{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-05-28_1_StR_214_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-05-28","aktenzeichen":"1 StR 214/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 214/85 BESCHLUSS-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried L HD zus ri, geboren am\nEEE 1951 ir TEEN,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n(6\n\n66\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 1985\ngemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n15. Januar 1985 hinsichtlich der wegen\nversuchten Totschlags verhängten Einzelstrafe sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Einzelstrafe wegen versuchten\nTotschlags dem nach den §§ 21, 49 StGB und den §§ 23\nAbs. 2, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB\nentnommen. Ob .eine Strafmilderung nach § 213 2. Alternative\nStGB wegen der dem Angeklagten zugebilligten verminderten\nSchuldfähigkeit allein oder im Zusammenhang mit anderen\nUmständen, insbesondere der nur versuchten Tatbegehung,\nin Frage käme, hat das Landgericht dagegen unerörtert gelassen. Eine solche Erörterung war jedoch geboten, weil\nschon das bloße Vorliegen des § 21 StGB - entsprechendes\ngilt für § 23 StGB - die Anwendung des § 213 StGB rechtfertigen kann (BGHSt 27, 298, 299; BGH StV 1982, 69; 1982,\n\n71; ständige Rspr.); auch dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe läßt sich nicht mit der erforderlichen\nDeutlichkeit entnehmen, daß die Strafkammer diese\nMöglichkeit der Strafmilderung bedacht hat. Der Mangel\nführt zur Aufhebung der wegen versuchten Totschlags\nverhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe;\ndie weitere Einzelstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. wird davon nicht berührt.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-28/1-str-214-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-28/1-str-214-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:35.377280+00:00"}}