspektorin Sch \"zur\nAusbildung\" zugewiesen. Nach Abschnitt IV der vom Landgerichtspräsidenten verfügten Geschäftsverteilung der\n\nRechtspfleger und Geschäftsstellenbeamten war die\nJustizoberinspektorin Sch@@ damit betraut, den\nProtokolldienst, soweit nicht allgemein geregelt,\nvon Fall zu Fall zu bestimmen. Die Zuweisung des\nReferendars \"zur Ausbildung\" für einen Tag umfaßte\ndanach die Bestellung zum Urkundsbeanten der Geschäftsstelle und wurde von allen Beteiligten auch so\nverstanden. Sie erfolgte mit Zustimmung des Kammervorsitzenden, der in seiner dienstlichen Äußerung im\nübrigen auch den erforderlichen Ausbildungs- und\nKenntnisstand des Referendars ausdrücklich bestätigt\nhat.\n\n3. Die Justizassistentenanwärterin Ho war\nder Justizangestellten MW, der die Verwaltung der\nGeschäftsstellen der Strafkammern I bis III oblag, zur\nAusbildung zugewiesen und hatte bereits während ihrer\nAusbildung beim Amtsgericht mehrfach Protokoll in Strafsachen geführt. Durch die Justizoberinspektorin Sch\nwurde sie für den letzten Hauptverhandlungstag zur Protokoll\nführung bei der erkennenden IV. Strafkammer eingeteiit. Auch\ninsoweit handelte die Justizoberinspektorin Sch im\nRahmen der ihr durch den Präsidenten des Landgerichts\nübertragenen Aufgabe, den Protokolldienst in den Strafkammern zu regeln und dazu auch Beamte im Vorbereitungsdienst heranzuziehen.\n\n4. Soweit sich die Verfahrensrüge auf die Justizangestt\nte | bezog, ist sie in der Revisionshauptverhandlung fa\nlengelassen worden.\n\nII. Auch der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr 3 sen\nist nicht gegeben.\n\n[>\n\n24\n\nDas Landgericht hat den am 14. Juni 1984 gestellten\nAblehnungsamtrag des Angeklagten gegen den Kammervorsitzenden und einen Beisitzer zu Recht als unbegründet verworfen.\nDer Senat hat den Zurückweisungsbeschluß vom 20. Juni 1984\nnach Beschwerdegrundsätzen (BGHSt 18, 200, 203; 21, 85, 88;\n23, 265, 267) geprüft. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat\ndas Landgericht den Vortrag, mit dem die Verteidigung die\nBesorgnis der Befangenheit begründen will, umfassend und\nzutreffend gewürdigt. Das Revisionsvorbringen läßt die besonderen Gründe außer Betracht, die hier im Interesse des\nAngeklagten angesichts der langen Verfahrensdauer einen\nalsbaldigen Abschluß der Hauptverhandlung geboten und deshalb die Bestellung eines Pflichtverteidigers mit Rücksicht\nauf die Terminslage der Strafkammer nicht unangenessen erscheinen lassen.\n\nIII. Soweit die Verteidigung rügt, das Landgericht\nhabe den Beweisamtrag auf Augenscheinseinnahme und Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung,\ndaß\n\n\"die Strecke Innenstadt KR (x:\nbis Innenstadt Mo (Firma NW) an einem\nWerktagvormittag nicht unter 50 Minuten zu bewältigen ist, auch nicht mit einem 200 km/h\n\nschnellen Pkw\",\n\nzu Unrecht wegen Ungeeignetheit der Beweismittel abgelehnt,\nkann dahingestellt bleiben, ob die Begründung des Ablehnungsbeschlusses rechtlicher Prüfung standhält. Auf einem etwaigen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO kann das Urteil nicht\nberuhen, denn die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung am\n22. März 1982 zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr überhaupt\nnicht in MR war (UA S. 34). Nur auf der Grundlage\n\ndieser - als widerlegt angesehenen - Einlassung hätte\nsich die Frage gestellt, ob er dann angesichts der erforderlichen Fahrzeiten gegen 10.00 Uhr in Kup\n\nden geraubten Schmuck hätte übernehmen und gegen Mittag\nin der Nähe seines Hauses 3.000 DM hätte übergeben können,\nDie unterlassene Beweiserhebung kann danach die Urteilsfeststellungen nicht beeinflußt haben.\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war\ndie Strafkammer auch nicht verpflichtet, ihn vorher\ndarauf hinzuweisen, daß sie die unter Beweis gestellte\nTatsache nunmehr als bedeutungslos ansah. Richtig ist\nallerdings, daß das Gericht grundsätzlich die nitgeteilten Erwägungen für die Ablehnung eines Beweisamtrages in den Urteilsgründen nicht durch andere ersetzen\nkann, weil der Antragsteller Gelegenheit erhalten muß,\nsich bei der weiteren Verfolgung seiner Rechte nach der\nAblehnung und ihren Gründen zu richten (BGHSt 19, 24, 26;\n29, 149, 152; BGH NStZ 1982, 213, jeweils m.w.N.). Darum\ngeht es hier jedoch nicht. Die Ablehnung eines Beweisamtrages aus Gründen, die in dem benannten Beweismittel\nliegen, läßt die Frage der Beweiserheblichkeit der aufgestellten Behauptung bereits ihrem Inhalt nach offen\nund kann deshalb keine Grundlage für das Vertrauen des\nAngeklagten oder der Verteidigung in eine entsprechende\nBeurteilung des Gerichts sein. Im übrigen ist die Frage\nder Erheblichkeit im Zeitpunkt der Beschlußfassung über\nden Beweisamtrag schon dann zu bejahen, wenn nicht auszuschließen ist, daß das Vorbringen die Entscheidung in\nirgendeiner Weise beeinflussen kann (RGSt 65, 322, 330).\nOb das Beweisvorbringen sich letztlich nach dem Schluß\nder Beweisaufnahme als erheblich erweist, entscheidet\n- auch aus der Sicht des Angeklagten - erst die Urteilsberatung. Das Gericht ist deshalb nach der ständigen\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichts-\n\n(AG\n\nhofs nicht verpflichtet, den Angeklagten auf die Bedeutungslosigkeit der aus anderen Gründen abgelehnten Beweiserhebung hinzuweisen (RGSt 65, 322, 330; BGH GA 1972,\n\n272, 273; Urt. vom 5. Februar 1978 - 1 StR 535/78 -\n\nbei Holtz, MDR 1979, 281).\n\nIV. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer schließlich\ndie Verletzung des § 245 Abs. 2 StPO.\n\nZum Beweis der Tatsache, daß er sich\n\n\"bereits zum Zeitpunkt der Tat ohne weiteres\ndurch einfaches Vortäuschen eines Einbruchdiebstahls an seinem Pkw in gleicher Höhe\nund ohne Mitwisser hätte bereichern können,\nwie es ihm durch Beteiligung an dem Überfall\n... vorgeworfen wird\",\n\nhatte er sich auf die Verlesung von ihm vorgelegter\nVersicherungspolicen und Auswahllisten über zur Kommission\nüberlassene Schmuckgegenstände und Uhren sowie auf die\nVernehmung der Sachbearbeiter von Lieferfirmen über den\nWert von zur Tatzeit überlassener Kommissionsware berufen.\nDas Landgericht hat diesen Antrag wegen \"Unerheblichkeit\"\nder Beweisbehauptung abgelehnt.\n\nDiese Begründung entspricht § 244 Abs. 3 StPO,\nNäherer Erläuterung bedurfte die Verneinung der \"Erheblichkeit\" hier nicht; die Gründe dafür liegen auf der\nHand. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie\nvertritt lediglich die Auffassung, der Antrag auf Verlesung der vorgelegten Urkunden hätte nur aus den Gründen\ndes § 245 Abs. 2 StPO abgelehnt werden dürfen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.\n\n- 10 -\n\nSie versucht, den einheitlichen Antrag in zwei\nselbständig zu bescheidende Teile aufzuspalten. Das\nist nicht gerechtfertigt. Die vorgelegten Urkunden\nbetreffen vereinzelte Daten aus der Zeit zwischen 1977\nund 1984. Auf sie ließ sich eine brauchbare Beurteilung\nder nach dem Beweisthema allein sinnvollen Frage nach dem\nWert der dem Angeklagten zur Tatzeit überlassenen und\nversicherten Kommissionsware nicht stützen. Hierzu bedurfte es der Vernehmung der benannten - aber nicht\npräsenten - Zeugen. Die Ablehnung des Beweisamtrages\ndurch eine einheitliche - dem § 244 Abs. 3 StPO genügende -\nBegründung war deshalb sachgerecht.\n\nB. Sachrüge:\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil\numfassend überprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat sich nicht ergeben. Die Tatsache, daß die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf den Vornamen\n\"Helga\" der Ehefrau des Angeklagten abstellt (UA S. 20),\nan anderer Stelle (UA S. 33) diesen Vornamen aber mit\n\"Monika\" angibt, gefährdet den Bestand des Urteils nicht.\nOb einer dieser Vornamen nicht zutrifft und welcher von\nihnen gegebenenfalls zu Unrecht angenommen worden ist, läßt\nsich dem Urteil nicht entnehmen. Im übrigen hat das Tatgericht\n\n62\n\n- 1 -\n\nseine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten\nauf so viele Gesichtspunkte gestützt, daß dem genannten\nArgument keine tragende Bedeutung beigemessen werden kann.\n\nSchauenburg RiBGH Dr. Ulsamer ist Maul\nerkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben,\n\nSchauenburg\n\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-04/1-str-18-85","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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