{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-05-28_1_StR_182_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-05-28","aktenzeichen":"1 StR 182/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 182/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Gerhard Richard C EB zus u,\ngeboren am gu 19:5 ir Pe,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n\n21. Dezember 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurickverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte im Zeitraum von Ende Dezember 1975 bis August 1982 mit seiner\nStieftochter Heike, geboren am HB 1963, auf Grund\nGesamtvorsatzes in mindestens 50 Fällen den Geschlechtsverkehr ausgeführt (UA S. 8/9, 28).\n\n1. Bei der rechtlichen Bewertung der Tat als sexueller\nMißbrauch einer Schutzbefohlenen hat das Landgericht übersehen, daß der Angeklagte die Tatbestanrdsalternative des\n§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur solange verwirklichen konnte,\nwie Heike \"unter achtzehn Jahre\" alt war, also bis zum\nAblauf des 7. März 1981.\n\nDie bisherigen Feststellungen ergeben auch nicht\neindeutig, daß der Angeklagte die sexuellen Handlungen\n\"unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-,\nBetreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen\nAbhängigkeit\" begangen hat. Von einem Mißbrauch der Abhängigkeit kann erst dann gesprochen werden, wenn der\nTäter seine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt\nund die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt, wobei beiden Teilen der Zusammenhang des\nAbhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen\nbewußt ist (vgl. im einzelnen BGHSt 28, 365; Laufhütte in\nLK 10. Aufl. § 174 Ran. 16). Diese Voraussetzungen könnten\ndadurch in Frage gestellt sein, daß Heike die körperlichen\nBerührungen des Angeklagten zunächst als selbstverständlich\nansah und als Zeichen der Zuneigung betrachtete (UA S. 5,\n10).\n\n2. Die rechtliche Bewertung der Tat als sexueller\nMißbrauch eines Kindes ist zwar zutreffend auf den Zeitraum bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des\nMädchens begrenzt worden (UA S. 28). Das Urteil enthält\nJedoch keine Feststellungen, wieviele Teilakte der fortgesetzten Handlung bis zu diesem Zeitpunkt (8. März 1977)\nbegangen waren. Das erscheint zur Festlegung des Schuldumfangs unabdingbar, wenn die Strafe - wie hier - dem\nStrafrahmen des § 176 StGB zu entnehnen ist.\n\nBei der Anwendung des § 176 Abs. 3 StGB hat das\nLandgericht außerdem nicht erkennbar in Erwägung gezogen,\ndaß die nach seiner Auffassung die Strafzumessung prägenden\nTeile der Tat nahezu acht Jahre zurückliegen.\n\n-L-\n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung\ndes Urteils. Die weiteren Rügen der Revision bedürfen\nbei dieser Sachlage keiner Erörterung.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-28/1-str-182-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-28/1-str-182-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:35.358688+00:00"}}