{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-05-28_1_StR_217_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-05-28","aktenzeichen":"1 StR 217/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 217/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Johann T ii zus\nEEE (Schweiz), geboren am ii 1932 in\nMO (Schweiz), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Geldfälschung\n\n67\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 28. Mai 1985 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n8. Januar 1985 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\n\"Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern zum\nNachteil des Angeklagten. Das gilt auch für die\nAuffassung der Strafkammer, daß der Verbotsirrtum\ndes Angeklagten vermeidbar war (UA S. 18/19). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn für den Täter\n\n. bei Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse Veranlassung bestand, über das etwaige Unrecht\nseines Verhaltens nachzudenken oder sich zu erkundigen,\nund wenn er auf diese Weise zu Unrechtseinsicht hätte\ngelangen können. Diese Voraussetzungen hat die Strafkammer bei dem Angeklagten mit Recht bejaht.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben. Die Strafkammer hat den Strafrahmen des\n\n§ 146 Abs. 1 StGB zweimal (über § 17 Satz 2 und\nüber § 23 Abs. 2 StGB) gemildert. Gleichwohl hat\n\nsie bei der Prüfung der Frage, ob die Tat des\nAngeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des\n\n§ 146 Abs. 2 StGB gewertet werden kann, nur auf\n\ndas Motiv des Angeklagten als Milderungsgrund hingewiesen und ausgeführt, daß \"sonstige Anhaltspunkte für einen minder schweren Fall ... nicht ersichtlich\" gewesen seien (UA S. 19/20). Das läßt\nbesorgen, daß sich die Strafkammer nicht der Tatsache bewußt war, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Umstände, die zur\nzweimaligen Milderung des Normalstrafrahmens geführt haben, schon jeder für sich allein oder auch\nzusammen zur Annahme eines minder schweren Falles\nführen können, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts dieser Umstände vom Durchschnitt\nder erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in\neinem Maß abweicht, daß der Normalstrafrahmen nicht\nschuldangemessen ist (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei\nHoltz MDR 1980, 104; BGH NStZ 1982, 246). Da nicht\nauszuschließen ist, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Bestimmung des Strafrahmens und der\nZumessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten\nausgewirkt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben. Damit erledigen sich zugleich die Einwände\nder Revision gegen die Überzeugung der Strafkamner,\ndaß der Angeklagte voll zurechnungsfähig war. Diese\nFrage muß der neue Tatrichter ohnehin nochmals prüfen.\n\n67\n\nDem tritt der Senat bei. Die Einziehungsanordnung\nist durch die Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt;\nsie bleibt bestehen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-28/1-str-217-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-28/1-str-217-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:35.393729+00:00"}}