{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-05-31_1_StR_772_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-05-31","aktenzeichen":"1 StR 772/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 772/82 URTEIL\n\nIs\n\n1.\n2.\n3.\n4,\n5.\n6.\n\n1.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJosef B a EEE aus Ki, geboren\nam. EEE 1927 in DICH,\n\nCGustev K EEE aus Ki, geboren am\n\n®. m 1951 in KıeEinii,\n\nOtto _ L aus Ki, geboren am\n®@. 17 In Ob ED ,\n\nKarl-Heinz R aus Ki, geboren\na u On, j\n\nFriedrich S e EEE aus Ki, geboren\nam 8. EEE 1944 in POHEmB, ’\n\nHeinz W mE aus Ki, geboren am\nwe. wm 1933 in Steine,\n\nUdo zZ EEE aus Ki, geboren am\n24, November 1944 in Lei, j\n\nwegen Vorteilsannahme u.a,\n\nSr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Mai 19853, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin GENE - GENE aus GENEEEEEENED\nfür den Angeklagten Keil,\n\nRechtsanwalt und Rechtsanwältin Em aus GEEEEEEEENER\nfür den Angeklagten Re,\n\nRechtsanwalt Dr. ED aus GEEEEEEER\nfür den Angeklagten Sci,\n\nRechtsanwalt EEE» au: GEEEEEED\nfür den Angeklagten Wen\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nEL\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 16. März 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht München I\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten L@p, RB,\nWERD und ZEEEEB wegen Bestechlichkeit und den Angeklagten BoD wegen Bestechlichkeit in Tateinheit\nmit Steuerhinterziehung und Falschbeurkundung im Amt\nzu Freiheitsstrafen, die Angeklagten Keip und Sein\nwegen Vorteilsannahme zu Geldstrafen verurteilt. Die\nAngeklagten rügen sämtlich die Verletzung sachlichen\nRechts, teils auch Mängel des Verfahrens. Einer Erörterung der behaupteten Verfahrensverstöße bedarf\nes nicht, da die Sachrügen zur Aufhebung des Urteils\nführen.\n\nDen Gründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß die Strafkammer alle Angeklagten fortgesetzter Vergehen für schuldig erkannt hat und die Verurteilungen wegen fortgesetzter Bestechlichkeit jeweils\nauch Teilakte umfassen, die nach Auffassung des Landgerichts nur den Tatbestand der Vorteilsannahme verwirklichen (UA S. 54 ff.). Zustimmung verdient zwar die\n\nAnsicht der Strafkammer, daß zwischen Vorteilsannahme\nund Bestechlichkeit Fortsetzungszusammenhang möglich\nist, doch tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen der allen Angeklagten angelasteten\nVorteilsannahme und in einigen Einzelakten auch nicht\nwegen Bestechlichkeit.,\n\n1. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen,\ndaß Fortsetzungszusammenhang zwischen Vorteilsannahme\n(§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§ 332 StGB) bestehen\nkann (Rudolphi in SK § 331 Rdn. 5, 54; Cramer in\nSchönke-Schröder 21. Aufl. § 331 Rdn. 7; Jescheck in\nLK 10. Aufl. § 331 Rdn. 30; Dreher-Tröndle 41. Aufl.\n§ 331 Rdn. 26, § 332 Rdn. 1; Lackner 15. Aufl. § 331\nAnm, 8). Nach der tatbestandlichen Änderung der §§ 331,\n332 StGB durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) hält der Senat\nan seiner früheren, aufgrund des Wortlautes der §§ 331,\n332 StGB a.F,. entwickelten Ansicht (BGHSt 12, 146) nicht\nmehr fest, § 331 StGB enthält die Beschränkung auf \"an\nsich nicht pflichtwidrige\" Amtshandlungen nicht mehr,\nDie Vorschrift stellt die Vorteilsannahme für jegliche\nDiensthandlung unter Strafe. Handelt es sich um eine\npflichtwidrige Diensthandlung, so knüpft § 332 StGB\nan die Vorteilsannahme eine erhöhte Strafandrohung. Im\nVerhältnis zu § 331 StGB enthält § 332 StGB einen\nqualifizierten Tatbestand (Rudolphi aa0 § 331 Rdn. 1,\n\n5).\n\n2. Entgegen der von der Revision des Angeklagten\nWERE vertretenen Ansicht verbot sich die Annahme\nmittäterschaftlichen Zusammenwirkens der Angeklagten\nBed, LE, WERE, KEN und Sci (UA S. 55)\nbei den Taten gemäß § 331 StGB nicht deswegen, weil\nnicht jeder dieser Angeklagten den ihm im Ergebnis\nzugerechneten Vorteil in vollem Umfange selbst angenommen hat, Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\nWEB ebenso wie die übrigen als Mittäter Verurteilten\nGeldbeträge von Lastzugfahrern angenommen und in eine\ngemeinsame Kasse eingebracht, aus der dann das Geld in\nunregelmäßigen Abständen entnommen und zu gleichen\nTeilen unter den Beteiligten verteilt wurde, Auf dieses\nVorgehen, an dem auch Ki und SeilB teilnahmen\n(UA S. 17), hatte sich WEB mit den Angeklagten\nBo und IB geeinigt, damit sich keiner der\nBeamten bei der Abfertigung der Lastzugfahrer \"vorzudrängen\" brauchte und alle zu gleichhohen Einnahmen\ngelangten (UA S, 14, 15).\n\nBei derartiger Fallgestaltung ist auch im Bereich\ndes § 331 StGB die Annahme von Mittäterschaft rechtlich\nmöglich, ohne daß es darauf ankäme, welche einzelnen\nBeträge der jeweilige Beamte selbst angenommen und in\ndie gemeinsame Kasse zur späteren gleichmäßigen Verteilung an sich selbst und die übrigen Beteiligten\neingebracht hat. Die als Mittäter verurteilten Angeklagten besaßen alle die nach § 331 StGB erforderliche\nTätereigenschaft, sie handelten auf Grund eines gemeinsamen, auf eine gewisse Dauer angelegten Tatplanes\nund es hing jeweils vom Zufall ab, welcher der schichtdiensttuenden Beamten einen bestimmten Lastzugfahrer\n\nabfertigte und den von ihm gezahlten Geldbetrag\nerhielt (UA S. 15). Die auch strafrechtlich bedeutsame\nArbeitsteilung ergab sich aus dem System des Schichtdienstes. Den beteiligten Angeklagten kam es nicht\nauf die Erlangung einzelner Geldbeträge bestimnter\nLastzugfahrer an, sondern auf einen gleichmäßigen\nAnteil an den Geldzuwendungen der Fahrer, die innerhalb der Schichtdienste abzufertigen waren. Jeder\n\nim Einzelfall einen Geldbetrag annehmende Beamte\nhandelte im Bewußtsein, daß sein Tun auch von den\nübrigen Beteiligten gewollt war. Demgemäß hat jeder\nder als Mittäter verurteilten Angeklagten bei jeder\nVorteilsannahme einen Tatbeitrag für alle geleistet,\ndie bewußt und gewollt zusammenwirkten.\n\n3. Dagegen hält die Entscheidung der rechtlichen\nPrüfung nicht stand, soweit die Strafkammer das Verhalten der Angeklagten als Vorteilsannahme gemäß\n§ 331 StGB gewürdigt hat.\n\nKern des in den Bestechungstatbeständen umschriebenen\nSchuldvorwurfs ist die - ausdrückliche oder konkludent\ngetroffene - Unrechtsvereinbarung, in der Amtsträger\nund Vorteilsgeber sich über die Gewährung eines Vorteils\nan den Empfänger als Gegenleistung für eine von ihm\nvorzunehmende oder vorgenommene Diensthandlung einig\nwerden (BGHSt 15, 97, 223, 242, 355). Es genügt also -\nauch zur Verurteilung wegen Vorteilsannahme - nicht schon\ndie Annahme eines Vorteils durch den Amtsträger, und zwar\nauch dann nicht, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf\nseine Dienststellung, aus Anlaß oder bei Gelegenheit\n\neiner Amtshandlung oder zu dem Zweck erfolgt, lediglich\nallgemeines Wohlwollen und Geneigtheit des Amtsträgers\nzu erkaufen (BGHSt 15, 223, 250 ff.). Ebensowenig erfüllt die Annahme von Zuwendungen für Privathandlungen\nvon Amtspersonen den Tatbestand (BGH GA 1962, 214).\nDiesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht\ngerecht; denn die Feststellungen und deren rechtliche\nWürdigung sind so unklar, daß offenbleibt, worin die\ngesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, insbesondere, welche Diensthandlungen das Äquivalent für\ndie Geldzahlungen sein sollten.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, den ausländischen\nLkw-Fahrern, namentlich den Milchtanklastfahrern, sei\nes bei der Zollabfertigung auf jede Minute angekommen.\nSie hätten sich - wie die angeklagten Zollbeanten erkannten - mit der Zahlung von Geld nicht nur deren allgemeines Wohlwollen, sondern \"Hilfe, Hinweise, geringere\nZeitverluste\" sichern wollen (UA S. 12/13). Diese Feststellung verträgt sich nicht mit der weiteren Sachdarstellung, eine Bevorzugung der Geldgeber sei kaum\nmöglich, ja nicht einmal bezweckt gewesen, den Fahrern\nsei es vielmehr, wie die Angeklagten wußten, darum gegangen, \"mit den Beamten in einem vertrauensvolleren\nTon reden zu können, der ihnen sonst nicht so leicht\ngefallen wäre\" (UA S, 12/13). Denn ein Fahrer, der\nauf Grund von Geldzahlungen entgegenkommender behandelt\nwird, mehr Hilfe und Hinweise erhält und geringere\nZeitverluste hinnehmen muß als ein anderer, wird diesem\ngegenüber - möglicherweise unter Verletzung der Dienstpflichten des Amtsträgers (BGHSt 15, 251, BGH LM StGB\n§ 332 Nr. 15) - bevorzugt. War. eine solche Bevorzugung\n\n9%\n\naber tatsächlich nicht bezweckt, ging es den Geldgebern wirklich nur darum, mit den Angeklagten in\nvertrauterem Ton zu verkehren, so ist nicht zu erkennen, inwiefern diese Absicht über den Wunsch,\nallgemeines Wohlwollen der Angeklagten zu erwerben,\nhinausging und eine Diensthandlung Gegenleistung für\ndie Geldzahlung sein sollte. Das Urteil leidet insofern\nunter der mangelhaften Feststellung eines Zusammenhanges zwischen den gewährten Vorteilen und bestimmten,\nals Gegenleistung gedachten, vorgenommenen oder vorzunehmenden Diensthandlungen (vgl. BGHSt 15, 217, 222;\n15, 250 £.).\n\nBesonders deutlich tritt dieser Mangel in den\nErörterungen des Tatgerichts zur Rechtswidrigkeit\ndes Täterverhaltens hervor. Die Strafkammer führt\nhier ohne Berücksichtigung des Erfordernisses einer\nUnrechtsvereinbarung aus, die Entgegennahme von Geld\nsei den Angeklagten auch insoweit verboten gewesen,\nals sie keine Gegenleistungen erbracht hätten (UA S. 48).\nDasselbe gelte für Fälle, in denen der Angeklagte\nKauder \"anläßlich des Dienstes für besonderes Entgegenkommen\", der Angeklagte Sei \"ebenfalls\nanläßlich des Dienstes\" im \"Zusammenhang mit der\nDienststellung\" als Beamter Geld entgegengenommen\nhabe (UA S. 50). Daß diese Wendungen nicht mit Unzulänglichkeiten im Ausdruck erklärt werden können,\nzeigen die zu den Fällen Kauder und Sei getroffenen\nFeststellungen.\n\nDem Angeklagten SegB l1astet die Kammer an,\ner habe gelegentlich, wenn Fahrer anläßlich der Feier\neines Geburtstages oder eines anderen persönlichen\nEreignisses den Wunsch äußerten, Beamte des Grenzzollamtes \"an der Freude teilhaben zu lassen\", Geldbeträge\nvon 3,- oder 4,- DM zur Bezahlung eines Getränkes\nfür sich oder die Beamten der diensttuenden Schicht\nentgegengenommen (UA S. 16/17). Einen Zusammenhang der\nGeldzahlungen mit dienstlichen Handlungen als erwarteten\nGegenleistungen läßt diese Sachverhaltsschilderung nicht\nerkennen,\n\nDem Angeklagten KW wird unter anderem zum\nVorwurf gemacht, er habe für Gefälligkeiten, zu denen\ner dienstlich nicht verpflichtet war, Trinkgeldbeträge\nvon jeweils etwa 1,- bis 1,50 DM angenommen (UA S. 27/28,\n50). Offen bleibt mangels näherer Tatsachenfeststellung\naber, ob die geleisteten Gefälligkeiten als Diensthandlungen im Sinne des § 331 StGB anzusehen oder nur\nbei Gelegenheit dienstlicher Verrichtungen erbracht\nworden sind (vgl. BGH GA 1962, 214).\n\nAuch die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand\nhalten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Insbesondere\nläßt die Strafkammer ungeklärt, inwiefern die Angeklagten alle Zahlungen, namentlich auch die für\naußerhalb der Dienstpflicht geleisteten Gefälligkeiten im Fall Ki und die zu persönlichen Anlässen\nvon Fahrern gewährten Trinkgelder im Fall SeiEB 2ls\nGegenleistungen für Diensthandlungen entgegennehmen\nwollten. Die Feststellung des Vorsatzes kann durch den\nHinweis, die Angeklagten hätten gewußt, daß ihnen die\n\n52\n\n- 10 -\n\nAnnahme von Bargeld von Zollpflichtigen dienstrechtlich untersagt war (UA S. 51, 53, 54), nicht\nersetzt werden, Allerdings kann der Zusammenhang\nzwischen der Annahme des Vorteils und der Diensthandlung sowie die Kenntnis hiervon auch den Umständen entnommen werden, Sie bedürfen jedoch eindeutiger Feststellung. Daß Angeklagte bewußt gegen\nDienstvorschriften verstoßen und eine \"Unsitte!\n(UA S. 52) mitgemacht haben, genügt nicht (BGHSt\n15, 252).\n\nDa die mangelhaften Ausführungen zur Vorteilsannahme die Schuldsprüche gegen sämtliche Angeklagte\nbetreffen, ist das Urteil insgesamt aufzuheben.\n\n4. Durchgreifenden Bedenken begegnen schließlich\ndie Verurteilungen wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB)\nim Zusammenhang mit der Prüfung von Verkehrsgenehmigungen,\n\nDas Landgericht hat dazu festgestellt:\n\nZu den Aufgaben der Angeklagten gehörte die Überprüfung, ob ausreisende ausländische Lkw-Fahrer einer\nVerkehrsgenehmigung bedurften. Konnten die Fahrer\neine gültige Genehmigung vorweisen, war sie nicht\nerforderlich oder waren die Voraussetzungen eines\nder Ausnahmetatbestände erfüllt, für welche die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr auf eine Meldung verzichtet hatte, war den Fahrern auf dem für die Abfertigung ausgehändigten Laufzettel ein entsprechender\n\nIL\n\n- 11 -\n\nErledigungsvermerk zu erteilen; andernfalls hatten\ndie Angeklagten die Fahrer zur Einleitung eines\nOrdnungswidrigkeitenverfahrens der Bundesanstalt\n\nzu melden (UA S. 17 bis 19). In einer Vielzahl von\nFällen brachten die Angeklagten Boei>, Weile,\nRB, LEER und ZB iie Erledigungsvermerke unter\nVerzicht auf die Vorlage von Verkehrsgenehmigungen\ngegen Entgelt an (UA S. 19 bis 21). Allerdings konnte\nnur für einen Teil dieser Fälle festgestellt werden,\ndaß die Angeklagten, statt die Erledigung zu vermerken, eine Meldung an die Bundesanstalt hätten erstatten müssen (UA S. 23). Für die übrigen Fälle, in\ndenen offenblieb, ob eine Meldepflicht bestand, unterstellte die Strafkammer, daß eine solche Pflicht nicht\ngegeben war und die Angeklagten das wußten (UA S. 44).\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen sämtlicher\nFälle, in denen Erledigungsvermerke gegen Entgelt erteilt wurden, der Bestechlichkeit schuldig gesprochen.\nSoweit die Anbringung der Vermerke (möglicherweise )\nobjektiv und subjektiv pflichtgemäß war, hat die Strafkammer die Verurteilung mit der Überlegung begründet,\ndie Angeklagten hätten bei den Geldgebern den - unzutreffenden - Eindruck hervorgerufen, gegen Entgelt\npflichtwidrig zu handeln (UA S. 25). Schon die Erweckung dieses Anscheins rechtfertige den Schuldspruch\nwegen Bestechlichkeit (UA S. 55/56).\n\nDiese Auffassung hält der rechtlichen Prüfung nicht\nstand.\n\n- 12 -\n\nErsichtlich nimmt die Strafkammer für ihre\nEntscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nin Anspruch, nach der es zur Verwirklichung des Tatbestands der Bestechlichkeit ausreicht, wenn der Beamte\nausdrücklich oder stillschweigend erkennen läßt, daß\ner als Gegenleistung für die Gewährung von Vorteilen\nHandlungen, durch die er Dienstpflichten verletzt,\nvornehmen werde. Ohne Belang ist dabei, ob der Beamte\ndie Pflichtwidrigkeit wirklich begeht oder auch nur\nden Entschluß dazu faßt; denn das Vertrauen der Öffentlichkeit wird schon erschüttert, wenn nur der Anschein\nder Käuflichkeit pflichtwidriger Handlungen hervorgerufen\nwird. Darum genügt es, daß sich der Beamte als käuflich\nzu erkennen gibt, mag er sich insgeheim auch vornehmen,\ndie pflichtwidrige Handlung nicht zu begehen (BGHSt 15,\n88, 97 m.w.N.; vgl. auch BGH LM Nr. 6 zu § 332; BGHSt\n11, 125, 130; 14, 123, 130; 15, 239, 242; 15, 352, 354).\n\nDiese Rechtsprechung trägt indes nicht die Ansicht\ndes Landgerichts, für eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit genüge schon die Erzeugung des unzutreffenden Eindrucks bei dem Vorteilgeber, der Amtsträger verletze gegen\nEntgelt seine Dienstpflicht. Vielmehr kommt es darauf an,\nin welcher Weise und mit welchen Vorstellungen der Amtsträger sich am Zustandekommen der Unrechtsvereinbarung\nbeteiligt. Ihm kann der Anschein der Käuflichkeit für\npflichtwidriges Handeln nur dann strafrechtlich zugerechnet werden, wenn die Diensthandlung objektiv pflichtwidrig (BGH LM Nr. 6 zu § 332 m.w.N.) und ihm die Pflichtwidrigkeit bewußt ist (BGHSt 15, 352, 356; Cramer in\nSchönke-Schröder 21. Aufl. Rdn. 24; Jeschek in LK 10. Aufl.\n\nE24\n\n- 13 -\n\nRdn. 10; Rudolphi in SK Rdn. 10, 17; Dreher/Tröndle\n\n41. Aufl. Rdn. 6 bis 8, 10; Lackner 15, Aufl. Rdn. 5).\nDies war bei den im Zusammenhang mit der Erteilung von\nErledigungsvermerken wegen Bestechlichkeit verurteilten\nAngeklagten nicht der Fall, soweit das Landgericht\nobjektiv und subjektiv pflichtmäßiges Handeln unterstellt hat,\n\nDas neue Tatgericht wird auch folgendes zu beachten\nhaben:\n\nDie bisherigen Feststellungen lassen (UA S. 20)\noffen, ob die Unrechtsvereinbarungen dadurch zustande\nkamen, daß die Beamten, wenn ihnen zugleich mit den\nAusreisepapieren Geldbeträge angeboten wurden, die\nErledigungsvermerke auf den Laufzetteln anbrachten\n(Cramer in Schönke-Schröder aaO § 332 Rdn. 15), oder\ndadurch, daß die Angeklagten das Geld annahmen und\nzusagten, später und in zeitlichem Abstand zur Geldübergabe die Vermerke zu erteilen. Diese Frage kann\nvon Bedeutung sein, weil die Angeklagten bei der Entgegennahme von Papieren und Geld in der Regel, zumal\nbei schwierigeren Sachverhalten (vgl. UA S, 22), keine\nfesten Vorstellungen darüber haben konnten, ob die\nerstrebte und zugesagte Anbringung des Erledigungsvermerks pflichtwidrig sein würde, und daher auch nicht\nwissen konnten, ob die Annahme von Geld pflichtwidriges\nHandeln als Äquivalent zum Gegenstand hat. Nur bei\nHandlungen, die der Unrechtsvereinbarung vorausgingen\noder mit ihr zusammenfielen, stand im Zeitpunkt des\nZustandekommens der Vereinbarung fest, ob die Handlungen -\nwie dies die Erfüllung des Tatbestandes der Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 und 2 StGB erfordert - objektiv\n\n- Ab -\n\npflichtwidrig waren und ob sich der (bedingte) Vorsatz\ndes Täters auf die Pflichtwidrigkeit erstreckte. Anders\nlag es, wenn der Vorteil für die spätere Anbringung des\nErledigungsvermerks gewährt wurde. Hier konnte oft nicht\nabschließend beurteilt werden, ob die Handlung zur Zeit\nihrer Vornahme objektiv pflichtwidrig sein oder ob eine\nden Erledigungsvermerk gestaltende Ausnahmesituation\neintreten wird. Wer damit rechnete und nur für diesen\nFall den Erledigungsvermerk erteilen wollte, kann auch\nnicht über § 332 Abs. 3 StGB wegen Bestechlichkeit bestraft werden,\n\nDenn auch das Bereitzeigen im Sinne des § 332 Abs. 3\nStGB setzt voraus, daß der Täter nicht nur zu erkennen\ngibt, pflichtwidrig handeln zu wollen; er muß auch annehmen, daß er durch die \"künftige Handlung\" seine Dienstpflichten verletzen würde. Der Zweck der Vorschrift des\n§ 332 Abs. 3 StGB besteht in der Einbeziehung des Bereitzeigens zu künftiger Pflichtverletzung in den durch § 332\nAbs. 1 und 2 StGB umschriebenen Bereich der Strafbarkeit\nwegen Bestechlichkeit, nicht in einer Abänderung der Voraussetzungen des inneren Tatbestands,.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-31/1-str-772-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":9}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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